Kommentar | Internationale Ordnung und europäische Verantwortung

Kommentar | Internationale Ordnung und europäische Verantwortung

Amerikas Alleingang in Venezuela ‒ juristisch und völkerrechtlich eine fatale Entwicklung
Deklaration der Vereinten Nationen | © Wikipedia

Michele Sciurbas Essay setzt sich kritisch mit dem Vorgehen der USA gegen den Präsidenten von Venezuela auseinander und sieht in ihm einen klaren Bruch des Völkerrechts und der interanationalen Ordnung, zumal kein Mandat der internationalen Gemeinschaft vorliegt und zentrale Prinzipien der UN-Charta verletzt wurden. Sciurba betont, dass eine selektive Wahrnehmung und Anwendung von Normen durch den Westen ‒ zum Beispiel im Umgang mit Russland und der Ukraine ‒ die Glaubwürdigkeit des Völkerrechts untergräbt: eine fatale Entwicklung.

Die Selbstermächtigung der USA – und warum die Europäische Union jetzt Klartext reden muss.

Was als punktuelle Strafverfolgung verkauft wird, entpuppt sich bei näherem Hinsehen als ein weiterer Riss im Fundament der internationalen Ordnung. Das Vorgehen der Vereinigte Staaten gegen den amtierenden venezolanischen Präsidenten – ohne erkennbares Mandat der internationalen Gemeinschaft und gegen den erklärten Willen des betroffenen Staates – markiert eine Zäsur, die weit über Caracas hinausreicht. Sie stellt die Grundfrage neu: Gilt das Völkerrecht noch als verbindliche Ordnung, oder nur noch als rhetorische Kulisse für Machtpolitik?

Juristisch ist die Sache nicht grau, sondern – gemessen an den Maßstäben der UN-Charta – bemerkenswert eindeutig. Die Nachkriegsordnung wurde gerade deshalb geschaffen, um zu verhindern, dass mächtige Staaten Recht durch Macht ersetzen. Das aktuelle Vorgehen der USA steht zu dieser Ordnung in offenem Spannungsverhältnis.

Die zentralen völkerrechtlichen Bruchlinien lassen sich klar benennen:

• Art. 51 UN-Charta – kein Selbstverteidigungsfall

Selbstverteidigung setzt einen bewaffneten Angriff oder zumindest eine unmittelbar bevorstehende, nicht anders abwendbare Angriffslage voraus. Für einen solchen Angriff Venezuelas auf die USA gibt es weder öffentlich vorgelegte Beweise noch eine plausible Immanenzargumentation. Art. 51 taugt hier nicht als Rechtfertigung, sondern wird politisch überdehnt.

• Art. 2 Abs. 4 UN-Charta – Verbot der Gewaltanwendung

Das militärische Eindringen in das Hoheitsgebiet eines anderen Staates und die gewaltsame Festnahme seines amtierenden Präsidenten stellen einen Einsatz von Gewalt gegen die territoriale Integrität und politische Unabhängigkeit dar.

• Art. 2 Abs. 7 UN-Charta – Verbot der Einmischung in innere Angelegenheiten

Die faktische Herbeiführung oder Steuerung eines politischen Übergangs überschreitet jede zulässige Form internationaler Einflussnahme und läuft auf Regimeintervention hinaus.

• Verletzung staatlicher Souveränität (Völkergewohnheitsrecht)

Souveränität bedeutet ausschließliche Hoheitsgewalt über das eigene Territorium. Diese wurde durch das Vorgehen der USA unmittelbar suspendiert.

• Missachtung der persönlichen Immunität eines amtierenden Staatsoberhaupts

Nach gefestigter völkerrechtlicher Praxis genießen amtierende Staats- und Regierungschefs persönliche Immunität vor fremder Strafverfolgung. Eine gewaltsame Festnahme durch einen Drittstaat steht dazu im offenen Widerspruch.

• Umgehung multilateraler Strafgerichtsbarkeit

Selbst bei schwersten Vorwürfen ist der vorgesehene Weg nicht nationale Selbstjustiz, sondern internationale Justiz – insbesondere der Internationale Strafgerichtshof.

