Ein kontroverser Song, ein starkes Album, historische Meilensteine, überraschende künstlerische Konstellationen: Die Reihe Pop-Splitter gibt unkonventionelle Einblicke in die wundersame Welt der Popkultur.
Ein Fernsehbeitrag des Satirikers Jan Böhmermann wird wohl, wie vom türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan gefordert, ein Strafverfahren nach sich ziehen. In seinem Kommentar macht Micha
„Wer spricht im Song?“, so lautet die Frage hinter vielen Beiträgen meiner Reihe bei Faust-Kultur. Aus gegebenem Anlass möchte ich sie hier einmal abwandeln in: „Wer spricht in Böhmermanns Erdoğan-Satire?“ Wer sich mit Kunst, mit Literatur, mit Medien beschäftigt, kann diese Frage verhältnismäßig leicht beantworten: Es ist nicht die Privatperson Jan Böhmermann. Es ist die der „Entertainer Jan Böhmermann“, der „Satiriker Jan Böhmermann“, die Medienpersona Jan Böhmermann. „Böhmermann“ ist der Showmaster, der Performer, der sich eine Bühne zur Unterhaltung und zur Zuspitzung aktueller Themen geschaffen hat und der in dieser Rolle von einem großen Publikum akzeptiert wird.
Dieser Showman greift die weltweit belächelte Kritik des türkischen Präsidenten Recep Tayyip Erdoğan an dem satirischen „Extra 3“-Song „Erdowie, Erdowo, Erdogan“ auf und kündigt dem Staatsmann eine kleine Lektion an: Er wolle Erdoğan den Unterschied zwischen erlaubter Kunst und Satire auf der einen und verbotener tatsächlicher Beleidigung auf der anderen Seite erklären. Zu diesem Zweck trägt er ein „Schmähgedicht“ vor, das aus unpersönlicher Sprecherperspektive, also ohne „Ich-Bezug“, die absurdesten, niveaulosesten Behauptungen über den türkischen Präsidenten aneinanderreiht. Damit nimmt die Medienpersona Jan Böhmermann weitere Abgrenzungen zur Privatperson Jan Böhmermann vor. Was in diesem „Schmähgedicht“ konkret gesagt wird, ist eigentlich unerheblich. Denn es ist überdeutlich vom „biografischen Ich“ Jan Böhmermanns abgekoppelt und fast schon penetrant als rechtlich nicht zulässig gekennzeichnet. Die Absicht: Recep Tayyip Erdoğan zu demonstrieren, wann eine Beschwerde seinerseits wirklich gerechtfertigt wäre. Es geht also lediglich um ein simples „Was wäre, wenn?“, und schon von daher ist es absurd, dass die Bundesregierung das von Erdoğan geforderte Strafverfahren gegen den Entertainer zulässt.
Aber wenn es nun schon zu einem Verfahren kommt, plädiere ich dafür, in die Beurteilung auch solche ästhetischen Gesichtspunkte einzubeziehen und notfalls Kunst-, Medien-, Literaturwissenschaftler zu konsultieren. Denn schon öfter hat die Justiz in ähnlich gelagerten Fällen Fehlurteile gefällt, die im Nachhinein glücklicherweise korrigiert wurden. Man denke nur an mehrere Fälle, in denen Faschismuskritiker, die durchgestrichene, zertrümmerte oder in den Papierkorb geworfene Hakenkreuz-Symbole verbreiteten, ausgerechnet wegen des Zeigens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen belangt wurden. In den Revisionen wurde dann dankenswerterweise unter anderem darauf hingewiesen, dass die vermeintlichen Täter eindeutig Antifaschisten seien und dass es sich eigentlich um ein unterstützenswertes bürgerschaftliches Engagement gegen Neonazis handele.
