Evident unterschritten
Es wird unbequem für die Kultusministerinnen und -minister. Nach zwei pandemischen Jahren mit Schulschließungen, Lernausfällen und einem fragwürdigen „Distanzunterricht" beginnt sich die Schülerschaft laut zu Wort zu melden (Hashtag wirwerdenlaut). Schülerinnen und Schüler klagen Rechte ein, die ihnen jüngst das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich zugestanden hat. Auf das weitreichende , aber bisher von Politik und Gesellschaft wenig beachtete Urteil geht Jutta Roitsch näher ein.
Eigene Bildungsrechte für Kinder und Jugendliche
Im Katalog der Grundrechte tauchen die Würde, die Chancengleichheit, die Berufswahlfreiheit und der freie Zugang zu Stätten der Ausbildung auf. Es fehlt eine Voraussetzung, diese Zusicherungen des Grundgesetzes wahrnehmen zu können: das Recht auf Bildung für alle Kinder und Jugendlichen. Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe diese Lücke in einem Urteil geschlossen. Zumindest teilweise: Der Staat muss gegenüber den Kindern und Jugendlichen das Recht einlösen, „ihre Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit auch in der Gemeinschaft durch schulische Bildung zu unterstützten und zu fördern (Recht auf schulische Bildung).“1 Welch ein neues Recht für Schülerinnen und Schüler!
Was ist passiert, dass diese Klarstellung über siebzig Jahre nach Inkraftreten des Grundgesetzes in einem Beschluss erstmals auftaucht: als ein eigenständiges Recht von Kindern und Jugendlichen und als „ein Recht auf gleichen Zugang zu staatlichen Bildungsangeboten im Rahmen des vorhandenen Schulsystems“ (Leitsatz 2 a und b)? Unter den Verfassungsjuristinnen und Juristen, die entweder seit Jahrzehnten über dieses fehlende Recht streiten oder sich vehement für Kinderrechte ins Grundgesetz einsetzen, ist über die Leitsätze aus Karlsruhe und die Begründung auf knapp fünfzig Seiten eine heftige Diskussion ausgebrochen.
Der Staat, in diesem Fall die für schulische Bildung zuständige Konferenz der Kultusminister, hat am 10. Dezember mit einer Zehnpunkte-Erklärung reagiert. Und nur knapp kommentiert: „Das ist ein starkes Signal“. Der Gesetzgeber in Berlin, die neue Ampel-Koalition, hat allerdings bisher nicht zur Kenntnis genommen, dass sich ein Vorhaben aus seinem 177seitigen Vertrag mit diesem Spruch des Ersten Senats erledigt hat: „Kinderrechte ins Grundgesetz“, so lautet die klare Botschaft, sind überflüssig, denn sie sind im Bundesverfassungsgericht im allgemeinen und im Ersten Senat insbesondere bestens aufgehoben.
Klarstellungen, die es in sich haben
Angesichts dieser Wirkungen lohnt sich ein genauer Blick in den Beschluss.
Überprüft hat der Senat ein zeitlich begrenztes Gesetz zum Infektionsschutz (die „Bundesnotbremse“ mit den Schulschließungen), das seit dem Sommer nicht mehr gilt. Die Begrenzung störte die Richterinnen und Richter nicht, sie luden eine Vielzahl von Sachverständigen zum Thema Schulschließungen und zum Wert von Präsenz- oder Distanzunterricht in pandemischen Zeiten ein. Sie hörten Mediziner und Psychologen an, Wissenschaftler bis hin zu Erziehungswissenschaftlern, aber keine einzige Lehrerin oder einen Schulleiter, keine Bildungsgewerkschaft oder Lehrerverband, keinen Bundesschülerrat. Sie wiesen in ihrem einstimmigen Beschluss alle Verfassungsbeschwerden von Eltern gegen das zeitweilige Verbot von Präsenzunterricht in den Schulen zurück. Kurz und bündig befanden sie: Dieses Verbot sei keine „schulgestalterische Maßnahme“ gewesen, sondern Infektionsvermeidung. Schule sei schließlich ein Kontaktort. Damit hätte sich der Senat begnügen können.
