Die Beschreibung eines Kampfes

Die Beschreibung eines Kampfes

Die Privatisierung des Aufbau Verlages
Treuhandanstalt | © Joachim F. Thurn, wikimedia commons

Der Ruf der Treuhandanstalt war nach der Privatisierung von „volkseigenem“ Vermögen der ehemaligen DDR, gelinde gesagt, beschädigt. Abgesehen von dabei auftretendem Fördermittelmissbrauch und Wirtschaftskriminalität ist sie mit der imperialen Art der „Abwicklung“ und die Vernichtung von noch vorhandenem Potential zum Feindbild nicht nur im Osten geworden. Eines der Opfer solchen Vorgehens ist der Immobilieninvestor und ehemalige Verleger Bernd F. Lunkewitz. Seiner Darstellung des Rechtsstreits ist ein einführender Text des Verlegers und Publizisten Christoph Links vorangestellt.

Aus der Perspektive eines Verlagshistorikers

Die Vorgänge um die Privatisierung des Aufbau Verlages beschäftigen mich seit mehr als 30 Jahren. Zunächst war es kollegiales Interesse, denn ich hatte vor der Gründung meines eigenen Sachbuchverlages Ende 1989 dort mehrere Jahre als Assistent der Geschäftsleitung gearbeitet und sozusagen das Handwerk gelernt. Insofern freute ich mich, dass die Treuhandanstalt im Herbst 1991 einem Konsortium um den Immobilieninvestor Bernd F. Lunkewitz den Zuschlag gab und damit die Weiterführung dieses traditionsreichen und literarisch wichtigsten ostdeutschen Verlages gesichert schien. Später kam dann professionelles Interesse hinzu. Im Rahmen meiner Promotion über das Schicksal der DDR-Verlage im Prozess der deutschen Einheit recherchierte ich Mitte der 1990er Jahre intensiv über den Privatisierungsprozess von Aufbau und erfuhr dabei, dass er vermutlich noch dem Kulturbund der DDR gehörte und nicht zum verdeckten Eigentum der SED zählte, das über eine vermeintliche Verstaatlichung in den Verantwortungsbereich der Treuhandanstalt gekommen war. Insofern wäre dann der Verkauf an Bernd F. Lunkewitz ungültig, was dieser unbedingt rechtlich geklärt wissen wollte, weil Urheberrechte nicht gutgläubig erworben werden können.

Ab 1995 führt Lunkewitz den Rechtsstreit gegen die Treuhandanstalt und erhielt in den Jahren 2007, 2008, 2010 und 2011 die Bestätigung durch mehrere Gerichte bis hin zum Bundesgerichtshof, dass der Kulturbund Eigentümer des Aufbau-Verlages geblieben war, bis er ihn 1995 an Lunkewitz persönlich übertrug. In meiner 2007 abgeschlossenen Dissertationsschrift hatte ich den Aufbau-Verlag noch zu den unter treuhänderischer Verwaltung stehenden SED-Verlagen gezählt, was so auch in der ersten Buchveröffentlichung stand. Doch zur Nachauflage 2010 korrigierte ich dies und ordnete ihn fortan dem Kulturbund unter den organisationseigenen Betrieben zu. Bei der Aktualisierung konnte ich auch von der zwischenzeitlichen Insolvenz der Aufbau-Verlagsgruppe GmbH 2008 und die erfolgte Übertragung des Verlages von Bernd F. Lunkewitz an die Familie Koch als neue Eigentümer berichten. Zugleich informierte ich über die 2009 von Lunkewitz eingereichte Schadensersatzklage gegen die in Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) umbenannte Treuhandanstalt.

Seitdem habe ich das Geschehen kontinuierlich verfolgt und auch die Gerichtsverhandlung besucht, die nach 12 Jahren amtlicher Untätigkeit endlich 2021 begann. Als Mitglied der Historischen Kommission des Börsenvereins des deutschen Buchhandels und Mitherausgeber des dreibändigen Grundlagenwerkes zur DDR-Buchlandschaft im wissenschaftlichen De Gruyter Verlag war es meine Aufgabe, die entsprechenden Veröffentlichungen von Bernd F. Lunkewitz zu diesem Thema zu rezensieren (zuletzt im Jahr 2023 im Archiv für Geschichte des Buchwesens, Band 77) und in mehreren Fernsehsendungen öffentlich zu bewerten. Insofern habe ich mir jetzt auch seinen jüngsten Aufsatz „Der Prozessbetrug als vereinigungsbedingte Sonderaufgabe der Treuhandanstalt“ gründlich angesehen. Im Ergebnis dessen kann ich seinen inhaltlichen Darlegungen – auch zum widersprüchlichen Auftreten des Richters Dominik Reith – nur zustimmen, auch wenn sie durch das unumgängliche Juristendeutsch mitunter nicht leicht zu verstehen sind. Was den zuweilen etwas polemischen Ton anbetrifft, so wäre dies nicht meine bevorzugte Darstellungsart, scheint mir aber nach drei Jahrzehnten zermürbender und kostenintensiver juristischer Auseinandersetzungen durchaus verständlich.

