Essays zum Völkerrecht, Teil 2

Essays zum Völkerrecht, Teil 2

Menschenrechte

Die Essays zum Völkerrecht erklären in zwei Teilen die Bedeutung des Völkerrechts im historischen Kontext und beleuchtet künftige Herausforderungen bei der Verteidigung von universellen Menschenrechten und bürgerlichen Freiheiten. Im zweiten Teil der Reihe blickt Michele Sciurba auf die Wirkung der Antiterrorgesetze, die seit dem 11. September 2001 weltweit im Namen nationaler Sicherheit verabschiedet wurden.

Die Aushöhlung von Menschenrechten durch Antiterrorgesetze seit 9/11

Antiterrorgesetze und ihre Umsetzung, die weltweit im Namen nationaler Sicherheit verabschiedet wurden, sind eine fortlaufende Bedrohung für die Achtung universeller Menschenrechte und bürgerlicher Freiheiten und führten vielfach zur Einschränkung oder Aussetzung des Rechts auf ein ordnungsgemäßes und faires Verfahren. Selbst unveräußerliche Rechte wie die Unantastbarkeit der Menschenwürde und der Schutz vor Folter sind durch Antiterrorgesetze akut gefährdet. Doch inwieweit kann dies in Zeiten des Terrorismus moralisch oder rechtlich gerechtfertigt werden? Auch Verwaltungsmaßnahmen, wie die Praxis der gegenseitigen Rechtshilfe, umgehen im Rahmen der Terrorismusbekämpfung häufig strafrechtliche Schutzmechanismen, darunter rechtsstaatliche Garantien von Drittländern, die ein ordentliches Verfahren sicherstellten. Um im Kampf gegen Terrorismus nicht die eigenen demokratischen Werte aufs Spiel zu setzen, müssen die Vereinigten Staaten und die Europäische Union fundamentale Rechte – verbürgt durch die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte der Vereinten Nationen, die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union – einhalten und einheitlich anwenden. Autoritäre Regimes berufen sich auf „nationale Sicherheit“, um die Aussetzung von Grundrechten, wie Presse- und Versammlungsfreiheit, und die willkürliche Inhaftierung von politischen Gegnern zu legitimieren. Freie demokratische Gesellschaften müssen sich gerade in Krisensituationen für universelle Menschenrechte einsetzen, um ihr Versprechen an die Rechtsstaatlichkeit und die Würde des Menschen einzuhalten.

Seit den Terroranschlägen vom 11. September 2001 wurden in den USA und Europa zahlreiche Antiterrorgesetze verabschiedet. Im Zuge dieses Vorgangs wurden bürgerliche Freiheiten und Menschenrechte stark eingeschränkt oder gänzlich ausgesetzt. Antiterrorgesetze wurden erlassen, um die nationale Sicherheit zu stärken und Bürger vor äußeren Bedrohungen zu schützen. Beim Vollzug dieser Gesetze fallen diesem Ziel jedoch immer wieder fundamentale Menschenrechte, einschließlich des Rechts auf ein faires Verfahren und unveräußerlichen Rechten wie der Freiheit von Folter sowie grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, zum Opfer. Artikel 29 Absatz 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte besagt, dass jeder Mensch das Recht auf Freiheit und Entwicklung seiner Persönlichkeit hat und dass Gesetze dieses Recht nur in Notsituationen einschränken können, wenn dadurch das Gemeinwohl und die öffentliche Ordnung in einem demokratischen und verfassungsmäßigen System aufrechterhalten werden. Artikel 29 legt damit den Grundsatz fest, dass Menschenrechte nicht willkürlich eingeschränkt werden dürfen. Die globale Strategie der Vereinten Nationen zur Terrorismusbekämpfung vom 8. September 2006, die eine Resolution und einen Aktionsplan einschließt, unterstreicht diesen Grundsatz und betont, dass Terrorismusbekämpfungsmaßnahmen zwingend im Einklang mit Menschenrechten zu stehen haben. Trotz dieser Beteuerung hat sich in Europa und den USA der Konflikt zwischen Sicherheitsinteressen und der Einhaltung von Menschenrechten seit dem 11. September 2001 stetig verschärft. Durch die unparteiische Anwendung von Völkerrecht beweisen Nationen, dass sie Rechtsstaatlichkeit und die internationale Staatengemeinschaft achten. Regierungen, die gegen internationale Gesetze und Vereinbarungen verstoßen, tun dies auf eigenes Risiko und laufen Gefahr, dass die internationale Gemeinschaft sie durch Sanktionen, einschließlich umfassender Handelssanktionen, zur Verantwortung zieht. Die USA, die einst eine Vorreiterrolle bei der Schaffung von Völkerrecht und der Unterstützung internationaler Organisationen innehatten, stehen heute im Fokus der Kritik von NGOs und Regierungen, die die einzig verbliebene „Supermacht“ regelmäßig aufgrund von Völkerrechtsverletzungen angreifen.