Damit ist die Operation weniger ein Rechtsakt als eine Selbstermächtigung. Sie folgt einer bekannten Logik: Nationale US-Gesetze mit extraterritorialem Anspruch, abgesichert durch militärische Durchsetzung. Für die globale Ordnung ist das verheerend. Denn wenn der mächtigste Staat der Welt signalisiert, dass er sich das Recht vorbehält, jederzeit und überall zuzugreifen – auch gegen amtierende Staatsoberhäupter –, dann wird die globale Nachkriegs Ordnung und die UN dem Diktat der USA untergeordnet.

Die internationale Reaktion spricht eine deutliche Sprache. Von lateinamerikanischen Demokratien bis zum UN-Generalsekretariat ist von einem „gefährlichen Präzedenzfall“ die Rede. Diese Wortwahl ist kein Zufall. Präzedenzfälle entstehen nicht nur im Recht, sondern in der Praxis. Praxis schafft Erwartungen, Rechtfertigungen, Nachahmung.

Besonders problematisch ist dabei, dass das Völkerrecht nicht mit zweierlei Maß gemessen werden kann, ohne seine Glaubwürdigkeit zu verlieren. Europa und die USA haben den Angriff Russlands auf die Ukraine zu Recht als eklatanten Bruch des Gewaltverbots verurteilt. Diese Position ist normativ richtig – aber sie verpflichtet. Wer das Gewaltverbot gegenüber Russland als unteilbar verteidigt, kann es nicht relativieren, wenn der Bruch von einem Verbündeten ausgeht. Andernfalls wird aus Recht ein geopolitisches Argument.

Genau hier öffnet sich der strategische Raum für China. Peking braucht keine überzeugende völkerrechtliche Analogie, um dem Westen Doppelmoral vorzuwerfen. Es genügt der Hinweis auf die selektive Anwendung von Normen. In der Taiwan-Frage bleibt Gewalt juristisch unzulässig – politisch jedoch sinkt die Hemmschwelle, wenn die selbsternannten Garanten der Ordnung sie unterlaufen.

Das eigentliche Risiko liegt daher nicht im Einzelfall, sondern in der Normalisierung der Ausnahme. Global Governance funktioniert nur, wenn auch die Starken bereit sind, sich binden zu lassen. Wird diese Bindung aufgegeben, entsteht eine neue globale Risikosphäre: Jeder Staat muss damit rechnen, Ziel von extraterritorialen Zwangsmaßnahmen zu werden – legitimiert durch nationale Gesetze und moralische Narrative, aber unter dem Deckmantel der Ethik. Die USA haben sich mit solchem Vorgehen selbst noch weiter von einem Rechtsstaat entfernt. Trump ist damit dabei, eine globale Politik der Angst vor den USA zu etablieren, sich immer mehr von demokratischen Grundsätzen zu trennen.

An dieser Stelle kommt Europa ins Spiel. Die Europäische Union muss klar und unmissverständlich reagieren. Nicht, weil Nicolás Maduro, ein skrupelloser und autoritärer Politiker, politisch zu verteidigen wäre, sondern weil das Völkerrecht nur dann Bestand hat, wenn es auch gegenüber Verbündeten durchgesetzt wird. Hierzu zählt bedauerlicherweise auch, dass die Europäische Union, wenn sie global und geopolitisch eine Rolle spielen will, sich für eine eigene Sicherheitspolitik entscheiden muss, die europaweit vereinheitlicht wird und die eine eigene militärische Verteidigungsstrategie aufbaut, die den USA zukünftig nichts nachsteht.

Die USA – genauer: die Administration von Donald Trump – mögen kurzfristig politische oder innenpolitische Gewinne verbuchen. Langfristig jedoch beschädigt dieses Vorgehen das, was Washington rhetorisch zu verteidigen vorgibt: eine regelbasierte internationale Ordnung. Wer vom Rest der Welt die strikte Einhaltung des Völkerrechts verlangt, darf sich selbst keine Ausnahmen genehmigen.

Wenn es belastbare Vorwürfe gibt, darf es nur einen legitimen Ort der strafrechtlichen Klärung geben: den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag. Alles andere ist kein Beitrag zur internationalen Justiz, sondern ein weiterer Schritt in Richtung einer Welt, in der Macht Recht ersetzt.

Für Europa ist jetzt der Moment gekommen, das Offensichtliche auszusprechen – im eigenen Interesse, im Interesse der Ukraine und im Interesse einer funktionierenden internationalen Ordnung, die nur dann Bestand hat, wenn sie für alle gleichermaßen gilt.

Letzte Änderung: 05.01.2026  |  Erstellt am: 05.01.2026

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