KI & Digitale Souveränität

KI & Digitale Souveränität

Rückblick auf das 4. Frankfurter KI-Symposium
 | © Faust Kultur

Das 4. Frankfurter KI-Symposium zum Thema „KI & Digitale Souveränität“ fand am 22. Oktober 2026 in der Romanfabrik statt: dank solcher Partner wie GMVV & Co. GmbH (Strategic Think Tank Company/NGO/Government), Faust Kultur, IGM, Trusted.AI und Pruvage. Die Organisation des Symposiums übernahmen die unermüdlichen Gewerkschafter und Aktivisten Rudolf Tillig und Michael Detjen von der manufactur.ai – ihre Gäste und Referenten waren der Politiker der SPD, Mitglied des EP und Vorsitzender der Konferenz der Ausschussvorsitzenden Bernd Lange, das Mitglied des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses Dr. Paul Rübig, der Rechtswissenschaftler und Strategieberater Dr. Michele Sciurba, die Sozialethikerin Prof. Dr. Katja Winkler, der Professor für Software Engineering an der TU Kaiserslautern und Gründer des Frauenhofer-Instituts für Experimentelles Software Engineering in Kaiserslautern Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Dieter Rombach, der Markenstratege, der Co-Founder, Chief of Brand & Strategy vom KI-Unternehmen Pruvage Alexander Pesjak, der Mitbegründer und Geschäftsführer der Trusted AI Dr. Tobias Krafft und viele andere Teilnehmer, die mit auf der Bühne an einer abschließenden Diskussion teilgenommen haben.

Heute präsentieren wir die Keynote
Grundrechtsschutz im digitalen Zeitalter.
Unser digitales Innerstes und die Grenzen staatlicher Macht
von Dr. Michele Sciurba

Meine Damen und Herren,

stellen Sie sich vor, ich bitte Sie um Ihr Smartphone. Nicht, um jemanden anzurufen, sondern um Ihre Nachrichten zu lesen, Ihre Fotos anzusehen, Ihre Suchanfragen durchzugehen und Ihre Notizen zu öffnen. Auch jene Notizen, die Sie niemandem zeigen würden. Was würden Sie empfinden? Unbehagen, vielleicht Empörung, jedenfalls vermutlich den Wunsch, dieses Gerät sofort wieder an sich zu nehmen. Für dieses Störgefühl müssten Sie nichts Unrechtes getan
haben. Sie müssten lediglich ein Mensch sein, der einen Teil seines Lebens für sich behalten möchte.

Auf unseren Smartphones liegen Gespräche mit unseren Kindern, Fragen an einen Arzt, berufliche Sorgen und Nachrichten aus einer schwierigen Beziehung. Dort stehen Gedanken, die wir noch nicht zu Ende gedacht haben, und Zweifel, die wir niemandem anvertrauen wollten. Manche von uns halten dort fest, was sie gerade deshalb nicht aussprechen, weil es noch keine gefestigte Überzeugung ist. Dieses Gerät organisiert unseren Alltag. Zugleich eröffnet es einen Zugang zu unserem inneren Leben, den wir früher kaum einem einzelnen Gegenstand überlassen hätten.

Genau hier beginnt für mich die Frage nach digitaler Souveränität. Wir sprechen darüber, wie unabhängig Europa bei Halbleitern, Cloud-Diensten und künstlicher Intelligenz werden muss. Das sind wichtige Fragen. Aber eine Gesellschaft ist nicht schon deshalb digital souverän, weil ihre Daten auf europäischen Servern liegen. Zur Souveränität gehört auch der einzelne Mensch: seine Fähigkeit, über die Verwendung seiner Informationen mitzubestimmen, staatliche Eingriffe zu erkennen und seine Rechte wirksam durchzusetzen.

Meine These lautet deshalb:

Je tiefer die Technik in unser Leben eindringen kann, desto stärker muss das Recht den Menschen schützen.