Menschenrechtseinschränkungen in Zeiten des internationalen Terrorismus

Die Einschränkung von Menschenrechten kann unter internationalem humanitären Recht nur gerechtfertigt sein, wenn diese Einschränkung rechtsstaatlichen Prinzipien entspricht. Artikel 9 Absatz 2 des Pakts der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte beispielsweise lässt die Einschränkung von Gefangenenrechten bei der Terrorismusbekämpfung unter außergewöhnlichen Umständen, d.h. der Bedrohung der nationalen Sicherheit, zu. Viele Staaten gestehen Terrorverdächtigen jedoch Gefangenenrechte grundsätzlich nicht zu, was dazu führt, dass sie weder über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen noch über die Gründe für ihre Inhaftierung oder die mögliche Dauer ihrer Inhaftierung informiert werden. Das humanitäre Völkerrecht und der UN-Pakt über bürgerliche und politische Rechte erlauben es Staaten zwar, Rechte von Gefangenen unter Notstandsbedingungen einzuschränken, doch auch hier muss der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Das bedeutet, dass einschränkende Maßnahmen nur so lange aufrechterhalten werden dürfen, wie akute Bedrohungen bestehen.

Die wohl problematischste Praxis bei der Inhaftierung von Menschen ist die gezielte Entführung von Verdächtigen und deren Verschleppung in Geheimgefängnisse, ohne die Angehörigen oder die Öffentlichkeit über Verhaftung und Verbleib zu informieren. In den 1960er und 1970er Jahren waren diese systematischen Entführungen und das Verschwindenlassen von Menschen charakteristisch für viele lateinamerikanische Diktaturen. Die katastrophalen sozialen und politischen Auswirkungen dieser Praktiken auf die Zivilgesellschaft führten zur Gründung der Organisation Amerikanischer Staaten (OAS), der ersten Organisation, die einen internationalen Vertrag verabschiedete, der ein solches Vorgehen seitdem untersagt. Gewalttätige Entführungen durch staatliche Akteure sind zudem seit Ende 2010 durch das UN-Übereinkommen zum Schutz aller Menschen vor dem Verschwindenlassen verboten. Die internationale Staatengemeinschaft ist heute dazu verpflichtet, willkürliche und geheime Inhaftierungen strafrechtlich zu verfolgen und zu ahnden. Der Patriot Act, der es US-Nachrichtendiensten erlaubt, Menschen auf der ganzen Welt zu entführen und in Geheimgefängnisse zu verschleppen, und eine zentrale rechtliche Säule des „globalen Kriegs gegen den Terror“ der USA ist, ist vor diesem Hintergrund völkerrechtswidrig.

Präsident Bush erweiterte den im Oktober 2001 erlassenen Patriot Act am 13. November 2001 durch eine Militärverordnung dahingehend, dass nicht-US-amerikanische Terrorverdächtige auf unbestimmte Zeit ohne Gerichtsverfahren inhaftiert werden können. Der Patriot Act erlaubt es US-Behörden zudem, Terrorverdächtige umfassend zu überwachen und abzuhören, ohne dabei einem ordentlichen Verfahren oder gerichtlicher Prüfung zu unterliegen. Da die USA das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) nicht anerkennen und mit über 50 Ländern bilaterale Abkommen geschlossen haben, die eine Auslieferung von US-Bürger an den IStGH in Den Haag unmöglich machen, konnten die USA bisher für die von ihnen begangenen Völkerrechtsverletzungen nicht verurteilt werden. Trotzdem geben Menschenrechtsverteidiger nicht auf, die Völkerrechtsverletzungen der USA international scharf zu kritisieren.