Der nun anstehende Berufungstermin vor dem Berliner Kammergericht ist insofern besonders interessant, da zwischenzeitlich von höchster Regierungsinstanz festgestellt worden ist, dass der Kulturbund sein Eigentum tatsächlich nie verloren hat und es 1995 rechtmäßig an Bernd F. Lunkewitz übertragen hat. Außerdem konnte nach dem Ende der 30-jährigen Sperrfrist in den nunmehr geöffneten Akten der Treuhandanstalt ein Vermerk des Direktorats gefunden werden, der belegt, dass der Treuhandanstalt bereits vor dem Verkauf des Verlages an Lunkewitz bekannt war, dass durch frühere illegale „Plusauflagen“ (also Raubdrucke) ein verdecktes Schadensvolumen von 25 Millionen DM bestand, das dem Käufer gegenüber verschwiegen wurde.

Bernd F. Lunkewitz, den ich im Verlauf der Jahre näher kennenlernen konnte, geht es in der langwierigen Auseinandersetzung nicht nur um materielle Wiedergutmachung für erlittene Schäden, sondern um sehr viel mehr. Er will wissen, warum die Treuhandanstalt den Kulturbund und seine Mitglieder derart getäuscht hat und wer dafür politisch verantwortlich ist. Dies sind auch die Motive für seine intensive juristische und publizistische Aufarbeitung des Geschehens. Dazu gehören neben seiner Webseite Prozessbeobachter.net seine 2021 und 2023 erschienenen Bücher im Münchner Europa-Verlag „Der Aufbau-Verlag und die kriminelle Vereinigung in der SED und der Treuhandanstalt“ und „Die Beschreibung eines Kampfes“ sowie der nun entstandene und hier erstmalig publizierte Text zum aktuellen Streit vor dem Kammergericht Berlin.

Bernd F. Lunkewitz' Sicht auf den Prozessverlauf

 
 
Der Prozessbetrug als vereinigungsbedingte Sonderaufgabe der Treuhandanstalt

In jedem Zivilprozess müssen beide Parteien des Rechtsstreits die von ihnen behaupteten entscheidungserheblichen Tatsachen wahrheitsgemäß darlegen und beweisen, aus denen sich die für sie positive Rechtsfolge ergibt. Wenn dem Kläger der Beweis gelingt und der Beklagte das nicht widerlegen und seine Behauptungen beweisen kann, gibt das Gericht der Klage statt. Wenn der Kläger seine Behauptungen nicht beweisen kann, weist das Gericht die Klage ab, selbst wenn dem Beklagten der Gegenbeweis nicht gelingt, weil das Beweisergebnis unklar ist. Alle Richter kennen das sehr genau und fast alle sind ehrbar und klug genug, nur auf dieser Grundlage zu entscheiden. Voraussetzung für die Richtigkeit ihrer Entscheidungen ist aber, dass die Parteien die Bestimmungen des § 138 ZPO zur Erklärungspflicht über Tatsachen und die Wahrheitspflicht einhalten: „Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.“

Die 1990 gegründete Treuhandanstalt, die seit 1995 den Namen „Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben“ (BvS) trägt, war durch das Treuhandgesetz mit der Privatisierung der am 1.7.1990 durch Umwandlung der „volkseigenen Betriebe“ (VEB) der DDR entstandenen Kapitalgesellschaften „im Aufbau“ beauftragt. Zusätzlich verwaltete sie im Direktorat Sondervermögen das beschlagnahmte Vermögen der Parteien und Massenorganisationen der DDR, über dessen rechtsstaatlichen Erwerb die Unabhängige Kommission zur Überprüfung des Vermögens der Parteien und Massenorganisationen (UKPV) entschied. Das rechtsstaatlich erworbene Vermögen sollte sie den Organisationen wieder zur Verfügung stellen. Das rechtswidrig erlangte Vermögen sollte sie an die früheren Eigentümer zurückgeben oder für den Wiederaufbau in den neuen Bundesländern verwenden.