Die Wohnung gilt als geschützter Rückzugsraum, weil Freiheit einen Ort braucht, an dem wir uns nicht fortwährend rechtfertigen müssen. Hinter ihrer Tür dürfen wir nachdenken, zweifeln und unser Leben führen. Heute begleitet uns ein wesentlicher Teil dieses Rückzugsraums in der Tasche. Das Smartphone verbindet, was früher getrennt aufbewahrt wurde: das Tagebuch im Schreibtisch, den Brief im Umschlag, das Familienalbum, den Kalender und den Zugang zu ärztlicher oder anwaltlicher Beratung. Wer das Gerät umfassend auswertet und mit weiteren Informationen zusammenführt, kann häufig mehr über uns erfahren als jemand, der unsere Wohnung durchsucht.

Die Nähe zur Wohnung verlangt einen vergleichbar ernst genommenen Schutz unseres digitalen Rückzugsraums. Verfassungsrechtlich greifen dafür unterschiedliche Garantien ineinander. Entscheidend ist, dass sie der Funktion dieses geschützten Raums gerecht werden. Unsere Persönlichkeit bleibt dieselbe, ob wir einen intimen Gedanken handschriftlich festhalten oder in eine App eintippen. Der Schutz darf nicht schwächer werden, weil wir das Medium wechseln. Und er muss berücksichtigen, dass digitale Inhalte dauerhaft kopiert, aus unterschiedlichen Lebensphasen zusammengeführt und in einem ganz anderen Zusammenhang erneut bewertet werden können.

Dieser Gedanke hat eine verfassungsrechtliche Geschichte. Am 15. Dezember 1983 entwickelte das Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, getragen von Menschenwürde und freier Persönlichkeitsentfaltung, leitete es die Befugnis ab, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten zu bestimmen. Dabei ging es um mehr als Geheimhaltung. Es ging um die Bedingungen, unter denen ein Mensch sein Leben frei gestalten kann, wenn andere immer mehr Informationen über ihn sammeln.

Die Einsicht des Gerichts war ebenso einfach wie weitreichend: Wer nicht überschauen kann, was andere über ihn wissen und wozu dieses Wissen verwendet wird, kann in seiner Freiheit gehemmt werden. Würden wir dieselben Fragen stellen, dieselben Kontakte pflegen und dieselben Gedanken aufschreiben, wenn wir damit rechnen müssten, dass sie irgendwann aus ihrem Zusammenhang gelöst und gegen uns ausgelegt werden? Vielleicht würden wir manche politische Veranstaltung meiden, eine vertrauliche Beratung aufschieben oder einen Gedanken gar nicht erst festhalten. Schon die begründete Unsicherheit über Beobachtung kann unser Verhalten verändern.

Darin liegt auch die demokratische Bedeutung dieses Grundrechts. Eine freie Gesellschaft braucht Menschen, die widersprechen, recherchieren und sich engagieren können, ohne vorsorglich unauffällig bleiben zu müssen. Der Schutz persönlicher Daten dient deshalb nicht bloß dem Komfort des Einzelnen. Er schützt die Voraussetzungen gesellschaftlicher Beteiligung. Informationelle Selbstbestimmung bedeutet dabei kein uneingeschränktes Eigentum an jeder Information, die uns betrifft. Gesetzlich begründete Eingriffe können zulässig sein. Aber sie müssen einen bestimmten Zweck verfolgen, erforderlich und verhältnismäßig sein. Ein allgemeines Interesse an möglichst viel Wissen reicht nicht.

2008 führte das Bundesverfassungsgericht diesen Schutzgedanken weiter. Mit dem sogenannten Computergrundrecht erkannte es das Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme an. Der Hintergrund war, dass der heimliche Zugriff auf einen Computer einen umfassenden Einblick in die Persönlichkeit eröffnen kann. Ein solcher Zugriff betrifft nicht nur ein einzelnes Gespräch oder eine einzelne Datei. Er kann den Zusammenhang eines ganzen digitalen Lebens erschließen. Deshalb genügte es nicht, ausschließlich auf die bisher geschützten Kommunikationswege und räumlichen Rückzugsorte zu schauen.