Leila Sadat, Menschenrechtsexpertin und Professorin an der Washington University in St. Louis, betont in ihrem Essay „Extraordinary Rendition, Torture and Other Nightmares from the War on Terror“, dass geheime Haftanstalten und das gewaltsame Verschwindenlassen von Terrorverdächtigen in Drittländer ein massives Problem darstellen, da keine öffentlichen Informationen über diese Orte verfügbar sind. Laut Sadat haben investigative Journalisten „black sites“ der CIA in acht Ländern identifiziert, darunter Thailand, Afghanistan, mehrere Länder in Osteuropa und Guantanamo Bay, Kuba. Im „Krieg gegen den Terror“ hat die Bush-Regierung im Umgang mit Kriegsgefangenen nicht nur gegen das internationale Folterverbot der Genfer Konvention verstoßen, die im Falle eines Krieges oder bewaffneten Konflikts Menschen schützt, die nicht oder nicht mehr an Kampfhandlungen teilnehmen, sondern auch gegen ihren eigenen militärischen Verhaltenskodex.

Der amerikanische Präsident Abraham Lincoln unterzeichnete 1883 den Lieber-Code, benannt nach dem deutsch-amerikanischen Rechtswissenschaftler Franz Lieber, auch bekannt als General Order 100, um festzulegen, wie sich Soldaten in Kriegszeiten zu verhalten haben. Artikel 16 definierte Verbote gegen Grausamkeit, einschließlich Folter, und regelte, dass militärische Notwendigkeit Grausamkeit nicht zulässt – das heißt, die Zufügung von Leid um des Leidens willen oder um der Rache willen, noch Verstümmelung oder Verwundung außer im Kampf, noch Folterung zur Erpressung von Geständnissen. Sie erlaubt weder den Einsatz von Gift in irgendeiner Weise, noch die mutwillige Zerstörung eines Gebiets. Sie erkennt Täuschung an, lehnt aber heimtückische Handlungen ab; und im Allgemeinen beinhaltet die militärische Notwendigkeit keinen Akt der Feindseligkeit, der die Rückkehr zum Frieden unnötig erschwert. Der Lieber-Code bildete die Grundlage für die Haager Übereinkommen von 1899, von denen Teile in die Genfer Konvention übernommen wurden. Das im Lieber-Code eingeführte Verbot von Grausamkeit und Folter betrifft grundlegende Fragen bezüglich des militärischen Verhaltens in bewaffneten Konflikten und der Würde des Menschen, die allen zuteil werden sollte, allein schon deshalb, weil sie Menschen sind.

Die Achtung der Menschenwürde, auch unter extremen Bedingungen des Krieges, ist es, was die Zivilisation von der Barbarei unterscheidet. Die Tatsache, dass die USA ihre beträchtliche wirtschaftliche und militärische Macht nutzen, um nicht nur das Völkerrecht zu umgehen, sondern auch die Grundwerte zu verletzen, die in ihren eigenen militärischen Kodizes und Traditionen verankert sind, ist nicht nur beklagenswert, sondern geradezu beschämend. Das Interesse der internationalen Gemeinschaft, einschließlich der USA, sicherzustellen, dass Folter und andere Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter keinen Umständen toleriert werden, muss schwerer wiegen als die erklärte Besorgnis der USA, dass US-Amerikaner zu Unrecht mit politisch motivierten Strafverfahren vor dem IStGH überzogen werden könnten.

Der Patriot Act bildete weltweit die Blaupause für Antiterrorgesetze, die zu massiven Einschränkungen von bürgerlichen Freiheiten und Menschenrechten geführt haben. So hat Frankreich beispielsweise 2008 ein neues Gesetz verabschiedet, das eine „Vorbeugungshaft“ von bis zu einem Jahr erlaubt. Nach Ablauf dieser Zeit kann die Haft verlängert werden. Das Gesetz wurde unter dem Deckmantel der Terrorismusbekämpfung eingeführt, kann aber auf jede Person angewendet werden, die als gefährlich definiert wird. Der UN-Menschenrechtsausschuss und der Menschenrechtskommissar des Europarates betrachten dieses Gesetz als Verletzung des Rechts einer Person auf Freiheit und Sicherheit.