Dem Kulturbund hatte 1945 die sowjetischen Militäradministration die Gründung der Aufbau-Verlag GmbH durch Treuhänder erlaubt. Nach seiner Eintragung im Vereinsregister erwarb er 1946 alle Geschäftsanteile dieser GmbH . Nach der Gründung der DDR erhielt der Kulturbund als alleiniger Eigentümer des Verlages die Lizenz mit der Nummer 301, die bis 1990 für die Tätigkeit des Verlages erforderlich war. Seit Anfang der 50ger Jahre übertrug er die Verwaltung des Aufbau-Verlags an eine Dienstleistungsfirma der SED und beschloss 1955 die Umwandlung der Aufbau-Verlag GmbH in die neue DDR-Rechtsform „organisationseigener Betrieb.“ Dessen Eintragung in das Register der volkseigenen Wirtschaft und gleichgestellter Betriebe, privilegierte den Aufbau-Verlag steuerlich und schütze ihn verfassungsrechtlich vor jeglicher Enteignung. Am 10.1.1960 beschloss der Kulturbund das bis zum Ablauf des 2.10.1990 gültige Statut für den Aufbau-Verlag, den „Verlag des Deutschen Kulturbundes.“ Nach einem Beschluss des Politbüros der SED am 31.7.1962 zur „Profilierung des Verlagswesens der DDR“ bestätigte der Ministerrat der DDR am 21.12.1962: „Die Unterstellung der partei- und organisationseigenen Verlage unter die Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel im Ministerium für Kultur erfolgt ohne Änderung der Eigentumsverhältnisse.“ Am 28.12.1962 schlossen die SED, die FDJ, die DSF und der Kulturbund mit dem Ministerium die bis zum Ende der DDR gültige Vereinbarung „Über die Verwaltung des Partei- und Organisationsvermögens durch das Ministerium für Kultur, “ die in dem Punkt 1. ebenfalls bestimmte: „Die Eigentumsverhältnisse bleiben unverändert.“

Die vom Politbüro der SED beschlossene und vom Kulturbund akzeptierte „Profilierung“ des Aufbau-Verlags und des Verlags Rütten & Loening in einem gemeinsamen Betrieb zweier rechtlich selbständiger Verlage bestätigte das am 27.2.1964 geschlossenen Abkommen zwischen dem Kulturbund und der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel. Das Vermögen des Kulturbunds im Aufbau-Verlag und damit sein fortbestehendes Eigentum wurde in allen jährlichen Bilanzen bis zum Ende der DDR in Höhe von DM 3.606.852,17 bestätigt . In dem Buch „Die Beschreibung eines Kampfes“ sind die Verträge der SED und des Kulturbunds mit der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel im Kapitel „Die Betrachtung“ dokumentiert.

Am 28.11.1989 traten der Präsident und alle Mitglieder des Präsidialrats des Kulturbunds zurück. Die noch verbliebenen Funktionäre des Kulturbunds, darunter der 1. Bundessekretär Prof. Schulmeister, vermuteten irrtümlich, dass die 1955 erfolgte Eintragung des Aufbau-Verlages in das Handelsregister C für volkseigene und gleichgestellte Betriebe eine „rechtswidrige Enteignung“ in Volkseigentum war. Der Kulturbund e. V. stellte deshalb vorsorglich am 11.10.1990 den Antrag auf Restitution des Aufbau-Verlages beim Vermögensamt und informierte die BvS.

Die Verantwortlichen in der SED/PDS, des Ministeriums für Kultur und der Leitung des Aufbau-Verlages erkannten den Irrtum der Funktionäre des Kulturbunds über die Bedeutung der Eintragung des Aufbau-Verlages in der DDR-Rechtsform OEB im Handelsregister C, die das Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag unangreifbar machte, und beschlossen, stattdessen die PDS als Eigentümerin des OEB Aufbau-Verlages auszugeben. In der Aktennotiz „Zur zukünftigen Zuordnung und Leitung der organisationseigenen Verlage der SED/PDS – Stand vom 12.1.1990“ erklärte Klaus Höpcke:

