Das kurdische Versprechen
Was bleibt vom kurdischen Versprechen, wenn militärische Bündnisse enden und Autonomie in neue Staatsstrukturen überführt wird? Der Beitrag zeigt, weshalb sich die Zukunft Rojavas nun an Verfassungsrechten, sprachlicher Freiheit und demokratischer Selbstverwaltung entscheidet.
Als Bashar al-Assad im Dezember 2024 nach Russland floh, schien Syrien vor einer offenen Zukunft zu stehen. Das alte Regime war zusammengebrochen, doch an seine Stelle trat zunächst kein gesicherter Verfassungsstaat. Die von Ahmed al-Sharaa geführten neuen Machthaber mussten ein Land zusammenführen, das durch vierzehn Jahre Krieg, ausländische Interventionen und konkurrierende Herrschaftsräume zerrissen war. Für die Kurden im Norden und Osten Syriens stellte sich die Frage besonders scharf: Würde ihre im Krieg entstandene Selbstverwaltung Teil einer neuen, pluralistischen Ordnung werden – oder würde Damaskus die staatliche Einheit erneut als Zentralisierung verstehen?
Heute ist diese Frage teilweise beantwortet. Die Demokratischen Kräfte Syriens, die SDF, haben sich im August 2026 als eigenständige Militärorganisation aufgelöst und wurden in staatliche Strukturen eingegliedert. Die autonome Verwaltung hat einen Großteil ihrer institutionellen Eigenständigkeit verloren. Geblieben sind begrenzte Zusagen zu kurdischen Bürger-, Kultur- und Bildungsrechten ‒ und die ungelöste Verfassungsfrage, ob Syrien Vielfalt lediglich duldet oder politisch absichert. Der Kampf um Rojava ist deshalb nicht beendet. Er hat nur seine Form verändert: Aus einem Kampf um Territorium und Waffen ist ein Kampf um Recht, Sprache, lokale Selbstregierung und verlässliche Garantien geworden.
Vom Aufstand zur Selbstverwaltung
Die syrischen Kurden lebten schon lange vor 2011 mit der Erfahrung staatlicher Ausgrenzung. Unter der Baath-Herrschaft war die politische und kulturelle Artikulation kurdischer Identität eingeschränkt; Kurdisch durfte nicht regulär in staatlichen Schulen unterrichtet werden. Besonders folgenreich war die Sondervolkszählung von 1962 im Gouvernement al-Hasaka, durch die ein Teil der kurdischen Bevölkerung die Staatsangehörigkeit verlor oder gar nicht registriert wurde. Der Bürgerkrieg schuf dann keinen kurdischen Staat, wohl aber einen Raum, in dem sich eine eigene Ordnung bilden konnte.
Als sich die Truppen des Assad-Regimes 2012 aus großen Teilen des Nordostens zurückzogen, übernahmen kurdische Kräfte die Kontrolle. Aus zunächst kurdisch dominierten Kantonen entwickelte sich die Autonome Verwaltung Nord- und Ostsyriens. Der Begriff Rojava ‒ Westkurdistan ‒ blieb politisch und emotional wirksam, während die Verwaltung sich später bewusst multiethnisch definierte. Das war notwendig: Große Teile des von den SDF kontrollierten Gebietes, insbesondere Raqqa und Deir ez-Zor, waren mehrheitlich arabisch.
Das politische Experiment war ungewöhnlich für die Region. Lokale Räte, Doppelspitzen aus Frau und Mann, Frauenorganisationen, Minderheitenvertretung und der programmatische Anspruch auf religiösen Pluralismus unterschieden die Selbstverwaltung sowohl vom Assad-Staat als auch von dschihadistischen Herrschaftsmodellen. Diese Errungenschaften waren real. Doch sie dürfen nicht idealisiert werden. Die Dominanz der PYD, Einschränkungen politischer Konkurrenz, Vorwürfe willkürlicher Haft und die Rekrutierung Minderjähriger belasteten die demokratische Glaubwürdigkeit. Auch der Umgang mit zehntausenden mutmaßlichen IS-Angehörigen und ihren Familien in Lagern und Haftstätten war rechtsstaatlich und humanitär nicht tragfähig. Human Rights Watch beschrieb die langjährige, unbefristete Internierung vieler Frauen und Kinder als rechtswidrig; die Verantwortung dafür lag nicht allein bei der kurdischen Verwaltung, sondern ebenso bei Herkunftsstaaten, die ihre Staatsangehörigen nicht zurücknahmen.
Die Kurden als militärischer Partner des Westens
Ihre internationale Bedeutung gewannen YPG, YPJ und später die multiethnisch angelegten SDF vor allem im Kampf gegen den sogenannten Islamischen Staat. Die Verteidigung von Kobanê wurde 2014 und 2015 zum Symbol dafür, dass der IS militärisch geschlagen werden konnte. Kurdische Kräfte öffneten zudem einen Fluchtkorridor für Jesiden aus dem Sindschar-Gebirge. Mit Luftunterstützung der von den USA geführten Koalition drängten die SDF den IS territorial zurück; 2019 fiel mit Baghouz sein letztes größeres Herrschaftsgebiet in Syrien.