Ähnliche Entwicklungen sind im Vereinigten Königreich zu beobachten. Dr. Elisabeth Stubbins Bates, Expertin für internationales humanitäres Recht, die in ihrem Bericht über „Terrorismus und Völkerrecht“ die Zulässigkeit von Menschenrechtseinschränkungen in der EU in Frage stellt, verweist auf den Fall A and Others v Secretary of State for the Home Department [2004], in dem das House of Lords die Unvereinbarkeit vom Anti-terrorism, Crime and Security Act (ACSA) 2001 mit der EMRK im Vereinigten Königreich auf der Grundlage von Abschnitt 4 des Human Rights Act von 1998 erklärte. Der ACSA 2001 war eine Gesetzgebung, die nach dem Schock von 9/11 verabschiedet wurde, und stellte wie viele andere unmittelbar nach den Terroranschlägen vom 11. September 2001 erlassene Antiterrorgesetze eine Verletzung der EMRK dar. Stubbins Bates weist darauf hin, dass die Regierung den ACSA 2001 durch die Kontrollverordnungen im Prevention of Terrorism Act 2005 (in der Fassung des Counter-Terrorism Act 2008) ersetzt hat und dass Kontrollverordnungen, die zum Freiheitsentzug führen und die Rechte aus der EMRK verletzen oder einschränken, nur im Falle einer akuten Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zulässig sind und zeitlich begrenzt sein müssen. Kontrollverordnungen sind keine gerichtlichen Befugnisse. Der Innenminister muss triftige Gründe haben, um zu schließen, dass eine Person an terroristischen Aktivitäten beteiligt ist, und um Maßnahmen zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit ergreifen zu können.

Die Einschränkung von Menschenrechten durch gegenseitige Rechtshilfe

Gegenseitige Rechtshilfe führt heute häufig dazu, dass grundlegende bürgerliche Freiheiten und Menschenrechte durch Verwaltungspraktiken eingeschränkt oder ausgesetzt werden. In vielen Fällen sind die Folgen für die Angeklagten verheerend. Im Vereinigten Königreich regelt Abschnitt 447 des Proceeds of Crime Act 2002 in Verbindung mit Artikel 7(2) der Proceeds of Crime Act 2002 (External Requests and Orders) Order 2005, dass der Crown Court auf Antrag ausländischer Strafverfolgungsbehörden einstweilige Verfügungen erlassen kann. Die Gesetzgebung erlaubt außerdem im Rahmen der gegenseitigen Rechtshilfe das Einfrieren von Vermögenswerten und Geldern von Beschuldigten auf Antrag ausländischer Staaten mittels nationaler behördlicher Anordnung. Das Gesetz berücksichtigt jedoch nicht, ob der ersuchende Staat dem Angeklagten ein ordnungsgemäßes Verfahren gewährt. Die Beschlagnahme von Eigentum oder Vermögen einer Person ohne bestimmte Schutzmechanismen stellt eine Diskriminierung und Verletzung der durch die EMRK garantierten Grundrechte dar. Um externe Anfragen de facto zu rechtfertigen, müsste das Gesetz den ersuchenden Staat dazu verpflichten, nachzuweisen, dass er die Grundsätze eines fairen Verfahrens im Sinne der EMRK oder, im Vereinigten Königreich, des Human Rights Act 1998 einhält.

Die EMRK und die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens legen nahe, dass ein Rechtshilfeersuchen gerechtfertigt sein muss. Außerdem muss es alle relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen umfassen und den Grundsätzen eines fairen Verfahrens entsprechen. Sollten diese rechtsstaatlichen Garantien fehlen, muss der Antrag abgelehnt werden. Im Fall Director of the Serious Fraud Office v A [2007] ließ ein Richter des Crown Court auf der Grundlage einer einstweiligen Verfügung eines iranischen Richters Vermögenswerte ohne Vorankündigung einfrieren. In seinem Antrag erwähnte der iranische Richter jedoch nicht, dass er Richter am Militärgericht ist. Infolgedessen gab der englische Richter alle eingefrorenen Vermögenswerte frei, was auf der Nichtoffenlegung dieser wesentlich relevanten Tatsache beruhte. Das Gericht sah darin einen schweren Verstoß der iranischen Behörden gegen die „Pflicht zur Offenlegung“, da sie bei ihrem Rechtshilfeersuchen wesentliche Informationen ausgelassen hatten. Im Kampf gegen internationalen Terrorismus arbeiten die EU-Mitgliedstaaten regelmäßig mit Ländern zusammen, die die in der EMRK und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundsätze nicht einhalten. Besonders problematisch ist die Weitergabe von personenbezogenen Daten und Informationen durch Polizeibehörden (z.B. Europol) und Financial Intelligence Units an Drittländer, denn dieser Informationsaustausch bewegt sich oft unterhalb der Schwelle demokratischer Kontrollen oder vorangegangener gerichtlicher Überprüfung. Drittländern fehlt es häufig an einer funktionierenden oder unabhängigen Justiz, die beschuldigten Personen ein faires Verfahren garantierte.