Ähnlich lässt sich letztlich im Fall Böhmermann argumentieren: Die Privatperson Böhmermann ist bisher nicht als politischer Aktivist in Erscheinung getreten und schon gar nicht als Türkeihasser. Im Gegenteil: Die betreffende Satire trägt zur Offenlegung autokratischer, wenn nicht gar diktatorischer Strukturen und zur Verteidigung demokratischer Werte wie Kunst- und Meinungsfreiheit bei, wenn auch mit den allerdrastischsten Mitteln. Insofern kann das Verfahren gegen Böhmermann eigentlich nur mit einem Freispruch enden. Zu hoffen bleibt, was einige positiv denkende Medien bereits als diplomatischen Coup der Kanzlerin feiern: dass gerade die Verteidigung demokratischer Werte gegenüber Erdoğan die eigentliche Agenda hinter der Zulassung eines Strafverfahrens ist – dass solchen Attacken auf Meinungs- und Kunstfreiheit, wie sie der türkische Präsident hier fährt, ein für allemal juristisch der Boden entzogen wird; dass Erdoğan letztlich mit den eigenen Waffen geschlagen wird, indem der von ihm geforderte Prozess seinen Strafantrag als unbegründet zu den Akten legt.
Und nun zum inoffiziellen Teil – in Form von fünf kurzen Thesen:
1) Alles pillepalle
Schlimm genug, dass dieses gleich mehrfach gebrochene „Schmähgedicht“ so ernst genommen wird. Denn kein vernünftiger Erwachsener würde solche Dinge ernsthaft einem Staatsoberhaupt gegenüber äußern – es handelt sich doch schlicht um allergröbsten Nonsens. Erdoğan wirkt in seiner Reaktion auf mich wie Zinédine Zidane, der sich im Fußball-WM-Finale 2006 von Marco Materazzi durch blödsinnig-unflätige Äußerungen seiner Schwester gegenüber zu einer noch blödsinnigeren Kopfnuss hinreißen ließ. Dieses Macho-Ehren-Gehabe nervt und ist extrem gefährlich, erst recht wenn es politisches Handeln regiert.
2) Der eigentliche Aggressor ist Erdoğan
Im Grunde ist für mich Erdoğan der Aggressor – dazu noch einer, der sich wenig geschickt als Opfer zu inszenieren versucht. Er tritt Menschenrechte und demokratische Werte mit Füßen, provoziert damit Widerspruch und geht dann brutal gegen seine Kritiker vor. Darin ähnelt er Donald Trump, der mit unfassbar menschenfeindlichen Parolen Wahlkampf betreibt und anschließend erschütterte Protestler als Feinde Amerikas hinstellt. Wenn er Gegner bei Wahlkampfveranstaltungen vom Sicherheitspersonal entfernen lässt, bedauert er am Mikrofon noch, dass er leider gezwungen sei, sich politisch korrekt zu verhalten: Wenn er dürfte, wie er wollte, würde er mit seinen Gegnern ganz anders umspringen. Das erledigen dann Fans im Publikum, die unvermittelt Protestler mit den Fäusten niederschlagen, offenbar ohne dafür belangt zu werden. Zu begutachten in diversen Youtube-Videos.
3) Die Bundeskanzlerin hat einen schweren Fehler gemacht
Der Versuch von Bundeskanzlerin Angela Merkel, den türkische Präsidenten zu beruhigen, mag im Ansatz nachvollziehbar gewesen sein, ging aber gewaltig daneben. Denn statt Verständnis für den Unmut des Kollegen zu äußern und ihn gleichzeitig entschieden auf die nicht verhandelbare Meinungs- und Kunstfreiheit hinzuweisen, hat sie Böhmermanns Beitrag als „bewusst verletzend“ bezeichnet und damit bereits vorverurteilt. Man kann durchaus Vermutungen darüber anstellen, ob Böhmermann bewusst verletzen wollte – als klaren Tatbestand nachweisen kann man es nicht. Merkels Äußerung war eben nicht die harmlose Wahrnehmung des Rechts, auch als Kanzlerin etwas persönlich nicht gut finden zu dürfen, sondern ein offizielles Statement von verheerender politischer Tragweite. Kein Wunder, dass sich Erdoğan in seiner verqueren Weltsicht bestätigt sah und Strafantrag stellte. Eine völlig unnötige Zwickmühle, in die die Bundeskanzler den Künstler, sich selbst, die Koalition, die Demokratie gebracht hat.