Diese Partnerschaft blieb jedoch funktional. Washington unterstützte die SDF, weil sie der verlässlichste lokale Gegner des IS waren, nicht weil die Vereinigten Staaten einen autonomen kurdischen Gliedstaat garantieren wollten. Der Teilabzug amerikanischer Truppen im Oktober 2019 ermöglichte eine türkische Offensive und zeigte die Grenzen der Schutzwirkung. Auch danach blieb die amerikanische Präsenz ein Sicherheitsfaktor, aber nie eine verfassungsrechtliche Garantie. Die Kurden verfügten über militärische Stärke und internationale Sichtbarkeit, jedoch nicht über eine belastbare Schutzmachtpolitik.
YPG und PKK: Nähe ohne Identität
Die politische Debatte leidet darunter, dass PKK, PYD, YPG und SDF wahlweise gleichgesetzt oder künstlich voneinander getrennt werden. Die PKK entstand 1978 in der Türkei und führte seit 1984 einen bewaffneten Aufstand gegen den türkischen Staat. Sie wird von der Türkei, den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union als Terrororganisation eingestuft. Die PYD ist eine syrisch-kurdische Partei; YPG und YPJ waren ihre prägenden bewaffneten Kräfte. Die 2015 gegründeten SDF bildeten dagegen ein breiteres, auch arabische und andere Einheiten umfassendes Militärbündnis, dessen organisatorischer und militärischer Kern gleichwohl die YPG blieb.
Zwischen der syrisch-kurdischen Bewegung und der PKK bestehen unbestreitbare ideologische, historische und personelle Verbindungen. Das Konzept des demokratischen Konföderalismus, die Symbolik um Abdullah Öcalan und die Prägung von Kadern verbinden sie. Die International Crisis Group hat zugleich darauf hingewiesen, dass PKK-erfahrene, auf den Konflikt mit der Türkei ausgerichtete Kommandeure lange erheblichen Einfluss auf die YPG ausübten. Daraus folgt aber nicht, dass jeder YPG- oder SDF-Angehörige PKK-Mitglied war oder dass jede Institution der Selbstverwaltung als Teil einer einheitlichen terroristischen Organisation behandelt werden dürfte. Das US-Verteidigungsministerium kooperierte mit der SDF als eigenständigem Partner gegen den IS, während Ankara YPG und PKK sicherheitspolitisch gleichsetzte. Beide Perspektiven erfassen einen Teil der Wirklichkeit, keine die ganze.
Gerade für die Zukunft ist diese Differenzierung entscheidend. Eine demokratische kurdische Politik in Syrien muss sich organisatorisch, finanziell und kommandostrukturell nachvollziehbar von jeder grenzüberschreitenden bewaffneten PKK-Struktur lösen. Ausländische Kader dürfen keine verdeckte Befehlsgewalt ausüben; Waffen und Personal müssen registriert und einer syrischen, zivil kontrollierten Befehlskette unterstellt werden. Umgekehrt darf diese Entflechtung nicht als Vorwand dienen, kurdische Parteien, Frauenorganisationen oder Kommunalverwaltungen zu verbieten. Die Auflösung der PKK im Mai 2025, die schrittweise Entwaffnung und das im August 2026 in der Türkei geschaffene gesetzliche Verfahren eröffnen erstmals die Möglichkeit, die kurdische Frage aus der Logik eines permanenten Antiterrorkrieges zu lösen. Ob daraus Frieden entsteht, hängt davon ab, ob auf Entwaffnung demokratische und rechtliche Öffnung folgt.
Die Türkei und das Sicherheitsargument
Ankara betrachtet die YPG als syrischen Arm der PKK, die in der Türkei, der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten als Terrororganisation eingestuft ist. Diese Verbindung kann nicht einfach wegdefiniert werden. Ideologische, personelle und organisatorische Nähe prägt die Wahrnehmung der türkischen Sicherheitsbehörden und großer Teile der türkischen Öffentlichkeit. Daraus folgt jedoch kein Freibrief für grenzüberschreitende Gewalt, dauerhafte Besatzung, demografische Eingriffe oder Angriffe auf zivile Infrastruktur.
Seit der Einnahme Afrins 2018 und der türkischen Operation von 2019 wurde der kurdische Herrschaftsraum territorial beschnitten. Türkisch unterstützte syrische Verbände übten zusätzlichen Druck aus. Gerade nach Assads Sturz kam es zu Kämpfen an strategischen Punkten wie dem Tischrin-Staudamm und zu anhaltender Unsicherheit um Kobanê. Der Konflikt zeigte das strukturelle Dilemma: Für die Türkei war kurdische Selbstverwaltung an ihrer Südgrenze ein Sicherheitsrisiko; für die Kurden war türkische Sicherheitspolitik selbst die größte Bedrohung ihrer politischen und physischen Existenz.
Die von Abdullah Öcalan im Februar 2025 erhobene Forderung an die PKK, die Waffen niederzulegen und sich aufzulösen, und der anschließende Waffenstillstand eröffneten zwar eine neue Perspektive. Die SDF betonte jedoch zunächst, diese Entwicklung betreffe sie nicht automatisch. Ein tragfähiger Ausgleich verlangt mehr als die Entwaffnung einer Organisation: Er verlangt überprüfbare Sicherheitszusagen der Türkei, politische Rechte für Kurden und eine klare Trennung zwischen legitimer Terrorismusbekämpfung und der Unterdrückung kurdischer Selbstorganisation.