Die beiden Begriffe verdienen Aufmerksamkeit. Vertraulichkeit schützt davor, dass andere unbefugt in unsere Daten und unsere Nutzung Einblick nehmen. Integrität schützt das System selbst vor unbefugter Manipulation. Ein Smartphone soll also nicht nur ein Speicher sein, dessen Inhalte geschützt sind. Wir müssen auch darauf vertrauen können, dass es nicht heimlich zu einem Instrument gegen uns umgebaut wird. Gerade wenn ein staatlicher Zugriff technische Schutzvorkehrungen umgeht oder Sicherheitslücken ausnutzt, beeinflusst das sofort das Vertrauen in die Verlässlichkeit des Geräts.

2023 setzte das Bundesverfassungsgericht auch der automatisierten polizeilichen Datenanalyse Grenzen. Die Verfahren betrafen gesetzliche Befugnisse in Hessen und Hamburg. Ihr entscheidender Gedanke reicht weit über diese beiden Länder hinaus: Durch die Verbindung bereits vorhandener Informationen können neue Erkenntnisse über einen Menschen entstehen. Diese Auswertung hat ein eigenes Eingriffsgewicht. Dass Daten ursprünglich rechtmäßig erhoben wurden, beantwortet daher nicht schon die Frage, ob jede spätere Verknüpfung zulässig ist. Vorhandene Daten sind kein frei verfügbarer Rohstoff für jeden denkbaren Ermittlungszweck.

Zwischen diesen Entscheidungen verläuft eine klare Linie. 1983 ging es um Selbstbestimmung unter den Bedingungen staatlicher Datenverarbeitung, 2008 um den Schutz umfassend genutzter IT-Systeme und 2023 um die zusätzliche Macht der automatisierten Verbindung vorhandenen Wissens. Das Gericht hat damit auf veränderte technische Fähigkeiten reagiert. Diese Entwicklung dürfen wir nicht als abgeschlossene Geschichte behandeln.

Ihr Auftrag lautet, den tatsächlichen Schutz der Persönlichkeit immer wieder daran zu messen, was Technik inzwischen ermöglicht. Die Grundrechtsgarantie muss in der Lebenswirklichkeit ankommen.

 | © Foto: Artur Becker

Meine Damen und Herren,

künstliche Intelligenz erweitert die staatliche Macht, aus Daten Schlüsse über Menschen zu ziehen. Maschinelles Lernen erkennt Muster, verknüpft Beziehungen und markiert Auffälligkeiten. Entscheidend ist deshalb: Welche Informationen dürfen zusammengeführt werden? Wann wird aus einer statistischen Auffälligkeit ein Verdacht – und welche Folgen hat das für den Betroffenen?

Ein regelmäßiger Aufenthalt an einem bestimmten Ort, der Kontakt zu einem später Beschuldigten, eine ungewöhnliche Zahlung: Jeder dieser Vorgänge kann harmlos sein. Ein Analysesystem kann daraus dennoch ein Risikoprofil bilden. Eine Korrelation beweist keine Schuld. Eine algorithmische Bewertung ersetzt keinen rechtlich begründeten Verdacht.

Falsche, veraltete oder unvollständige Daten verschärfen das Problem. Schon eine Namensverwechslung kann Fehlzuordnungen auslösen, die in anderen Systemen fortgeschrieben werden. So droht aus einer technischen Auffälligkeit eine behördliche Gewissheit zu werden. Besonders gefährlich wird diese Logik, wenn Daten vorsorglich gesammelt werden, um den Anlass für einen Eingriff erst nachträglich zu finden.

Der Staat muss schwere Straftaten verfolgen und Menschen schützen. Doch das Versprechen größerer Sicherheit rechtfertigt nicht jedes Mittel. Je tiefer ein Eingriff in die Persönlichkeit reicht, desto strenger müssen seine Voraussetzungen und seine Kontrolle sein.

Für die strafprozessuale Online-Durchsuchung – den heimlichen Zugriff auf ein IT-System – verlangt das Gesetz eine vorherige richterliche Anordnung. Selbst bei Gefahr im Verzug entscheidet ein Richter; Polizei und Staatsanwaltschaft dürfen sich den Zugriff nicht selbst
genehmigen.