„3. … Folgende Verlage werden aus kulturpolitischen Gründen und bei nicht in jedem Fall eindeutig geklärter Rechtslage in Volkseigentum überführt und der Regierung zum Kauf angeboten:
- Aufbau-Verlag, Berlin.
Der Verlagsteil Rütten & Loening wird als Parteieigentum, mit rechtlicher Sicherung und entsprechender Gewinnabführung, in Personalunion vom Aufbau-Verlag geleitet.“
Am 13.11.1990 bestätigte die BvS dem Kulturbund, dass sie vor Klärung der Eigentumsverhältnisse nicht über den Aufbau-Verlag verfügen wird. Sie behandelte aber den Aufbau-Verlag, der im Frühjahr 1990 als angeblich volkseigener Betrieb schon 9,6 Millionen M DDR vom Ministerium für Kultur erhalten hatte, als eigenes Unternehmen und finanzierte die angebliche Aufbau-Verlag GmbH i. A. mit Darlehen in Höhe von 8,2 Millionen DM, obwohl die UKPV und das Direktorat Sondervermögen mehrfach das Direktorat Dienstleistungen der BvS auf die fehlgeschlagene Übertragung der Verlage in Volkseigentum hingewiesen hatten.
Am 18./27.9.1991 verkaufte die BvS (nichtexistierende) Geschäftsanteile einer Aufbau-Verlag GmbH i. A. und einer Verlag Rütten & Loening GmbH i. A. an die BFL-GmbH und ihre Partner, obwohl die Staatsanwaltschaft die BvS über die von den Verlagen in der DDR begangenen Urheberrechtsverletzungen („Plusauflagen“) mit einem Schadensvolumen in Höhe von 25 Millionen DM informiert hatte.
Seit dem Kaufvertrag vom 18./27.9.1991 und fortlaufend bis heute betrügen die Verantwortlichen der BvS die Käufer und nachfolgend auch die damit befassten Gerichte. In dem Vertrag vom 18./27.9.1991 verkaufte die BvS Geschäftsanteile einer nichtexistierenden „Aufbau-Verlag GmbH i. A.,“ aber nicht den „Aufbau-Verlag Berlin und Weimar“ des Kulturbunds und verschwieg ihre Kenntnis der „Plusauflagen“ und das vermutete „Schadenvolumen“ in Höhe von 25 Millionen DM . Nach der Durchsuchung des Verlages durch die Kripo am 7.10.1991 leugnet die BvS – bis heute – die vorvertragliche Kenntnis dieser Tatsachen. Sie verheimlichte gleichzeitig die vom Kulturbund, der UKPV und ihrem Direktorat Sondervermögen mehrfach dargelegten tatsächlichen Eigentumsverhältnisse der Verlage und verschwieg arglistig den ihr bekannten Antrag der jüdischen Familie Oswalt auf Restitution des Verlages Rütten & Loening .
Am 7.10.1991 stellte die UKPV den Verkauf der Verlage unter den Vorbehalt ihrer Zustimmung , weil sie erkannt hatte, dass beide Verlage nicht Eigentum der BvS, sondern verwaltetes Sondervermögen waren. Trotzdem übersandte die BvS am 16.10.1991 die von ihrem Vorstand am 1.10.1990 unterzeichnete Genehmigung des Vertrags mit den Käufern an den Notar, der am 27.9.1991 den Kaufvertrag protokolliert hatte, dem aber die UKPV und das Direktorat Sondervermögen nie zugestimmt hatten.
Der Kaufvertrag vom 18./27.9.1991 war u. a. auch deshalb nichtig, weil der Notar die vertragswesentlichen Anlagen des Vertrages nicht verlesen und das am Ende der Urkunde sogar bestätigt hatte . Die BvS verschwieg im November 1992 bei Vergleichsverhandlungen mit den Käufern diese Tatsache, um sie „anteilig“ an den Verlusten der Verlage und den Kosten der Plusauflagen zu beteiligen und leugnete ihre vorvertragliche Kenntnis der Plusauflagen, obwohl sie erkannt hatte, dass sie wegen der Nichtigkeit der Verträge als Gesellschafter der Verlage für alle Verluste und die Bezahlung der Plusauflagen allein verantwortlich war. Die BvS gewährte den Käufern trotzdem eine nur begrenzte und bedingte Freistellung von den Forderungen geschädigter Verlage. Die Ansprüche der eigenen ausländischen Autoren mussten die Verlage selbst erfüllen, weil der Verleger keine Prozesse gegen seine Autoren führen wollte. Die BvS behauptete, dass eine erneute Abtretung der Geschäftsanteile erforderlich sei, weil bei den Verhandlungen nicht anwesende Käufer die Kaufverträge als sittenwidrig bezeichnet hätten. Sie erreichte damit am 24.11.1992 arglistig die erneute Abtretung der nichtexistierenden Geschäftsanteile an den GmbH i. A. und verpflichtete den Verleger Bernd F. Lunkewitz zur weiteren Finanzierung (der nicht erworbenen Verlage) durch Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung zu Gunsten der BvS in sein gesamtes Vermögen bis zur Höhe von 10 Millionen DM.
Die BFL-GmbH reichte ihre Klage am 22.12.2009 beim Landgericht Frankfurt ein. Nach langjähriger Untätigkeit des dortigen Gerichts wurde sie auf Antrag der Klägerin 2017 an das Landgericht Berlin verwiesen. Der erst 2019 auf diese Stelle der 15. Zivilkammer des Landgerichts Berlin versetzte Richter Dominik Reith, wies die Klage der BFL-GmbH gegen die BvS auf Feststellung der Schadensersatzplicht am 29.10.2021 aus angeblichen Beweislastgründen und wegen Verjährung ab. Die Klägerin legte eine lange Liste zur Berichtigung des Tatbestands vor, legte fristgemäß die Berufung beim Kammergericht ein und legte ihre Begründung vor.

Die Klägerin hat in dem Verfahren beim Landgericht Berlin aufgrund der unstreitigen Tatsachen und der (zahlreichen) vorgelegten Urkunden entgegen den Behauptungen der BvS bewiesen, dass der Kulturbund das Eigentum an der Aufbau-Verlag GmbH 1945/46 nach materiell-rechtsstaatlichen Grundsätzen im Sinne des Grundgesetzes erworben hatte. Sogar der Einzelrichter Reith bestätigte das ursprüngliche Eigentum des Kulturbunds im Tatbestand seines Urteils. Darüber hinaus bewies die Klägerin, dass der Kulturbund stets Eigentümer geblieben war.