Der Vertrag vom März 2025 und sein Scheitern
Am 10. März 2025 unterzeichneten Übergangspräsident Ahmed al-Sharaa und SDF-Kommandeur Mazloum Abdi eine Grundsatzvereinbarung. Sie erkannte die kurdische Gemeinschaft als wesentlichen Bestandteil Syriens an und versprach staatsbürgerliche und verfassungsmäßige Rechte. Zugleich sollten die zivilen und militärischen Institutionen des Nordostens, einschließlich Grenzübergängen, Flughafen sowie Öl- und Gasfeldern, in den syrischen Staat integriert werden. Die Vereinbarung verband damit zwei Ziele, die nur bei großem gegenseitigem Vertrauen vereinbar waren: die territoriale Einheit Syriens und die Sicherung kurdischer Rechte.
Dieses Vertrauen fehlte. Bereits die Verfassungserklärung vom 13. März 2025 konzentrierte erhebliche Macht beim Präsidenten und ließ die künftige territoriale Ordnung offen. Die kurdisch geführte politische Seite kritisierte sie als neue Form des Autoritarismus und verlangte Dezentralisierung und eine echte Beteiligung der verschiedenen Gemeinschaften. Auch die Vereinten Nationen mahnten einen inklusiven Übergang und den Schutz aller Syrer an. Die Warnung war berechtigt: Ein Staat wird nicht inklusiv, weil er das Wort Inklusion in ein Übergangsdokument schreibt. Entscheidend sind Machtverteilung, gerichtlicher Rechtsschutz und die Möglichkeit, Rechte gegen die Regierung durchzusetzen.
Die Umsetzung des März-Abkommens stockte über Monate. Umstritten waren vor allem die Form der militärischen Eingliederung, der Status der lokalen Verwaltung, die Kontrolle über Ressourcen und die Frage, ob die SDF als geschlossene Verbände oder nur als einzelne Kämpfer in die Armee aufgenommen würden. Hinter diesen technischen Fragen stand ein grundlegender Gegensatz: Damaskus wollte einen einheitlichen Staat mit einer Armee; die kurdische Seite wollte eine dezentrale Ordnung und eigene kollektive Sicherheiten.
Januar 2026: der militärische Wendepunkt
Im Januar 2026 entschied sich dieses Kräfteverhältnis auf dem Schlachtfeld. Regierungstruppen rückten rasch in zuvor von den SDF kontrollierte Gebiete vor. Arabische Stammes- und lokale Kräfte wandten sich teilweise von der kurdisch geführten Ordnung ab. Nach übereinstimmenden Berichten verlor die SDF innerhalb kurzer Zeit den überwiegenden Teil ihres bisherigen Territoriums, vor allem die arabisch dominierten Räume von Raqqa und Deir ez-Zor. Die Kämpfe lösten erhebliche Fluchtbewegungen aus und verschärften die Gefahr eines Sicherheitsvakuums um IS-Gefängnisse und Lager.
Das Abkommen vom 30. Januar 2026 machte aus dem militärischen Rückzug eine politische Neuordnung. Staatliche Sicherheitskräfte sollten nach Hasaka und Qamishli einrücken; SDF-Verbände sollten in die syrische Armee überführt und die zivilen Institutionen der autonomen Verwaltung vom Zentralstaat aufgenommen werden. Zugesagt wurden kurdische Bürger- und Bildungsrechte sowie die Rückkehr Vertriebener. Die USA und Frankreich vermittelten, aber sie garantierten keine fortbestehende Autonomie. Der Guardian bezeichnete die Vereinbarung zutreffend als faktisches Ende des kurdischen Autonomieprojekts in seiner bisherigen Form.
Am 25. August 2026 erklärte Mazloum Abdi schließlich die Mission der SDF für beendet und löste sie als unabhängige militärische Kraft auf. Die YPG war bereits in staatliche Strukturen integriert worden; ihr Kommandeur Sipan Hamo erhielt eine Funktion im Verteidigungsministerium. Diese Personalentscheidungen können Einbindung signalisieren. Sie ersetzen aber keine institutionellen Garantien. Personen können entlassen, Kompetenzen durch Dekret verändert und informelle Zusagen widerrufen werden. Dauerhaften Schutz schafft nur Recht, das auch in einer politischen Krise trägt.
Autonomie im Völkerrecht
Das Völkerrecht gibt auf die kurdische Frage keine einfache Antwort. Das Selbstbestimmungsrecht der Völker ist in Artikel 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und des Sozialpaktes verankert. Daraus folgt jedoch außerhalb von Kolonialherrschaft, Fremdbesetzung oder extremen Ausnahmefällen nicht automatisch ein Anspruch auf einseitige Abspaltung. Die internationale Ordnung schützt zugleich die territoriale Integrität bestehender Staaten. Für die syrischen Kurden ist deshalb innere Selbstbestimmung der rechtlich und politisch realistischere Ansatz: wirksame Teilnahme am Gesamtstaat, Schutz der Sprache und Kultur, lokale demokratische Institutionen und ein angemessener Anteil an öffentlichen Ressourcen.
Artikel 27 des Zivilpaktes schützt Angehörige ethnischer, religiöser und sprachlicher Minderheiten darin, gemeinsam ihre Kultur zu pflegen und ihre Sprache zu gebrauchen. Das ist mehr als private Folklore. Wo eine Minderheit historisch konzentriert lebt und systematisch diskriminiert wurde, können effektive Gleichheit und politische Teilhabe institutionelle Vorkehrungen verlangen. Welche Form diese annehmen – kommunale Selbstverwaltung, asymmetrische Dezentralisierung, regionale Kompetenzen oder föderale Elemente -, schreibt das Völkerrecht nicht im Einzelnen vor. Es setzt aber den Maßstab: Rechte müssen praktisch wirksam, diskriminierungsfrei und vor willkürlichem Entzug geschützt sein.