Aber ein Richtervorbehalt schützt nur, wenn der Richter tatsächlich prüft. Welche Tatsachen tragen den Verdacht? Warum ist dieser Eingriff erforderlich? Welche Daten werden gesucht, wie weit reicht der Zugriff, und wann endet er? Wer lediglich die Begründung der Ermittlungsbehörden übernimmt, kontrolliert ihre Macht nicht. Eine Unterschrift allein schützt keine Freiheit. Bei Hunderttausenden von Verdachtsmeldungen allein im Geldwäschebereich bleibt die Frage der Einzelprüfung mit großer Wahrscheinlichkeit häufig auf der Strecke. Gerichte brauchen dafür Zeit, technische Sachkunde und die Bereitschaft, Anträge
zurückzuweisen.

Auch ein rechtmäßig geöffnetes System ist kein grenzenlos verfügbarer Datenbestand. Der unantastbare Kernbereich privater Lebensgestaltung bleibt geschützt. Intime Gedanken verlieren ihren Schutz nicht durch ihre Speicherung. Vertrauliche Berufsbeziehungen und gesetzliche Verwendungsgrenzen müssen gewahrt bleiben. Die technische Möglichkeit, ein ganzes System zu kopieren, rechtfertigt nicht, anschließend ein ganzes Leben auszuleuchten.

Das gilt ebenso für die internationale Zusammenarbeit. Unterschiedliche Rechtsordnungen dürfen nicht zur Einladung werden, Schutzstandards zu umgehen. Für Erhebung, Übermittlung und Auswertung muss eindeutig feststehen, wer verantwortlich ist und wer kontrolliert.

Grundrechte dürfen weder an Staatsgrenzen enden noch zwischen Behördenzuständigkeiten verschwinden.

EncroChat zeigt, wie rechtsstaatliche Garantien durch grenzüberschreitende Überwachung ausgehöhlt werden können. Französische Behörden infiltrierten den verschlüsselten Kommunikationsdienst 2020 mit richterlicher Genehmigung. Das BKA rief bereits ab April täglich Daten deutscher Nutzer ab; die erste Europäische Ermittlungsanordnung zur unbeschränkten Verwendung in Strafverfahren folgte erst im Juni.

Besonders schwer wiegt die verweigerte Transparenz. Das Landgericht Berlin dokumentierte 2022: Das BKA hielt Unterlagen zurück, die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt übermittelte keine vollständigen Akten, und Frankreich verweigerte technische Informationen unter Berufung auf das Militärgeheimnis. Dadurch war eine unabhängige sachverständige Überprüfung möglicher Fehler bei Datengewinnung und Übertragung nicht möglich. Selbst eine
bekannt gewordene Vertauschung von Absender- und Empfängerkennungen blieb technisch unerklärt.

Wer belastende Daten verwertet, ihre Entstehung und Zuverlässigkeit aber einer wirksamen Überprüfung entzieht, höhlt das faire Verfahren aus. Die Verteidigung soll Beweise widerlegen, deren technische Grundlagen ihr vorenthalten werden. Hier wird Waffengleichheit und das Grundrecht auf ein faires Verfahren ausgehebelt.

Der Europäische Gerichtshof verlangte deshalb in seinem Beschluss zu EncroChat 2024 im Hinblick auf wirksamen Rechtsschutz, dass wenn Beschuldigte sich zu entscheidungserheblichen Beweisen nicht wirksam äußern können, diese unter den genannten Voraussetzungen unberücksichtigt bleiben müssen. Dieser Schutz muss im Gerichtssaal durchgesetzt werden.

Erhebung, Übermittlung und Verwertung sind rechtlich verschiedene Vorgänge. Aus Sicht des Menschen, dessen Kommunikation betroffen ist, bilden sie jedoch einen zusammenhängenden Zugriff. Daten überschreiten Grenzen in Sekunden; Rechtsschutz muss sich häufig erst durch unterschiedliche Zuständigkeiten bewegen. Diese Lücke dürfen wir nicht hinnehmen. Europol darf kein Umweg um rechtsstaatliche Garantien werden. Eine informelle Zusammenarbeit, die verbindliche Eingriffsschwellen faktisch umgeht, ist inakzeptabel. Wir brauchen eine überprüfbare Verantwortungskette vom ersten Zugriff bis zur letzten Weitergabe. Ein Betroffener darf nicht zwischen Rechtsordnungen hin- und hergeschickt werden, während seine Daten längst ausgewertet werden.