Auf Grund der gesetzlichen Beweislastregeln hätte nun die Beklagte eine von ihr behauptete Übertragung des vom Richter Reith bestätigten Eigentums des Kulturbunds am Aufbau-Verlag erst an die SED und dann von dieser in das Volkseigentum nach den Gesetzen der DDR substantiiert darlegen und beweisen müssen.

Dazu behauptete der Richter Reith in seiner mündlichen Urteilsbegründung überraschend: „die kausale Voraussetzung für diese Klageforderung ist, dass der erste Übertragungsakt nämlich vom Kulturbund, dass der gescheitert ist“. Jedoch hatte keine der Parteien des Verfahrens, also auch nicht die Beklagte, derartiges jemals vorgetragen. Der Richter Reith hat das Konstrukt eines angeblich „ersten Übertragungsakts“ selbst frei erfunden. Die Behauptungen im 2. Absatz unter II. 1. seiner schriftlichen Urteilsbegründung sind inhaltsleer: „Dass der SED als herrschender Partei in einer Ein-Parteien-Diktatur hierzu die Rechtsmacht gefehlt hätte, erscheint fernliegend,“ übergeht, dass die SED nicht die gesetzlich bestimmte „Rechtsmacht“ über das Eigentum am OEB-Aufbau-Verlag des Kulturbunds, sondern bis zum 9.11.1989 höchstens die diktatorische „politische Macht“ gehabt hätte, den Kulturbund zu einer Übergabe an die SED zu zwingen, was jedoch nie geschah. Als die Diktatur der SED in der Wende zerbrach, war das nicht mehr möglich.

Nur der Präsident des Kulturbunds und die Mitglieder des Präsidialrats hätten einen „ersten Übertragungsakt“ nach der Satzung des Kulturbunds und den Gesetzen der DDR selbst beschließen und durchführen können. Sie haben das in der DDR nie beschlossen und die SED hat das nie gefordert. Dementsprechend hat das Ministerium für Kultur – Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel – bis zum Ende der DDR die Verträge mit dem Kulturbund über die Verwaltung des Aufbau-Verlags nie beendet, aber, wie dargelegt in den eidesstattlichen Versicherungen des ehemaligen Leiters der Behörde, Klaus Höpcke, und des für den Aufbau-Verlag verantwortlichen Abteilungsleiter, Dieter Lange, nach der Wende in der DDR gemeinsam mit der PDS und dem Verlagsleiter Elmar Faber den Kulturbund gezielt getäuscht um den Verlag durch staatliche Finanzierung zu retten.

Obwohl die beklagte BvS umfassenden Zugriff auf die Archive der SED, des Kulturbunds, des Aufbau-Verlags und des Ministeriums für Kultur der DDR hatte, konnte sie die Existenz des von Richter Reith nur behaupteten „ersten Übertragungsakts“ des Eigentums am Aufbau-Verlag vom Kulturbund auf die SED nicht darlegen, geschweige denn beweisen. Als am 7.10.1991 die UKPV die Veräußerung des Verlages unter den Vorbehalt ihrer Zustimmung stellte, erhielt sie am 9.10.1991 von der BvS die Akten über dessen Entwicklung. Am 10.10.1991 notierte der Referent Hings im Sekretariat der UKPV nach Prüfung der vorgelegten Akten: „Die Annahme, der Aufbau-Verlag sei Parteieigentum gewesen, beruht allein auf der Existenz des Überführungsprotokolls (der SED vom 2.4.1990 zur Übertragung in Volkseigentum) und – wohl – entsprechender mündlichen Äußerungen.“

Die von der Klägerin vorgelegten Beschlüsse des Politbüros, des Ministerrats und die Verträge mit der Hauptverwaltung Verlage und Buchhandel sowie die durchgehenden Gewinnabführungen und die Bilanzen bestätigen dagegen eindeutig die Festlegung des Politbüros der SED vom 31.7.1962, die am 28.12.1962 zu der nie gekündigten gemeinsamen Vereinbarung aller beteiligten Organisationen führte, die unter 1. bestimmte:

„Die Eigentumsverhältnisse bleiben unverändert.“

In seinem schriftlichen Urteil vom 29.10.2021 behauptete der Richter Reith, „dass eine Aufklärung der Übertragungsvorgänge hinsichtlich der beiden Verlage nicht möglich ist.“ Diese Behauptung bedeutet aber, dass er die Existenz eines wirksamen Übertragungsakts gerade nicht festgestellt und folglich seine Vorfeststellung, ein Übertragungsakt sei zustande gekommen, selbst widerlegt hatte. Damit bestätigt er, dass die beweispflichtige BvS den von ihr behaupteten Übergang des unstreitigen ursprünglichen Eigentums am Aufbau-Verlag vom Kulturbund auf die SED nicht bewiesen hat. Entgegen all dem und entgegen der eindeutigen Beweis- und Rechtslage behauptete der Richter Reith trotzdem, dass die Klägerin das „Scheitern“ des von ihm erfundenen Übertragungsakts nicht bewiesen habe und „daher (!) nach den hier anzuwendenden Beweislastgrundsätzen von einer rechtswirksamen Übertragung durch die Beklagte an die Klägerin auszugehen ist.“

Nach dieser Unlogik verlor also der Kulturbund angeblich durch einen nur vom Richter Reith behaupteten „ersten Übertragungsakt,“ dessen „Aufklärung … nicht möglich ist,“ sein rechtmäßiges Eigentum am Aufbau-Verlag irgendwann an die SED, die angeblich den Verlag dann in einen „zweiten Schritt,“ dessen Wirksamkeit ebenfalls streitig ist, am 2.4.1990 in Volkseigentum übertrug und das Treuhandgesetz den Verlag am 1.7.1990 in eine GmbH i. A. der BvS umwandelte.