Eine verfassungsrechtlich abgesicherte Dezentralisierung wäre deshalb kein Angriff auf Syriens Einheit. Im Gegenteil: Nach Jahrzehnten repressiver Zentralisierung kann sie die Bedingung dafür sein, dass Einheit freiwillig akzeptiert wird. Zentralstaat und staatliche Einheit sind keine Synonyme. Ein Staat kann unteilbar sein und dennoch Regionen substanzielle Zuständigkeiten für Bildung, Kultur, Kommunalverwaltung, Polizei und wirtschaftliche Entwicklung übertragen.
Syrien und Nordirak: zwei Arten des kurdischen Kompromisses
Für die Kurden sind Syrien und Irak zunächst keine frei gewählten politischen Heimaten, sondern Staatsordnungen, deren Grenzen nach dem Ersten Weltkrieg ohne einen kurdischen Nationalstaat entstanden. Daraus folgt jedoch nicht, dass die heutige Zugehörigkeit zu beiden Staaten nur als vorübergehende Kapitulation verstanden wird. Zwischen erzwungener Anpassung und freiwilliger Loyalität liegt ein breites Feld politischer Strategien. Viele kurdische Akteure verbinden die Anerkennung bestehender Grenzen mit der Forderung, innerhalb dieser Grenzen nicht länger als bloße Minderheit von der Gnade einer Zentralregierung abhängig zu sein.
In Syrien ist der Verzicht auf einen eigenen Staat gegenwärtig vor allem Ausdruck realer Machtverhältnisse. Die SDF verlor 2026 ihr zusammenhängendes Herrschaftsgebiet und ihre eigenständige Kommandostruktur; Washington und Paris vermittelten ihre Eingliederung, garantierten aber keine autonome Region. Schon 2025 hatte Mazloum Abdi erklärt, nicht die irakisch-kurdische Form von Autonomie, sondern ein dezentraler, säkularer und ziviler syrischer Staat sei das Ziel. Das war zugleich Programm und Anpassung: Die kurdische Seite wusste, dass weder die USA noch Europa eine territoriale Neuordnung Syriens unterstützen würden. Als Damaskus im April 2025 selbst eine dezentralisierte Staatsordnung zurückwies, wurde sichtbar, wie weit die Positionen trotz des gemeinsamen Bekenntnisses zur Einheit auseinanderlagen.
Im Irak ist die Lage grundsätzlich anders. Artikel 117 der irakischen Verfassung erkennt die Region Kurdistan als föderale Region an; Artikel 121 schützt eigene legislative, exekutive und justizielle Kompetenzen sowie regionale Sicherheitskräfte. Diese Autonomie ist nicht nur eine notgedrungene Duldung des irakischen Staates, sondern eine in jahrzehntelangem Widerstand, nach dem Genozid von Anfal und der internationalen Schutzzone von 1991 erkämpfte institutionelle Errungenschaft. Für viele irakische Kurden bleibt Unabhängigkeit ein emotionales Fernziel. Politisch konzentrieren sich KDP, PUK und ein großer Teil der Zivilgesellschaft heute jedoch darauf, den bestehenden Föderalstatus gegen finanzielle, gerichtliche und sicherheitspolitische Aushöhlung durch Bagdad zu verteidigen.
Das Referendum von 2017 zeigte beide Seiten dieses Verhältnisses. Eine überwältigende Mehrheit der Abstimmenden votierte für Unabhängigkeit, doch die USA, die europäischen Staaten, die Nachbarn und die Vereinten Nationen unterstützten den Schritt nicht. Nach dem Verlust Kirkuks kehrte die Regionalregierung zur Verhandlung innerhalb des Irak zurück. Daraus zu schließen, die irakischen Kurden hätten ihren staatlichen Anspruch aufgegeben, wäre falsch. Zutreffender ist: Föderale Autonomie ist für sie zugleich Mindestschutz, realistische Staatsform und Plattform für eine Zukunft, die bewusst offenbleibt. Masoud Barzani verdichtete diese Haltung damals im Guardian in einen Satz: „We refuse to be subordinates.“ – „Wir weigern uns, Untergebene zu sein.“
Internationale Unterstützung mit einer klaren Grenze
Internationale Unterstützung für kurdische Selbstbestimmung existiert, aber fast immer unterhalb der Schwelle von Unabhängigkeit. Im Irak verteidigen die Vereinigten Staaten, europäische Regierungen und die Vereinten Nationen den verfassungsmäßigen Föderalismus, die Stabilität der Kurdistan-Region und ihre Peschmerga als Sicherheitspartner. Dieselben Staaten lehnten 2017 jedoch einseitige Sezession ab. Ihre Formel lautet: starke kurdische Rechte und Institutionen in einem föderalen Irak, nicht ein zweiter kurdischer Staat im Nahen Osten.
Für Syrien liegt die internationale Schwelle noch niedriger. Die Vereinigten Staaten würdigten die SDF als Partner gegen den IS und begrüßten 2025 ihre Vereinbarung mit Damaskus; Frankreich vermittelte 2026; Großbritannien unterstützte den politischen Übergang. Ihre offiziellen Stellungnahmen betonen jedoch territoriale Einheit, individuelle und kulturelle Rechte, Repräsentation und Integration. Sie sprechen nicht von einer international garantierten kurdischen Region. UN-Menschenrechtsexperten begrüßten 2026 ausdrücklich die Anerkennung kurdischer Kultur-, Sprach- und Staatsbürgerrechte und verlangten Schutz für die Bevölkerung des Nordostens. Auch dies ist bedeutsam, bleibt aber eine menschenrechtliche Erwartung, keine Schutzgarantie für autonome Macht.