Wie weit diese Logik unseren Alltag durchdringt, zeigt die Geldwäscheprävention. Banken müssen Geschäftsbeziehungen und Kontobewegungen fortlaufend überwachen – auch ohne strafprozessualen Anfangsverdacht gegen ihre Kunden. Automatisierte Systeme und zunehmend KI durchsuchen Transaktionen nach Auffälligkeiten. Die Überwachung folgt nicht dem Verdacht; sie soll ihn erst erzeugen.

Das Geldwäschegesetz setzt einseitige Anreize: Unterlassene Pflichtmeldungen können sanktioniert werden; Meldende sind grundsätzlich vor Haftung geschützt. Melden wird durch Sanktionsfreiheit belohnt. Das begünstigt Meldungen zur eigenen Absicherung.

2005 wurden 8.241 Verdachtsanzeigen erstattet, 2025 waren es 374.693 Verdachtsmeldungen – rund 45-mal so viele. Die Bundesrechtsanwaltskammer nennt in ihrer Auswertung des FIU-Jahresberichts 2025 eine Sanktionsquote von lediglich 0,45 Prozent. Für Betroffene kann bereits ein Verdacht gestoppte Zahlungen, gesperrte Konten und im weiteren Verfahren einen Vermögensarrest bedeuten. Ein späterer Freispruch stellt eine zerstörte wirtschaftliche Existenz nicht wieder her.

Hinzu kommt das De-Risking: Wo Banken Kunden vorsorglich ausschließen und Herkunft oder Gruppenzugehörigkeit die individuelle Prüfung ersetzen, wird Risikovorsorge zur Diskriminierung. Auf diese Gefahr habe ich bereits 2018 wissenschaftlich hingewiesen.

Wer solche Anreize schafft, trägt Verantwortung für ihre Folgen. In der Geldwäschebekämpfung fehlt ein wirksamer Rechtsschutz der greift, bevor wirtschaftliche Existenzen vernichtet sind.

Nach Angaben der britischen Finanzaufsicht hatten 2024 etwa 900.000 Erwachsene in der UK kein Girokonto. Die europäische Bankenaufsicht hat ungerechtfertigtes De-Risking ausdrücklich aufgegriffen. Doch eine Leitlinie eröffnet noch kein Konto. Entscheidend bleibt, ob der betroffene Mensch tatsächlich wirksame Abhilfe erhält. Diese Verbindung von umfassender Datenerfassung, automatisierter Risikobewertung und vorverlagerten Eingriffen erinnert an die Warnungen von Orwell und Huxley. Ihre Dystopien sind keine technische Beschreibung unserer Gegenwart. Sie stellen uns aber die richtige Frage:

Was bleibt von Freiheit, wenn Menschen ständig beobachtet, eingeordnet und vorsorglich als Risiko behandelt werden?

Moderne Systeme geben dieser Gefahr eine Reichweite, die wir rechtlich beherrschen müssen. Eine algorithmische Empfehlung braucht überprüfbare Grundlagen und Menschen, die ihr kompetent widersprechen können. Persönliche Datenhoheit und wirksamer Rechtsschutz müssen stärker werden, bevor sich der Generalverdacht als Normalzustand verfestigt.

 | © Foto: Artur Becker

Meine Damen und Herren,

wir stehen vor einer tiefgreifenden Verschiebung im Verhältnis zwischen Bürger und Staat. Künstliche Intelligenz und maschinelles Lernen ermöglichen es, gewaltige Datenbestände zusammenzuführen, personenbezogene Informationen abzugleichen und Zusammenhänge sichtbar zu machen, die zuvor verborgen blieben. Aus Kontobewegungen, Nachrichten, Standortdaten und sozialen Kontakten entstehen Persönlichkeitsprofile, Verhaltensprognosen und Risikobewertungen. Damit wächst die Möglichkeit, Menschen flächendeckend zu überwachen und ihr Verhalten gezielt zu beeinflussen.

Die Macht liegt nicht mehr allein darin, was der Staat über uns weiß, sondern darin, was er aus diesem Wissen ableitet – und gegen uns verwenden kann. Auch eine falsche Schlussfolgerung kann reale Folgen haben: für wirtschaftliche Teilhabe, berufliche Chancen und persönliche Freiheit.