Wollte er aber nicht. Er holte vielmehr weit über die Verfassungsbeschwerden hinaus aus und schrieb Grundsätze fest, die mit der Pandemie nichts mehr zu tun haben. Der Senat, der für die Grundrechte zuständig ist, nutzte die Klagen von Eltern, die sich durch verlängerte Ferien ohne jegliche schulische Betreuung und das verfügte Homeschooling in ihrem beruflichen und privaten Alltag beeinträchtigt sahen, zu Klarstellungen, die es in sich haben. Er justierte das Verhältnis zwischen der Schülerschaft und der staatlichen Aufsicht neu.
Aus dem Artikel 2 des Grundgesetzes, nach dem jeder das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit hat, leiten die Richterinnen und Richter ab: „Kinder und Jugendliche haben ein eigenes Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit“(Randnummer 45). Dieses eigene Recht der Kinder verknüpft der Senat mit Artikel 7 des Grundgesetzes: „Das gesamte Schulwesen steht unter Aufsicht des Staates“. Damit verpflichtet das Gericht den Staat, in der Schule die Kinderrechte nach Artikel 2 einzulösen. Was heißt das aber konkret?
Was ist ein unverzichtbarer Mindeststandard?
Ungelöste Probleme der Bildungspolitik, so die Frage nach einem Schulsystem in der Demokratie, das allen Kindern gleiche Chancen einräumt und soziale Selektion nach der Herkunft vermeidet, umgeht das Bundesverfassungsgericht wie in früheren Urteilen zur Förderstufe oder zur gymnasialen Oberstufe. Das Recht auf schulische Bildung, so urteilt das Gericht jetzt, bedeute, dass der Staat allen Kindern und Jugendlichen diskriminierungsfrei „Bildungsmöglichkeiten“ zu eröffnen habe, die zu einer selbstbestimmten Teilhabe an der Gesellschaft befähigten. Ein Recht auf eine bestimmte Schulform wird den Kindern und Jugendlichen nicht eingeräumt (da bleiben die Richter bei ihrer bisherigen Rechtsprechung zu den politischen Gestaltungsspiel-räumen der Länder). Aber ihnen wird ein grundrechtlich geschützter Anspruch auf Einhaltung „eines unverzichtbaren Mindeststandards von Bildungsangeboten an staatlichen Schulen“ (Randnummer 52) zugesichert.
Was aber mag dieser „unverzichtbare Mindeststandard“ sein, der unweigerlich an das „menschenwürdige Existenzminimum“ in dem Urteil (2010) zur Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (populär Hartz IV) erinnert? Das Gericht öffnet hier eine Tür zu der Frage der Fragen: Was eigentlich sollen Kinder und Jugendliche in der Schule, die unter staatlicher Aufsicht steht, lernen? Lesen, Schreiben, Rechnen, das ABC, das Einmaleins und Stillsitzen? Den Literaturkanon von Ottfried Preußlers „Krabat“ bis zum Faust von Goethe? Den Umgang mit Smartphone und Tablet? Die Grundrechte?
Die Richterinnen und Richter wagen sich tatsächlich auf dieses seit Jahrzehnten, wenn nicht länger, verminte Gebiet. Und beziehen meinungsstark Position gegen die Politik der Kultusministerinnnen und Kultusminister in den letzten beiden Jahren, die Grundschulen schnell schlossen, Ferien ohne pädagogische Betreuung verlängerten und alle Aufmerksamkeit gymnasialen Oberstufen und Abiturienten schenkten. Die Abschlussklassen in den Haupt- und Realschulen, in den Berufsschulen waren allein auf das Engagement ihrer Lehrerinnen und Lehrer angewiesen. In den politischen Stellungnahmen der KMK kamen sie nicht vor. Nur die Sorge um die Sicherstellung des Abiturs. Dieses Versagen des Staates beschreibt der Beschluss aus Karlsruhe eindringlich, der Senat verschanzt sich allerdings ein wenig hinter „sachkundiger Einschätzung“: Von wem bleibt offen.