Daneben gibt es weitergehende Stimmen. Britische Grüne forderten Anfang 2026, kurdische Rechte in der syrischen Verfassung zu verankern und Rojava mehr Autonomie zu sichern. Kurdische Institute und Diasporaorganisationen in Europa und den USA werben für Dezentralisierung, muttersprachliche Bildung, kommunale Demokratie und einen internationalen Überwachungsmechanismus. Solche Stimmen verschieben die öffentliche Debatte, bestimmen aber bislang nicht die Außenpolitik ihrer Regierungen. Ankara lehnt jede institutionalisierte kurdische Autonomie an seiner Südgrenze ab; Damaskus sieht Dezentralisierung weiterhin als Gefahr für die Einheit. Bagdad akzeptiert dagegen den Föderalstatus der Kurdistan-Region, streitet aber erbittert über Haushalt, Öl, Territorien und Kompetenzen. Internationale Politik schützt damit eher den kurdischen Status quo, als dass sie ihn erweitert.
Das erklärt das kurdische Misstrauen gegenüber dem Westen. Die Erfahrung lautet: Militärische Zusammenarbeit wird angeboten, wenn kurdische Kräfte gegen den IS gebraucht werden; dauerhafte politische Garantien enden dort, wo sie Beziehungen zur Türkei, zu Bagdad oder zu Damaskus belasten. Diese Kritik ist berechtigt. Sie darf allerdings nicht verdecken, dass ausländische Staaten keine einheitliche kurdische Position vorfinden und dass eine von einer einzelnen Partei beherrschte Autonomie international schwerer zu legitimieren ist als eine pluralistische, rechtsstaatliche Regionalordnung.
Fünf kurdische Öffentlichkeiten, keine einheitliche Stimme
Über die kurdische Debatte in Syrien, der Kurdistan-Region des Irak, Deutschland, Großbritannien und den Vereinigten Staaten gibt es keine vergleichbaren repräsentativen Umfragen. Aussagen über „die Kurden“ wären daher unseriös. Sichtbar sind vor allem Parteien, Verbände, Demonstrationen, Medien, Forschungsinstitute und Diasporanetzwerke. Sie bilden fünf miteinander verbundene, aber politisch keineswegs einheitliche Öffentlichkeiten.
In Nordostsyrien verteidigen PYD-nahe Kräfte die Selbstverwaltung als demokratisch-konföderalistisches Projekt: lokale Räte, Frauenbefreiung, Mehrsprachigkeit und eine nicht ethnisch definierte Ordnung sollen den Nationalstaat von unten demokratisieren. Kurdische Rivalen, vor allem der dem irakisch-kurdischen KDP-Lager nahestehende Kurdische Nationalrat, kritisieren dagegen Machtmonopol, Verhaftungen und ideologische Bindung an die PKK. Sie fordern ebenfalls verfassungsrechtlich gesicherte kurdische Rechte und Dezentralisierung, aber mehr Parteienpluralismus und eine andere regionale Orientierung. Auf der kurdischen Einheitskonferenz in Qamishli im April 2025 näherten sich diese Lager in der Forderung nach einem demokratischen, dezentralen Syrien an. Der Konsens über das Ziel beseitigte den Streit über Führung, Sicherheitskräfte und das Verhältnis zur PKK jedoch nicht.
In der Kurdistan-Region des Irak wird Autonomie durch eine zweite Kontroverse überlagert: Wer schützt sie – und vor wem muss sie geschützt werden? Die KDP betont Souveränität der Regionalregierung, wirtschaftliche Außenbeziehungen und einen ausgeprägten kurdischen Nationalismus. Die PUK verfolgt häufiger eine ausgleichende Politik gegenüber Bagdad und besitzt eigene Macht- und Sicherheitsstrukturen. Unabhängige Medien, jüngere Aktivisten und Oppositionsparteien halten beiden Lagern entgegen, dass Autonomie ohne freie Wahlen, funktionierende Parlamente, Pressefreiheit, verlässliche Gehälter und ein Ende des Patronagesystems ihre demokratische Substanz verliert. Aus prokurdischer Sicht ist diese Kritik kein Angriff auf Autonomie. Sie schützt sie davor, mit der Herrschaft zweier Parteien verwechselt zu werden.
In Deutschland treffen diese Strömungen in der größten kurdischen Diaspora Europas aufeinander. PKK- und Rojava-nahe Netzwerke mobilisieren für demokratischen Konföderalismus, Frauenrechte und Schutz vor türkischen Angriffen; KDP- oder PUK-nahe Vereinigungen orientieren sich stärker an der Kurdistan-Region und ihrer föderalen Staatlichkeit. Daneben arbeiten Kulturvereine, Menschenrechtsgruppen und parteiunabhängige Initiativen vor allem für Sprache, Erinnerung und politische Teilhabe. Demonstrationen für Rojava, wie im Januar 2026 in Frankfurt, zeigen erhebliche Solidarität. Das deutsche PKK-Verbot prägt den Raum zusätzlich: Es ist notwendig, zwischen strafbaren Organisationsstrukturen und legaler kurdischer Kultur- oder Menschenrechtsarbeit zu unterscheiden. Wer jede kurdische Mobilisierung als PKK-Aktivität behandelt, übernimmt ungewollt die Gleichsetzungspolitik Ankaras.