Das Prinzip eines fairen Verfahrens

US-amerikanische und europäische Politiker rechtfertigen die Zusammenarbeit mit Folterstaaten, indem sie an die Notwendigkeit appellieren, den „Krieg gegen den Terror“ zu gewinnen. Dadurch verlieren sie nicht nur politische Glaubwürdigkeit, sondern verlassen auch jede moralische Grundlage, die demokratische Länder von terroristischen und totalitären Systemen unterscheidet. Das Recht auf ein faires Verfahren ist ein Grundprinzip des Völkerrechts. In Artikel 10 verpflichtet die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte Staaten dazu, ein faires (unabhängiges und unparteiisches) und öffentliches Verfahren durchzuführen, das von unabhängigen Richtern gemäß des Prinzips der Rechtsstaatlichkeit geleitet wird, was die Unparteilichkeit bei der Anwendung des Gesetzes und das Verbot von Diskriminierung aufgrund von Rasse, Religion oder politischer Überzeugung einschließt. Den Verteidigern müssen im Sinne der sogenannten Waffengleichheit die gleichen Verfahrensrechte eingeräumt werden wie den Staatsanwälten. Zu einem fairen Verfahren zählt auch, dass die Verteidigung uneingeschränkten Zugang zu den Ermittlungsakten erhält. In vielen Ländern, darunter China, die Türkei und Usbekistan, gibt es derzeit keine unabhängige Justiz. Im Falle derjenigen, die aufgrund eines internationalen Haftbefehls in Europa verhaftet werden, stellt sich immer die Frage, ob die Auslieferung auf der Grundlage der EMRK zulässig ist und ob ausreichende Garantien für ein faires Verfahren gewährleistet sind, insbesondere bei der Auslieferung an Länder, die Folter oder die Todesstrafe zulassen. So hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in den letzten Jahren eine Reihe von Urteilen gegen die Auslieferung von Personen nach Usbekistan erlassen, wie im Fall Eshonkulov v Russia [2015].

Obwohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Versuche von Regierungen wie der usbekischen, z.B. usbekische Angeklagte nach Usbekistan ausliefern zu lassen, konsequent vereitelt hat, arbeitet die Europäische Union weiterhin mit Staaten zusammen, die Folter anwenden, wie Usbekistan, Ägypten und Saudi-Arabien. Gefangene in diesen Staaten laufen Gefahr, gefoltert zu werden und unter Folter oder Androhung von Folter falsche Geständnisse abzulegen. Für jeden Staat, der die EMRK unterzeichnet hat, bedeutet dies, dass die Gewährung von Rechtshilfe, einschließlich des Einfrierens von Vermögenswerten im Rahmen von Ermittlungen in diesen Ländern, gegen die Grundsätze eines fairen Verfahrens nach Artikel 3 und Artikel 6 der EMRK verstößt, weil ein ordnungsgemäßes Gerichtsverfahren in Ländern, die das internationale Verbot der Folter nicht akzeptieren, nicht gewährleistet werden kann.

Informationen oder Beweise, die unter Folter oder der Androhung von Folter gewonnen wurden, können vor europäischen Gerichten nicht als Beweismittel zugelassen werden. Dementsprechend hat das House of Lords in den Fällen A and Ors v Secretary of State for the Home Department (No 2) [2005] und RB (Algeria) and Anor v Secretary for the Home Department [2009] entschieden, dass Beweise, die unter Folter oder der glaubwürdigen Androhung von Folter gewonnen wurden, rechtlich nicht zulässig sind. Infolgedessen stellt bereits die Kooperation Deutschlands, des Vereinigten Königreichs oder Luxemburgs mit Folterstaaten bei gegenseitiger Rechtshilfe einen Verstoß gegen das Völkerrecht und die EMRK dar.