Unsere Geschichte verbietet es, diese Macht allein dem Vertrauen in gute Absichten zu überlassen. Regierungen wechseln; Datenbestände und Überwachungsinstrumente bleiben. Was heute der Bekämpfung schwerer Kriminalität dient, kann morgen gegen Journalisten, Oppositionelle oder Minderheiten gerichtet werden. Eine freiheitliche Ordnung braucht deshalb Grenzen, die auch dann standhalten, wenn ihre Verantwortlichen die Freiheit nicht mehr achten.

Diese Grenzen müssen wir setzen, bevor technische Möglichkeiten zu unumkehrbaren Machtstrukturen werden. Gesetze müssen verständlich und überprüfbar festlegen, welche Daten zu welchem Anlass erhoben, verknüpft und ausgewertet werden dürfen. Besonders schwere Eingriffe brauchen eine substanzielle vorherige richterliche Kontrolle – auch bei der Übernahme und Auswertung sensibler Auslandsdaten. Ein neuer Verwendungszweck verlangt eine eigenständige Rechtfertigung. Der Staat muss seinen Eingriff begründen; der Bürger muss nicht seine Harmlosigkeit beweisen.

Ebenso entscheidend ist Transparenz. Jeder Mensch muss einklagbar erfahren können: Wer verfügt über meine Daten? Woher stammen sie, mit wem wurden sie geteilt und welche Profile oder Vorhersagen wurden daraus erzeugt? Auf welcher Rechtsgrundlage geschieht das – und wann werden die Daten gelöscht? Zugriffe, Verknüpfungen und Weitergaben müssen nachvollziehbar protokolliert und unabhängig kontrolliert werden. Geheimhaltung darf nur begründet, zeitlich begrenzt und gerichtlich überprüfbar zulässig sein. Nur so können wir frühzeitig erkennen, ob Daten zweckwidrig verwendet werden – zur Manipulation, Diskriminierung oder politischen Überwachung. Informationelle Selbstbestimmung braucht deshalb wirksame Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und Abwehrrechte. Und sie braucht schnellen, bezahlbaren Rechtsschutz, bevor ein rechtswidriger Zugriff unumkehrbare Schäden verursacht.

Wir dürfen nicht warten, bis diese Macht missbraucht wird. Wir müssen sie heute so begrenzen, dass Missbrauch erkennbar, angreifbar und rechtzeitig zu stoppen ist.

Benjamin Franklin formulierte, in deutscher Übersetzung: „Wer die Freiheit aufgibt, um Sicherheit zu gewinnen, wird am Ende beides verlieren“

Welche Macht schaffen wir, wenn wir immer umfassendere Kontrolle als Preis der Sicherheit akzeptieren? Und wie kann sich der Einzelne dagegen wehren, wenn seine Daten längst gesammelt, verknüpft und ausgewertet sind?

Unser Smartphone bewahrt Zweifel, die noch keine Überzeugungen sind, und Gedanken, die niemals Handlungen werden. Wer diesen Raum schützt, schützt die Freiheit, sich zu irren, sich zu verändern und selbst zu bestimmen.

Diese Freiheit braucht unter den Bedingungen künstlicher Intelligenz wirksame Garantien: klare Grenzen staatlicher Macht, unabhängige Kontrolle und einklagbare Rechte. Jeder Mensch muss erfahren können, wer seine Daten wann, wo, wie lange und zu welchem Zweck verwendet – und rechtswidrige Zugriffe wirksam stoppen können.

Technischer Zugriff schafft keinen rechtlichen Anspruch auf unser Innerstes. Digitale Souveränität beginnt dort, wo der Mensch der staatlichen Datenmacht mit durchsetzbaren Rechten gegenübersteht.

Für diesen Grundrechtsschutz müssen wir eintreten – bevor die Freiheit verloren geht, die wir zu sichern vorgeben.

Vielen Dank.