In Großbritannien ist die Debatte stärker parlamentarisch und institutionell organisiert. Kurdische Verbände suchen Einfluss über Parteien, Abgeordnete, Universitäten und Menschenrechtskampagnen. Rojava-Solidarität steht neben guten Beziehungen zu Vertretern der Kurdistan-Regionalregierung. Die Forderung der britischen Grünen nach mehr Autonomie für Rojava markiert den prokurdischen Pol; die offizielle britische Politik bleibt bei Einheit, Integration und Minderheitenrechten. In den Vereinigten Staaten ist die Spannung noch deutlicher. Die Vertretung der Kurdistan-Regionalregierung und kurdisch-amerikanische Netzwerke betonen die strategische Partnerschaft mit Washington, während Einrichtungen wie das Kurdish Peace Institute und die Global Kurdish Initiative for Peace demokratische Rechte grenzüberschreitend formulieren. Der US-Staat behandelt KRG und SDF vor allem als Sicherheits- und Stabilitätspartner. Die Diaspora versucht, aus dieser zeitweiligen Nützlichkeit eine dauerhafte politische Verpflichtung zu machen.
Über alle fünf Räume hinweg lassen sich vier Leitbilder erkennen: ein unabhängiger kurdischer Nationalstaat; verfassungsrechtlicher Föderalismus nach irakischem Vorbild; demokratischer Konföderalismus ohne neuen Nationalstaat; und eine rechtebasierte Dezentralisierung innerhalb Syriens. Hinzu kommt eine wachsende demokratische Kritik, die nicht nur fragt, wie viel Macht Kurden gegenüber Zentralstaaten besitzen, sondern wie diese Macht innerhalb kurdischer Institutionen verteilt und kontrolliert wird. Gerade diese innere Pluralität ist keine Schwäche. Sie ist der Beweis, dass kurdische Selbstbestimmung nicht mit der Linie einer Partei gleichgesetzt werden darf.
Eine prokurdische Perspektive
Eine prokurdische Position muss weder jede Entscheidung der PKK oder PYD rechtfertigen noch einen ethnisch homogenen Staat verlangen. Ihr Ausgangspunkt ist historischer und demokratischer: Kurden wurden in Syrien und Irak entrechtet, arabisiert, vertrieben und im Irak mit genozidaler Gewalt verfolgt. Kulturelle Rechte, die allein vom Wohlwollen der Zentralregierung abhängen, sind deshalb unzureichend. Wer Sprache und Identität dauerhaft schützen will, muss auch Institutionen schützen, in denen die Betroffenen selbst über Schulen, Kultur, Gemeinden, Polizei und einen fairen Anteil öffentlicher Ressourcen entscheiden können.
Autonomie ist in diesem Sinn kein ethnisches Privileg und keine Belohnung für militärische Dienste. Sie ist eine demokratische Versicherung gegen die Rückkehr staatlicher Assimilation. Legitimität gewinnt sie allerdings nur, wenn sie auch Araber, Assyrer, Armenier, Turkmenen und Jesiden schützt, Opposition zulässt, Frauen gleichberechtigt beteiligt und Sicherheitskräfte dem Recht unterstellt. Die stärkste prokurdische Forderung lautet daher nicht: Gebt einer kurdischen Partei unkontrollierte Macht. Sie lautet: Macht kurdische Existenz, Sprache und demokratische Selbstregierung unabhängig von wechselnden Regierungen und ausländischen Bündnissen rechtlich unwiderruflich.
Barzanis Satz vom Widerstand gegen Unterordnung erhält so eine über den Unabhängigkeitsstreit hinausgehende Bedeutung. Gleichheit bedeutet nicht zwingend neue Grenzen. Sie bedeutet, dass Damaskus oder Bagdad kurdische Rechte nicht wie eine widerrufliche Konzession verwalten dürfen. Ein demokratisches Syrien und ein föderaler Irak können kurdische Loyalität gewinnen – aber nur, wenn sie auf Zustimmung beruhen und institutionell garantieren, dass Kurden Bürger mit kollektiver Geschichte und eigener politischer Stimme sind, nicht geduldete Gäste im eigenen Siedlungsraum.
Sprache als Testfall
Wie konkret dieser Konflikt geworden ist, zeigt die Bildungspolitik. Im September 2026 erkannte ein staatliches Dekret Kurdisch als nationale Sprache an und eröffnete in kurdisch geprägten Gebieten Unterrichtsmöglichkeiten. Zugleich wurde der kurdischsprachige Unterricht nach Reuters-Berichten im Kern auf wenige Wochenstunden begrenzt; naturwissenschaftliche und mathematische Fächer sollen auf Arabisch unterrichtet werden. Schülerinnen und Schüler in Qamishli protestierten, weil viele von ihnen seit Beginn ihrer Schulzeit nahezu vollständig auf Kurdisch gelernt hatten.
Die Anerkennung ist ein historischer Fortschritt gegenüber dem Assad-Staat. Ihre Begrenzung zeigt jedoch, wie schnell ein Recht symbolisch werden kann. Eine vernünftige Lösung muss zweisprachig und schrittweise sein: Kurdisch als Unterrichtssprache in kurdischen Mehrheitsgebieten, Arabisch als gemeinsame Staatssprache und verbindliche Brückenprogramme für Universität und Arbeitsmarkt. Die praktische Schwierigkeit, genügend Lehrkräfte und Lehrbücher bereitzustellen, ist real. Sie rechtfertigt eine Übergangsfrist, aber nicht die Rückkehr zu kultureller Assimilation.