Die Betonung liegt auf Unterricht
Die Grundschulen seien besonders benachteiligt worden, hält der Senat fest. Die Bildungs-und Lernrückstände seien bei einem Viertel der Grundschulkinder erheblich, der für Kinder und Jugendliche „wichtige Sozialisationsraum“ sei entfallen. Wenn schon pandemische Zeiten gesetzlich verfügt würden, dann hätten Schülerinnen und Schüler ein Recht auf einen Distanzunterricht. Die Betonung liegt auf Unterricht. Die Länder seien in der Pflicht, und die Schüler könnten verlangen, „die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten (zu ) eröffnen“ (Randnummer 166). Der Gestaltungsspielraum sei groß, aber der Staat verletze seine Aufsichtspflicht, wenn er den Mindeststandard unterschreite. Den sieht der Erste Senat „evident unterschritten, wenn über einen längeren Zeitraum keinerlei Unterricht stattfände.“ (Randnotiz 171). Ob dieser nicht weiter konkretisierte Unterricht, laut Gericht der „Kernbestandteil“ von Schule, digital oder leibhaftig in größeren und gut belüfteten Räumen stattfinden sollte, lassen die Richterinnen und Richter offen. Schließlich könnte ein künftiges Verbot von Präsenzunterricht mit dem Impfangebot „seine Rechtfertigung verlieren“.
Das sieht die KMK in ihrer Zehnpunkteerklärung vom 10. Dezember auch so, nennt das Offenhalten der Schulen eine „gesamtgesellschaftliche Aufgabe“ und ermahnt die Erwachsenen, Solidarität zu zeigen und Verantwortung zu übernehmen. Kontinuierlicher Präsenzunterricht für alle Schülerinnen und Schüler sei eine zentrale Voraussetzung, um die vielfältigen, laufenden Unterstützungs- und Fördermaßnahmen zum Aufholen pandemiebedingter Lernrückstände und zum Ausgleich pandemiebedingter psychosozialer Belastungen bei Kindern und Jugendlichen wirksam umzusetzen.“
Kein Wort verlieren die Verantwortlichen für die Aufsicht über das Schulwesen zu dem vom Gericht geforderten „unverzichtbaren Mindeststandard von Bildungsangeboten“ oder „Bildungsmöglichkeiten“. Wo diese Unterschiede in der Wortwahl liegen, hat das Gericht nicht erläutert.
Hier aber haken Juristen in ersten erregten Beiträgen, so zum Beispiel im „verfassungsblog“, nach. Das Gericht konstruiere „Schule als Markt“, befindet der Tübinger Staatsrechtler Martin Nettesheim (am 30. November im Blog). Das neue „Recht auf schulische Bildung“ sei „eine Art Konsumentenschutz“ und im Bezug auf den „Mindeststandard“ unbestimmt. Die Betonung der eigenen Rechte von Kindern und Jugendlichen sieht der Tübinger Hochschullehrer skeptisch. Auch künftig würden Gesetzgeber und Kultusbürokratie, Eltern und Verfassungsgericht „quasi über die Köpfe der Kinder hinweg über richtige und gute Beschulung verhandeln“. Eine wohl realistische Einschätzung, die Nettesheim zu der steilen Deutung verführt, „dass es vor allem um die Schaffung eines Hebels geht, mit dem das Bundesverfassungsgericht eine Aufsichtsfunktion über schulische Entscheidungen erlangt“. An einer wie auch immer gearteten Karlsruher „Superaufsicht“ reiben sich Staatsrechtler, die nicht zum Club der Auserwählten im Ersten oder Zweiten Senat gehören, seit jeher. Andere Kommentatoren gehen lange nicht so weit, unterstreichen vielmehr den „Meilenstein für das Bildungsverfassungsrecht“ und räumen ein, dass der Beschluss „sowohl dogmatisch als auch in seiner praktischen Bedeutung – über das Schulrecht hinaus – das Potenzial (habe), zu einer der ‚großen’ Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu avancieren.“(so der Hildesheimer Professor für Öffentliches Recht Michael Wrase am 5. Dezember im „verfassungsblog“).