4) Den Beitrag hätte sich Böhmermann sparen sollen
Genauso unnötig war in meinen Augen allerdings Böhmermanns Beitrag selbst. Erstens scheint er mir von der persönlichen Eitelkeit eines Entertainers getrieben, der auf den Erfolgszug des „Extra 3“-Songs aufspringen und das Ganze noch toppen wollte: nicht sehr rühmlich, ein künstlerischer „Move“ mit unangenehmem Beigeschmack. Und zweitens finde ich den Beitrag weder genial noch innovativ, sondern vor allem pubertär. Ähnliches gab es vorher schon in den USA, wie verschiedene Medien aufzeigen, und Statements der Marke „Ich darf ja nicht sagen, dass Sie ein Arschloch sind“ hat man so oder etwas abgeschwächter auch schon von mutigen Pennälern an der einen oder anderen Schule gehört. Böhmermanns simple Strategie erinnert mich außerdem an alte Titelbilder von Satirezeitschriften wie „MAD“ und „TITANIC“, die in großen Lettern ungeheuer provokante Behauptungen aufstellten, nur um in kleinster Typo andere Satzteile dazwischen zu platzieren, so dass sich – als Ganzes gelesen – ein völlig harmloser Zusammenhang ergab. Das Prinzip: Man formuliert eine vordergründige Beleidigung und nimmt sie im selben Atemzug zurück. Wenig originell.
5) Es gibt dennoch ästhetische Grenzen
Die hier vertretene These, dass mit der Trennung zwischen der Privatperson des Autors, seiner Medienpersona und dem Sprecher eines literarischen Textes schon einiges, auch Drastisches, als rechtlich akzeptabel gedeckt ist, heißt nicht, dass beispielsweise auch jeder rechtsradikale Song als rechtlich akzeptabel zu gelten habe. Denn es kommt darauf an, wie die Privatperson im Alltag agiert und wie die Relation zwischen biografischem Ich, Medienpersona und Text gestaltet ist. So ist es völlig in Ordnung, wenn der gefeierte Songwriter Nick Cave in seinen „Murder Ballads“ das Thema Mord auslotet, aber durch die Etablierung unterschiedlichster Perspektiven und Rollen sowie durch balladenhafte Elemente genügend Distanz zu seinem biografischen Ich herstellt, das bekanntlich nichts mit Gewaltexzessen am Hut hat; oder wenn der Kabarettist Georg Schramm seine Bühnenrollen – zum Beispiel den Rentner Dombrowski mit schwarzem Lederhandschuh oder den gestrengen Oberstleutnant Sanftleben – klar herausarbeitet und sie anschließend politisch Unkorrektes sagen lässt. Weil das Publikum den Künstler als grundsätzlich liberal und demokratisch eingestellten Menschen kennt, erkennt es in der Regel auch das Spiel und kann mehr oder weniger entspannt über die unfassbar reaktionären Ansichten dieser Kunstfiguren lachen.
Grenzwertig ist ein Rapper Bushido, der in einem geschmacklosen Song „blonde Opfer so wie Oli Pocher verkloppt“, der „will, dass Serkan Tören jetzt ins Gras beißt“ oder „auf Claudia Roth schießt“: Unsäglich, aber schwer zu belangen, da hier das im Rap übliche „künstlerische“ Prinzip des drastischen Dissens bemüht wird. Die Übertragung dieses Prinzips von Rapkonkurrenten auf Unterhaltungskünstler und angesehen Politiker ist meines Erachtens lächerlich, misslungen und komplett „falscher Code“ – doch um einen konkreten Aufruf zu schlimmen Straftaten bis hin zum Mord handelt es sich nicht.
Ganz anders dagegen verhält es sich bei Rechtsrockbands: Denn hier herrschen weder Ambivalenz noch Inszenierung: Stattdessen besteht eine größtmögliche Nähe zwischen Privatperson, Medienpersona und Sprecher im Song: Wer im Alltag Kundgebungen von Rechtsradikalen besucht und entsprechende Parolen grölt, wer dazu privat und öffentlich die entsprechenden Klamotten und Symbole trägt, kurz: wer die faschistische Ideologie 24 Stunden am Tag lebt, der meint auch das, was er in rassistischen und antisemitischen Songs auf der Bühne von sich gibt, bitter ernst. Hier greift meines Erachtens eindeutig der Straftatbestand der Volksverhetzung.
Letzte Änderung: 11.08.2021
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