Quellen und Einordnung

Redemanuskript mit 3566 Wörtern. Bei ruhigem Vortrag mit Pausen etwa 25 bis 29 Minuten. Der Quellenanhang gehört nicht zum Vortrag. Zusammenführung der überarbeiteten Keynote mit der vom Autor hochgeladenen Fassung. Rechtslage, wissenschaftliche Kritik und weitergehende Forderungen sind voneinander zu unterscheiden.

Die Rede erläutert einen politischen und verfassungsrechtlichen Schutzanspruch. Sie behauptet weder ein generelles Verbot jeder präventiven Maßnahme noch einen bestehenden gesonderten Richtervorbehalt für jeden Auswertungsschritt. Die Erweiterung vorheriger Kontrolle auf hochsensible Auslandsdaten ist eine ausdrückliche Forderung. Das technische Verknüpfungsbeispiel ist hypothetisch; EncroChat und finanzielle Ausgrenzung sind unterschiedliche reale Anwendungsfelder. Die Funktionsnähe des Smartphones zur Wohnung ist eine Analogie, keine pauschale Gleichsetzung der Schutzbereiche. Persönliches Dateneigentum wird als weitergehende rechtspolitische Forderung nach wirksamer Datenhoheit erläutert, nicht als bereits bestehendes umfassendes sachenrechtliches Eigentum an personenbezogenen Daten. Der geforderte Auskunftsanspruch umfasst Verarbeitung, Herkunft, Empfänger, Speicherorte, Dauer, Gründe und Rechtsgrundlagen; vorübergehende Geheimhaltung soll begründet und unabhängig überprüfbar sein.

Eigene Forschung zu Diskriminierung durch Geldwäscheprävention

Michele Sciurba, The Heart of Know Your Customer Requirements: The Discriminatory Effect of AML and CTF Policies in Times of Counter-Terrorism in the UK, European Journal of Crime, Criminal Law and Criminal Justice 26 (2018), Heft 3, S. 222–235, DOI 10.1163/15718174-02603003. Geprüft wurden die bibliografischen Angaben und die auf ResearchGate veröffentlichte, unter Mitwirkung des Autors erstellte Zusammenfassung. Der vollständige Zeitschriftenaufsatz war nicht abrufbar. Die Rede verwendet die dort belegte Argumentationslinie, keine unüberprüften Einzelfallzahlen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Monografie zur Vereinbarkeit von Geldwäscheregimen und Menschenrechten

Michele Sciurba, The Incompatibility of Global Anti-Money Laundering Regimes with Human and Civil Rights Reform Needed, Nomos 2019, DOI 10.5771/9783748903086. Geprüfte Verlagsleseprobe: Vorwort S. 8–9 sowie Inhaltsverzeichnis, insbesondere Kapitel 10, S. 153–161.
Das Vorwort erläutert den Zusammenhang von präventiver Regulierung, Sanktionsdruck, De-Risking und unbeabsichtigter Diskriminierung. Keine behauptete Prüfung des vollständigen Buchs.

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Banküberwachung und Transaktionsstopps

§ 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG zur kontinuierlichen Überwachung; §§ 43, 46 und 47 GwG zu Meldungen, Transaktionsaufschub und Informationsverboten. Eine Meldung verlangt gesetzliche Anhaltspunkte, aber keine strafgerichtliche Feststellung. Transaktionsaufschub, Kontosperre und strafprozessuale Beschlagnahme sind zu unterscheiden.

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Kostenabruf

§ 24c KWG betrifft Kontostammdaten, keine Kontostände oder Umsatzlisten. Abrufe und Übermittlungen sind an gesetzliche Aufgaben und Voraussetzungen gebunden; die technische Abrufbarkeit ist keine unbeschränkte materielle Befugnis.

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De-Risking und finanzielle Ausgrenzung

EBA, The EBA takes steps to address de-risking practices, 22. März 2021: Geldwäschepflichten verlangen keine pauschale Ablehnung ganzer Kundengruppen. FCA, UK payment accounts access and closures update, 4. September 2024. Die Quellen belegen Ausschlussmechanismen und Risiken; sie quantifizieren nicht Millionen allein herkunftsbedingt ausgeschlossener Menschen.