Was von Rojava bewahrt werden muss
Der Westen sollte Rojava weder romantisieren noch seinem Verschwinden gleichgültig zusehen. Eine glaubwürdige Politik muss beides zugleich können: die Leistungen der Selbstverwaltung anerkennen und ihre Defizite benennen. Frauenrechte, lokale Beteiligung, kurdischsprachige Bildung und Minderheitenschutz sind keine Sonderprivilegien einer bewaffneten Bewegung. Sie sind legitime Bestandteile einer demokratischen syrischen Ordnung. Willkürliche Haft, politische Monopolisierung und die Rekrutierung Minderjähriger bleiben dagegen auch dann rechtswidrig, wenn sie von einem Partner im Kampf gegen den IS begangen werden.
Ebenso wenig darf die Sicherheitsverantwortung für IS-Gefangene und ihre Familien erneut auf eine regionale Minderheit abgewälzt werden. Mit der Eingliederung der SDF übernimmt Damaskus eine unmittelbare Verantwortung für Haftstätten und Lager. Herkunftsstaaten bleiben verpflichtet, Rückführungen, Strafverfolgung und Rehabilitation ernsthaft zu organisieren. Die Instabilität im Nordosten ist nicht nur ein kurdisches Problem. Sie berührt die Sicherheit Syriens, der Nachbarstaaten und Europas.
Für Deutschland und die Europäische Union ergibt sich daraus ein klarer Prüfmaßstab für Hilfe, Sanktionserleichterungen und politische Normalisierung. Unterstützung für den Wiederaufbau sollte an überprüfbare Fortschritte gebunden werden: eine inklusive Verfassung; unabhängige Gerichte; Schutz vor ethnischer und religiöser Diskriminierung; gesicherte Rückkehrrechte für Vertriebene, auch aus Afrin; muttersprachliche Bildung; kommunale Selbstverwaltung; Rechenschaft für Kriegsverbrechen unabhängig vom Täter; und zivile Kontrolle über die neuen Sicherheitskräfte. Solche Bedingungen dienen nicht der Aufteilung Syriens, sondern verhindern, dass der Zentralstaat erneut mit der Nation verwechselt wird.
Ein realistisches Modell künftiger Autonomie
Die Rückkehr zum territorial und militärisch abgeschirmten Modell von 2012 bis 2025 ist nach der Eingliederung der SDF weder realistisch noch notwendig. Zukunftsfähig wäre eine asymmetrische Dezentralisierung innerhalb eines ungeteilten Syriens. Sie müsste nicht ethnisch exklusiv sein, sondern könnte dort weitergehende lokale Kompetenzen vorsehen, wo Kurden, Araber und andere Gemeinschaften gemeinsam leben. Ihre Legitimität dürfte nicht aus der Herrschaft einer Partei oder Miliz stammen, sondern aus freien, international beobachteten Kommunal- und Regionalwahlen.
Eine solche Ordnung braucht mindestens fünf materielle Garantien. Erstens müssen Kurdisch und Arabisch in kurdisch geprägten Gebieten als Verwaltungs- und Bildungssprachen praktisch gleichberechtigt sein. Zweitens benötigen gewählte lokale Körperschaften eigene, verfassungsfest definierte Zuständigkeiten für Schulen, Kultur, Gemeinden, lokale Wirtschaft und soziale Dienste. Drittens muss eine pluralistisch zusammengesetzte regionale Polizei für Alltags- und Gemeindesicherheit zuständig bleiben, während Grenzschutz und Armee dem Gesamtstaat unterstehen. Viertens ist eine transparente, gesetzlich bestimmte Beteiligung der Regionen an Einnahmen aus Öl, Gas, Landwirtschaft und Grenzhandel erforderlich. Fünftens müssen Parteienfreiheit, unabhängige Medien, Frauenrechte und die politische Beteiligung ethnischer und religiöser Minderheiten gerichtlich einklagbar sein.
Dezentralisierung darf dabei nicht die Dominanz der PYD konservieren. Auch kurdische Rivalen, arabische Stammesvertreter, Assyrer, Armenier, Jesiden und unabhängige zivilgesellschaftliche Kräfte müssen gleichberechtigt konkurrieren können. Eine demokratische Autonomie verdient ihren Namen nur, wenn sie Opposition aushält. Gerade darin liegt die mögliche Weiterentwicklung Rojavas: von einer im Krieg entstandenen, durch eine bewaffnete Bewegung geschützten Ordnung zu einer rechtsstaatlich begrenzten, pluralistischen Regionaldemokratie.
Welche internationalen Sicherheitsgarantien notwendig sind
Die bloße politische Erklärung, kurdische Rechte zu achten, genügt angesichts der Erfahrungen seit 2012 nicht. Ebenso unrealistisch wäre jedoch die Erwartung, der Sicherheitsrat werde eine klassische internationale Schutzgarantie mit automatischem militärischem Beistand beschließen. Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und die syrische Regierung verfolgen dafür zu unterschiedliche Interessen. Erforderlich ist deshalb ein gestuftes Garantiesystem, das politisch erreichbar und praktisch überprüfbar ist.
Erstens sollte die endgültige syrische Verfassung die kurdische Sprache, gleiche Staatsbürgerschaft, kommunale Selbstverwaltung und den Schutz dezentraler Kompetenzen ausdrücklich verankern. Änderungen dieser Garantien müssten qualifizierten Mehrheiten und einer unabhängigen verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen. Der von den Vereinten Nationen begleitete politische Prozess sollte diese Mindeststandards zum Gegenstand seiner Berichte machen.