Die Käufer hatten in 1995 beim Landgericht Berlin die Klage gegen die BvS auf Erfüllung der Kaufverträge eingereicht, weil sie damals irrtümlich noch annahmen, dass die 1945 gegründete Aufbau-Verlag GmbH rechtswidrig in 1955 im Handelsregister B ohne Zustimmung des Kulturbunds gelöscht worden sei und die aus nur angeblichen Volkseigentum durch Umwandlung entstandenen Geschäftsanteile der neuen „Aufbau-Verlag GmbH im Aufbau“ nicht existierten. Deshalb sei die Erfüllung der Verträge nicht erfolgt. Auf Grund des Prozessbetrugs durch die BvS, die massiv die in § 138 ZPO bestimmte Erklärungspflicht über wahre Tatsachen verletzte, wies aber das LG und das KG Berlin die Klage mit der falschen Begründung ab, dass die Verträge erfüllt seien.

Die UKPV und das Direktorat Sondervermögen, hatten (entgegen den Behauptungen des Richters Reith) schon vor Abschluss der Verträge vom 18./27.9.1991 das fortbestehende Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag festgestellt und dies der Beklagten mitgeteilt, aber nicht den Käufern und dem Kulturbund.

Am 29.12.1993 bat die Aufbau-Verlag GmbH die BvS um Auskunft zu ihrer in einem Urheberrechtsstreit bezweifelten Rechtsnachfolge nach dem Aufbau-Verlag der DDR. Am 11.2.1994 bestätigte das Direktorat Sondervermögen der BvS mit einer zwischen allen beteiligten Behörden abgestimmten amtlichen Auskunft die Tatsache, „daß sich die PDS entgegen den tatsächlichen Rechtsverhältnissen als Eigentümerin des Aufbau-Verlages gerierte,“ also nie dessen Eigentümer war, aber behauptete arglistig und wider besseres Wissen, dass der Verlag zum Volkseigentum gehört hatte und daher die Kaufverträge erfüllt seien.

Als der Vorstand der BvS am 19.7.1994 die Zahlung von 10 Millionen DM zur Entschädigung für die Plusauflagen aus dem Vermögen der SED beschloss und bei der UKPV beantragte, verweigerte die UKPV ihr Einvernehmen wegen des fortbestehenden Eigentums des Kulturbunds am Aufbau-Verlag.

Die UKPV stellte am 12.9.1994 in dem einstimmigen Beschluss BU 576 rechtskräftig fest, dass der Aufbau-Verlag noch immer Eigentum des Kulturbunds ist, weil die PDS ihn wegen ihrer „fehlenden Verfügungsbefugnis“ nicht wirksam in Volkseigentum übertragen hatte. Das Sekretariat der UKPV erklärte am 28.9.1994 dem Verleger Bernd F. Lunkewitz, dass er eine „vermögenslose Hülle“ erworben habe. Dem Verleger war weder bekannt, dass der Kulturbund mehrfach der BvS sein fortbestehendes Eigentum erklärt hatte, noch, dass der vorsorglich gestellte Restitutionsantrag nicht beschieden war. Der Kulturbund erklärte am 1.3.1995 die Anfechtung seiner Zustimmung zu den Kaufverträgen vom 18./27.9.1991 (dem Vertrag vom 24.11.1992 hatte der Kulturbund nie zugestimmt). Die PDS bestätigte dem Verleger am 10.4.1995 dass der Aufbau-Verlag nie Eigentum der SED war und die gescheiterte Übertragung in Volkseigentum irrtümlich erfolgt sei, weil sie keine Verfügungsbefugnis über den Aufbau-Verlag des Kulturbunds hatte.

In prozessbetrügerischer Absicht und um die Klägerin zu schädigen, bestreitet die Beklagte BvS bis heute die Existenz des am 12.9.1994 einstimmig gefassten Beschlusses BU 576, mit dem die UKPV gegenüber der Treuhandanstalt bestandskräftig feststellte, dass der Kulturbund sein Eigentum am Aufbau-Verlag zu keinem Zeitpunkt an die SED oder in Volkseigentum verloren hatte. Sie verheimlichte, dass der Mitarbeiter des von ihr beauftragten Gutachters Prof. Schlink, der Spezialist für DDR-Recht Dr. Hohmann, in seinem Vermerk vom 13.12.1994 ihr das fortbestehende Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag bestätigte und erklärte, dass die BvS auf verlorenem Posten stehe, wenn sie behauptet, dass der Aufbau-Verlag in der DDR Volkseigentum gewesen sei. Stattdessen präsentierte die BvS am 20.1.1995 den Käufern ein angeblich „neutrales“ aber tatsächlich unter ihrer „Mitarbeit“ entstandenes Gutachten von Prof. Schlink und Dr. Hohmann, dass die Erfüllung der Verträge behauptet.