Für das Leben lernen
Zur Auslegung der „unverzichtbaren Mindeststandards“ hilft ein Blick in die Habilitation der Mainzer Professorin für Öffentliches Recht und Rechtsphilosophie, Friedrike Wapler. In „Kinderrechte und Kindeswohl“ (2015) prüft sie „wie sich die Grundrechte des Kindes in der Schule auswirken“ (S. 199). Mit der Schulpflicht verfolge der Staat den Zweck, „dem Kind die Option zu einem aktiven und selbständigen Leben zu verschaffen“ (S.209). Um als Erwachsener überhaupt Optionen wahrnehmen zu können, brauche das Kind Wissen, Fähigkeiten und Kenntnisse, die für ein gutes Leben in der politischen Gemeinschaft notwendig seien. In bewusster Anknüpfung an das materielle, menschenwürdige Existenzminimum leitet Friedrike Wapler daraus ein „Bildungsexistenzminimum“ (S. 511) auf dem „niedrigstmöglichen“, formalen Schulabschluss ab, das mehr als Lesen, Schreiben, Grundrechenarten, ein bisschen Geschichte und Englisch sein müsse.
Aber was ist dieses „Mehr als“ im „heutigen gesellschaftlichen Leben“? Einen Ansatzpunkt für eine zukunftsweisende Füllung des Begriffs ‚Mindeststandard‘ könnten die Studien zur Überprüfung des Erreichens der Bildungsstandards bieten, die das Berliner Institut zur Qualitätsentwicklung im Bildungswesen (IQB) regelmäßig durchführt. Im zuletzt vorgelegten IQB-Bericht heißt es dazu: „Mindeststandards beziehen sich auf ein definiertes Minimum an Kompetenzen, das alle Schülerinnen und Schüler bis zu einem bestimmten Bildungsabschluss erreicht haben sollten“. (IQB 2019, S. 55).
Kenntnisse oder Kompetenzen: Der Streit über die Frage, was Kinder und Jugendliche eigentlich in der Schule lernen sollen und was sie in Deutsch oder Mathematik „für das Leben“, vor allem für die künftige Erwerbsarbeit brauchen, ist alt und beschäftigt Generationen von Berufs-und Bildungsforschern. Sie lieferten und liefern seit Jahren Daten und Erkenntnisse, dass der „niedrigstmögliche“ Schulabschluss, mit dem ein selbstbestimmtes und eigenverantwortliches Leben und Arbeiten möglich ist, beim mittleren Abschluss (also etwa ein Realschulabschluss) liegt: Ein Hauptschulabschluss, früher einmal der niedrigste formale Abschluss, bietet Jugendlichen heute kaum noch eine tatsächliche Freiheit der Berufswahl, geschweige denn einen offenen Zugang zu allen Ausbildungsstätten.
Der Beschluss aus Karlsruhe ermutigt und verlangt eine Neubestimmung dieser Grundrechte für Schülerinnen und Schüler. Nicht nur die pandemischen Zeiten mit den monatelangen Schulschließungen und den verheerenden Folgen für die Kinder vor allem aus weniger privilegierten Familien, sondern die rasanten technischen Entwicklungen, die Digitalisierung von Berufs- und Lebensbereichen, der Wandel in der Arbeitswelt, der die heutigen Kinder und Jugendlichen erwartet, machen die Arbeit an „unverzichtbaren Mindeststandards“, dem definierten Minimum an Kompetenzen, dringend erforderlich.
Bei wem könnte die Verantwortung für diesen politisch wie wissenschaftlich konfliktreichen Kraftakt liegen? Die Konferenz der Kultusminister und ihre Beratergremien glänzen nicht mit wissenschaftlichem Sachverstand oder mutigen Forderungen zur Überprüfung des Schulsystems. Sie hangeln sich auf dem kleinsten gemeinsamen Nenner durch. Ob die neue Regierungskoalition in Berlin die Verantwortung übernimmt? Ein zentrales Vorhaben in dem 177seitigen Vertrag ist die materielle Kindergrundsicherung: Eigene geldwerte Rechte für Kinder und Jugendliche wären ein erster Schritt für ein eigenbestimmtes Leben, unabhängig von der sozialen Herkunft oder einer Behinderung. Sie mit einer „Bildungsgrundsicherung“ zu verknüpfen, liegt nach dem Urteil aus Karlsruhe auf der Hand. Wie lautet doch ein alter Spruch: Wer wagt, gewinnt.
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1 Beschluss des Ersten Senats vom 19. November 2021, Bundesnotbremse II (Schulschließungen), 1 BvR 971/21, 1 BvR 1069/21, 1. Leitsatz
Zuerst veröffentlicht am 18. Dezember 2021 im Blog „bruchstücke“
Letzte Änderung: 12.02.2022 | Erstellt am: 11.02.2022
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