Zweitens braucht der Nordosten eine zivile internationale Beobachtungsmission mit Zugang zu kurdischen, arabischen und gemischten Gebieten. Ihr Mandat sollte Waffenstillstandsverletzungen, Vertreibungen, willkürliche Festnahmen, Eingriffe in Schulen und Verwaltungen sowie die Rückkehr Vertriebener dokumentieren. Regelmäßige öffentliche Berichte wären selbst noch keine militärische Garantie, würden aber die politischen Kosten von Vertragsbrüchen erhöhen und Frühwarnung ermöglichen. UN-Menschenrechtsexperten verlangten nach den Kämpfen im Januar 2026 ausdrücklich die Wiederherstellung von Frieden, Menschenrechten und Sicherheit im Nordosten.
Drittens muss die militärische Eingliederung verifiziert werden. Eine gemeinsame Kommission aus Damaskus, kurdischen Vertretern und internationalen Beobachtern sollte Personal, schwere Waffen, Kommandostrukturen und Standorte erfassen. Sie muss zugleich bestätigen, dass keine grenzüberschreitenden PKK-Strukturen in Syrien operieren und dass frühere SDF-Angehörige nicht kollektiv verfolgt werden. Entwaffnung ohne Schutz vor Rache wäre Kapitulation; Integration ohne transparente Befehlsketten wäre lediglich die Verlagerung bewaffneter Macht.
Viertens bedarf die türkisch-syrische Grenze eines überprüfbaren Sicherheitsarrangements. Es sollte den Ausschluss bewaffneter PKK-Aktivitäten und schwerer Waffen in einer vereinbarten Grenzzone mit einem Verbot türkischer und türkisch unterstützter Angriffe verbinden. Patrouillen oder technische Überwachung könnten unter internationaler Beteiligung erfolgen. Ein solches Arrangement müsste auch Afrin erfassen: sichere, freiwillige Rückkehr, Schutz des Eigentums und Kontrolle möglicher demografischer Veränderungen sind unverzichtbar.
Fünftens sollten EU, Vereinigte Staaten und andere Geber wirtschaftliche Hilfe und die weitere Normalisierung ihrer Beziehungen zu Damaskus an messbare Kriterien knüpfen. Dazu gehören freie Lokalwahlen, muttersprachliche Schulen, Rückkehr und Restitution, unabhängige Untersuchung schwerer Übergriffe sowie ungehinderter Zugang für humanitäre Organisationen. Anreize sind in der gegenwärtigen Lage wahrscheinlich wirksamer als abstrakte Drohungen; sie müssen jedoch konditional, transparent und bei Rückschritten aussetzbar sein.
Sechstens braucht die Bekämpfung des IS eine eigene internationale Vereinbarung. Zuständigkeit, Finanzierung und rechtsstaatliche Verfahren für Gefangene und Lagerbewohner dürfen nicht im institutionellen Übergang verloren gehen. Internationale Unterstützung für sichere Haft, individuelle Strafverfahren, Rückführungen und Deradikalisierung schützt zugleich die kurdische Bevölkerung, den syrischen Staat und Europa. Die Gefahr eines Wiedererstarkens des IS darf weder als Argument für unbegrenzte Haft noch als Druckmittel gegen kurdische Rechte missbraucht werden.
Fazit
Im Dezember 2024 lautete die Frage, ob die internationale Gemeinschaft die Kurden erneut fallenlassen werde. Im September 2026 ist die Antwort ernüchternd: Die militärische Partnerschaft endete, sobald sich die strategischen Prioritäten verschoben. Die autonome Ordnung des Nordostens konnte ohne dauerhafte internationale Garantie und ohne hinreichenden Ausgleich mit den arabischen Bevölkerungsgruppen ihres Herrschaftsgebietes nicht bestehen.
Doch aus dem Ende der SDF als eigenständiger Armee folgt nicht, dass auch der kurdische Anspruch auf Selbstbestimmung erledigt wäre. Dieser Anspruch muss sich nun in einer syrischen Verfassungsordnung bewähren. Die entscheidende Frage ist nicht, ob auf Landkarten noch der Name Rojava steht. Entscheidend ist, ob ein kurdisches Kind in Qamishli seine Sprache lernen kann; ob Frauen ihre politische Gleichstellung behalten; ob Araber, Kurden, Assyrer, Armenier, Jesiden und andere Gemeinschaften lokale Angelegenheiten gemeinsam und demokratisch regeln; und ob staatliche Gewalt an Recht gebunden bleibt.
Syrien braucht Einheit, aber keine Rückkehr zur erzwungenen Gleichförmigkeit. Eine Ordnung, die kurdische Rechte nur als widerrufliche Konzession gewährt, wird den nächsten Konflikt vorbereiten. Eine Ordnung, die Vielfalt verfassungsrechtlich schützt und Macht teilt, könnte dagegen aus dem Scheitern Rojavas eine dauerhafte Errungenschaft retten. Der Kampf um kurdische Autonomie ist damit zu einem Test für den neuen syrischen Staat geworden: nicht dafür, wie viel Kontrolle Damaskus zurückgewinnt, sondern dafür, wie viel Freiheit es innerhalb dieser Kontrolle zulässt.
Letzte Änderung: 18.09.2026 | Erstellt am: 18.09.2026
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