Am 27.1.1995 reichten die Käufer die Klage auf Schadensersatz und Erfüllung des Kaufvertrages ein. Am 28.2.1995 kaufte Bernd F. Lunkewitz die Aufbau-Verlag GmbH 1945 vom Kulturbund und, falls diese GmbH nicht mehr existiert, vorsorglich am 21.12.1995 den rechtsformlosen Gewerbebetrieb Aufbau-Verlag des Kulturbund mit allen Rechten und Vermögen. Der Kulturbund beantragte die dafür erforderliche Zustimmung der BvS und der UKPV. Als die Behörden dies verweigerten, reichte der Kulturbund am 28.6.1995 die Klage auf Zustimmung beim Verwaltungsgericht Berlin ein.

Diese beiden Verfahren gingen sehr unterschiedlich aus. Das LG Berlin hat in 1996 und das KG in 1998 aufgrund des mehrfachen Prozessbetrugs durch die Verantwortlichen der BvS die Klage der Käufer mit der falschen Feststellung abgewiesen, dass die Kaufverträge wirksam erfüllt worden seien. Das setzt voraus, dass der Kulturbund sein unstreitig ursprünglich bestehendes Eigentum am Aufbau-Verlag irgendwann und irgendwie verloren hat. Eine solche negative Tatsache muss jedoch derjenige, der sich darauf beruft, unabhängig von der allgemeinen Beweislastverteilung substantiiert darlegen und beweisen, weil für bestehendes Eigentum die Vermutung der Kontinuität gilt. Die Behauptung des KG in 1998, die Bezeichnung des Verlages Rütten & Loening als „parteieigen“ in einem Verwaltungsvertrag mit der SED, in dem in einer Liste der Partei- und organisationseigenen Verlage der gemeinsame Betrieb mit dem Aufbau-Verlag des Kulturbunds als „Aufbau-Verlag/Rütten & Loening“ genannt wird, beweise das Eigentum der SED an diesen beiden Verlagen, ist seit langen Jahren vom BGH widerlegt. Die BvS legte den vier Monate vor der Einreichung der Klage der Käufer gefassten Beschluss BU 576 der UKPV dem Landgericht Berlin und dem Kammergericht nicht vor.

Das Verwaltungsgericht Berlin, das die Vorlage der Akten der UKPV und der BvS anordnete (die BvS verweigerte dies zwei Jahre lang und übergab nur ausgewählte Akten), erklärte nach vier Jahren Prozessführung in der mündlichen Verhandlung im Dezember 1999, dass der Kulturbund Eigentümer des Aufbau-Verlages ist und die Genehmigung zu erteilen sei. Daraufhin behaupteten die beiden Behörden, dass die in der Klage des Kulturbunds geforderte Zustimmung zum Verkauf des Aufbau-Verlages an Bernd F. Lunkewitz nicht erforderlich sei und vermieden damit das Urteil des Verwaltungsgerichts und die Feststellung der Eigentumsverhältnisse des Aufbau-Verlags.

Im Jahr 2002 war Bernd F. Lunkewitz sehr überrascht, als ihn die Familie des 1942 im KZ Oranienburg ermordeten Verlegers Wilhelm Ernst Oswalt informierte, dass dessen in 1996 verstorbener Sohn am 3.10.1990 beim Vermögensamt den Antrag auf Restitution des Verlages Rütten & Loening gestellt und gleichzeitig die Treuhandanstalt darüber informiert hatte. Ein Restitutionsantrag zum Verlag Rütten & Loening ist in den Kaufverträgen vom 18./27.9.1991 und 24.11.1992 nicht erwähnt. Deshalb hatten die Käufer, anders als beim Aufbau-Verlag, das gesicherte Eigentum der SED am Verlag Rütten & Loening angenommen. Bei Kenntnis des Restitutionsantrags hätten sie ohne Zustimmung der Opfer oder deren Erben den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.