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Europäische Staatsanwaltschaft

Verordnung (EU) 2017/1939; EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023, C 281/22, insbesondere Rn. 72 bis 78. Bei schweren Eingriffen vorherige richterliche Kontrolle von Rechtfertigung und Anordnung im ermittlungsführenden Staat; im unterstützenden Staat Prüfung der Durchführung. Die Rede kritisiert mögliche praktische Schutzdefizite, nicht eine gesetzlich vorgesehene Kontrollfreiheit.

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EncroChat

EuGH, Urteil vom 30. April 2024, C 670/22, Rn. 20 bis 27 und Tenor. BVerfG, Beschluss vom 1. November 2024, 2 BvR 684/22: Nichtannahme als unzulässig, ergänzend keine Grundrechtsverletzung auf Grundlage der festgestellten Verfahrenstatsachen ersichtlich. Die weitergehende Forderung nach vorheriger Kontrolle ist die Position des Redners. Nicht verwendet werden unbestätigte Aussagen über jahrelange US Datentransfers ohne richterliche Beschlüsse.

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Richtervorbehalt und Kernbereich

§§ 100b, 100d und 100e Abs. 2 bis 4 StPO. Bei Gefahr im Verzug entscheidet der Vorsitzende der zuständigen Landgerichtskammer; Bestätigung durch die Kammer binnen drei Werktagen. Nicht für jeden späteren Auswertungsschritt besteht ein eigener Richtervorbehalt. Die Erweiterung ist ausdrücklich als Forderung formuliert.

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Verfassungsrechtliche Grundlagen

BVerfG, Volkszählungsurteil vom 15. Dezember 1983; IT Grundrecht vom 27. Februar 2008, 1 BvR 370/07 und 1 BvR 595/07; automatisierte Datenanalyse vom 16. Februar 2023, 1 BvR 1547/19 und 1 BvR 2634/20. Art. 8 EMRK; Art. 7, 8, 47 und 48 GRCh. Prävention ist nicht generell unzulässig; die Rede richtet sich gegen anlasslose flächendeckende Inhaltsüberwachung und fordert höhere Sicherungen für besonders intensive Eingriffe.

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Franklin Zitat

Eigene deutsche Übersetzung des historisch Benjamin Franklin zugeordneten Satzes aus dem Jahr 1755, auch in Roosevelts Rede von 1941 dokumentiert. Originalaussage: verdienen weder Freiheit noch Sicherheit.

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Kontolosigkeit im Vereinigten Königreich

FCA, Financial Lives 2024; Pressemitteilung vom 16. Mai 2025, Anmerkung 3: 0,9 Millionen Erwachsene ohne Bankkonto im Jahr 2024, gegenüber 1,1 Millionen 2022. Keine Quantifizierung der Ursachen oder des geldwäschebedingten Anteils.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Leitlinien gegen ungerechtfertigtes De Risking

EBA, 31. März 2023, insbesondere EBA/GL/2023/04; ergänzt die bereits dokumentierte EBA
Position gegen pauschale Ausschlüsse.

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Verdachtsunabhängiges Monitoring und Vermögensarrest

Art. 8 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2005/60/EG enthielt bereits kontinuierliche Überwachung; nicht erst die vierte Richtlinie 2015/849. § 10 GwG: laufende Überwachung; § 43 GwG: tatsächliche Anhaltspunkte für Meldungen. §§ 111e und 111j StPO: vorläufiger Vermögensarrest unter eigenständigen Voraussetzungen, grundsätzlich gerichtlich; bei Gefahr im Verzug staatsanwaltschaftliche Anordnung mit Antrag auf gerichtliche Bestätigung. Keine Verurteilung als allgemeine Voraussetzung. Kritik an wirtschaftlichen Folgen und Forderung nach verstärktem Schutz sind die Position des Redners. Das Beispiel der Weiterverkaufskette ist hypothetisch und keine Behauptung eines belegten rechtswidrigen Einzelfalls.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Letzte Änderung: 23.10.2026  |  Erstellt am: 23.10.2026

Seit 2023 bringt das Frankfurter KI-Symposium Wissenschaft, Politik, Wirtschaft und Kultur zusammen.
Die vierte Ausgabe widmete sich Europas digitaler Zukunft – Daten, Infrastruktur und vertrauenswürdiger KI.
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