Fazit

Seit der Gründung der Vereinten Nationen haben sich Umfang und Anwendung der universellen Menschenrechte durch die Schaffung der EMRK und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erweitert. In jüngster Zeit, seit den Anschlägen auf die Twin Towers in New York am 11. September 2001, nehmen terroristische Aktivitäten weltweit zu. In der Folge hat sich in den USA und in Europa eine neue nationale und menschenrechtsgefährdende Sicherheitsmentalität entwickelt. Das Recht auf ein faires Verfahren wurde für Terrorverdächtige im US-Häftlingslager Guantanamo Bay, Kuba, vollständig ausgesetzt. Ebenso gibt es in fast allen westeuropäischen Ländern Gesetze, die Vorbeugungshaft von Terrorverdächtigen ermöglichen.

Die Terrorismusbekämpfungspolitik der Russischen Föderation, der USA, der Türkei und einer steigenden Anzahl europäischer Länder hat zu einer massiven Einschränkung von Menschenrechten und bürgerlichen Freiheiten geführt, wie beispielsweise der Pressefreiheit und des Rechts auf Versammlungsfreiheit, und zur Aussetzung des Rechtsschutzes gegen Vorbeugungshaft. Die Anzahl der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anhängigen Verfahren gegen europäische Länder wegen Verletzung der EMRK (mehr als 67.000 im Jahr 2016) spricht für sich. Gerade in Zeiten des Terrorismus müssen Staaten Rechtsstaatlichkeit verteidigen und dürfen grundlegende Rechtsgrundsätze nicht aus Gründen der Zweckmäßigkeit opfern. Vielmehr sind es gerade solche Zeiten, in denen die Entschlossenheit und Stärke eines Landes, den grundlegenden Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit treu zu bleiben, auf die Probe gestellt wird.

Es ist absehbar, dass der Krieg gegen den Terror nicht sobald enden wird. Vermutlich wird er sogar zur neuen Normalität. Dies ist umso mehr ein Grund für demokratische Gesellschaften, demokratische Werte zu bewahren und zu verteidigen. Der jüngste Jahrestag des Falls der Berliner Mauer, der die Europäische Union möglich machte, sollte uns an den Preis erinnern, den Menschen für die Freiheit gezahlt haben. Umso bedenklicher ist es, dass die Vereinigten Staaten ihre Führungsrolle bei der Entwicklung verbindlicher völkerrechtlicher Regelungen angesichts terroristischer Bedrohungen mit der Verabschiedung des Patriot Act so schnell aufgegeben haben. Die gezielte Entführung, Folterung und Tötung von Terrorverdächtigen durch das US-Militär und den CIA, zulässig unter dem Patriot Act, mindern nicht nur die Glaubwürdigkeit der USA, sondern auch den Glauben der Menschen an liberale, demokratische Werte. Grausamkeit und Verletzung der Menschenwürde sind nicht nur rechtswidrig, sondern schlicht falsch. Wenn eine Gesellschaft zentrale Werte wie die Unverletzlichkeit der Menschenwürde aufgibt, wird sie zu einer Quelle der Angst, die mindestens so groß ist wie die Angst vor dem Terror selbst.

Es kann keinen Kompromiss bei unveräußerlichen Menschenrechten, wie dem absoluten Verbot von Folter, geben. Wenn man sich auf den Grundsatz beruft, dass der „Zweck die Mittel heiligt“, riskiert man eine Rückkehr zur Barbarei und zu einer Gesellschaft, die weniger von Gesetzen regiert wird als vielmehr vom Willen des Einzelnen und in der die bestehenden Gesetze den Befindlichkeiten und persönlichen und politischen Interessen ihrer Machthaber anstelle des Gemeinwohls und nationalem Interesse unterworfen sind. Die beschämenden und menschenverachtenden Äußerungen von Präsident Trump über die gezielte Ermordung des ISIS-Führers Abu Bakr al-Baghdadi durch US-Sondereinheiten sind ein signifikantes Beispiel für diese Entwicklung. Ein Staat, in dem Feinde nicht mehr als Menschen und Bürger nur als potenzielle Sicherheitsrisiken angesehen werden, die ohne ordentlichen Prozess und staatlichen Rechtsschutz überwacht und ausspioniert werden können, stellt eine radikale Abkehr von den Rechtstraditionen der westlichen konstitutionellen Demokratien dar. In diesem Umfeld liefe jeder von uns Gefahr, Opfer von staatlicher Willkür zu werden.

Letzte Änderung: 28.11.2021  |  Erstellt am: 19.08.2021

	  US-Präsident George W. Bush unterzeichnet den „Patriot Act“ im Weißen Haus am 26. Oktober 2001  | © Foto: Foto: Eric Draper [Public domain]
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