Die BvS hatte auch in dem Verfahren vor dem LG Berlin und dem KG die offenbarungspflichtige Kenntnis des Restitutionsantrags verschwiegen und damit Prozessbetrug begangen, denn das KG hat sich in seinem Urteil besonders auf das angeblich zweifellos bestehende Eigentum der SED am Verlag Rütten & Loening gestützt. Weil der Verlag Rütten & Loening aber nach Anweisung der Reichsschriftumskammer in 1936 an einen Ariseur zwangsverkauft wurde, verlor die Familie Oswalt wegen des sittenwidrigen NS-Unrechts nicht das Eigentum am Verlag Rütten & Loening. Bernd F. Lunkewitz unterstützte die Familie Oswalt in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin und beschloss, die noch immer unklaren Eigentumsverhältnisse des Aufbau-Verlags durch die gegeneinander geführten Prozesse der drei historisch möglichen Rechtsträger des Betriebes von den Gerichten aufklären zu lassen. Die von der BvS gekaufte Aufbau-Verlag GmbH 1992, die 1945 gegründete Aufbau-Verlag GmbH, und Bernd F. Lunkewitz als Eigentümer des vom Kulturbund 1995 erworbenen rechtsformlosen Gewerbebetriebs Aufbau-Verlag führten unter Beteiligung der BvS als „Streithelferin“ vor dem LG und OLG Frankfurt und dem BGH zwischen 2004 und 2011 die Verfahren, die das rechtmäßig 1946 erworbene und bis zum 21.12.1995 bestehende Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag rechtskräftig feststellten.

Der BGH erklärte in seinem Hinweisbeschluss vom 10.12.2007, dass die gegen das Urteil des OLG Frankfurt gerichtete Revision der irrtümlich von den Käufern selbst 1992 gegründeten Aufbau-Verlagsgruppe GmbH und ihrer Streithelferin BvS aus „Beweislastgründen“ zurückgewiesen wird, da sie nicht dargelegt und bewiesen hatten, dass der Kulturbund sein Eigentum am Aufbau-Verlag an die SED übertragen hatte. In diesem Beschluss bestätigte der BGH entgegen der Behauptung des Richters Reith gleichzeitig, dass die auf Feststellung seines Eigentumserwerbs gerichtete zulässige Widerklage des Verlegers Bernd F. Lunkewitz materiell begründet ist. Das LG Frankfurt und das OLG Frankfurt seien „in rechtlich ungreifbarer Würdigung der unstreitigen Tatsachen und der vorgelegten Urkunden zu der Überzeugung gelangt, dass der Kulturbund … seine Inhaberrechte an der ehemaligen Aufbau-Verlag GmbH nicht verloren hatte und diese Rechte deswegen wirksam“ am 21.12.1995 auf den Verleger übertrug.

Die Beklagte BvS hätte in dem hiesigen Verfahren nach den gesetzlich bestimmten Regeln der Beweislast die vom Richter Reith behauptete Existenz eines rechtswirksamen „ersten Übertragungsakts“ darlegen und beweisen müssen, am besten durch die Vorlage einer Urkunde. Erst dann müsste die Klägerin das „Scheitern“ des vom Richter Reith behaupteten angeblichen „ersten Übertragungsakts“ beweisen.

Bei Gaunern sind die Behauptungen des Richters Reith sehr beliebt. Jeder auf frischer Tat ertappte Dieb würde gern schwören, er habe soeben oder irgendwann die Beute vom rechtmäßigen Eigentümer wirksam erworben. Per Handschlag. Nachts auf dem Hof. Leider kann er das nicht beweisen und muss die Beute herausgeben. Nach Ansicht des Richters Reith darf aber der Dieb (SED/PDS) die Beute behalten und an den Hehler (BvS) verkaufen, wenn ein Richter die Beweislast umkehrt. In seinem Urteil übergeht er gesetzeswidrig, dass die Beklagte die Existenz des von ihm erfundenen „ersten Übertragungsakt“ des Eigentums am Aufbau-Verlag vom Kulturbund auf die SED/PDS nicht dargelegt und bewiesen hat. Stattdessen behauptet er, dass die Klägerin „dessen Scheitern“ nicht bewiesen habe, und deshalb „aus Beweislastgründen“ den Prozess verliert.

Hinsichtlich des Verlages Rütten & Loening hat der Richter Reith die Klage der BFL-GmbH sogar ohne irgendeine Begründung abgewiesen, obwohl die Klägerin dazu ausführlich vorgetragen hatte.

Der 1942 im Konzentrationslager Oranienburg ermordete Verleger Wilhelm Ernst Oswalt hat sein Eigentum am Verlag Rütten & Loening und dessen Vermögen und Rechte durch den rassisch motivierten sittenwidrigen Zwangsverkauf in 1936 nicht verloren und den Verlag seiner Familie vererbt. Sein 1938 im Alter von 17 Jahren in die Schweiz geflohener Sohn beantragte am 3.10.1990, dem ersten Tag nach dem Beitritt der DDR zur Bundesrepublik, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustands durch die Restitution des Verlages Rütten & Loening.

Bernd F. Lunkewitz erfuhr von dem Restitutionsantrag erst im Jahr 2002 weil die BvS den Käufern diesen Antrag arglistig verschwiegen hatte. Weil er bei Kenntnis des Restitutionsantrags die Kaufverträge vom 18./27.9.1991 und 24.11.1992 nicht abgeschlossen hätte, unterstützte er die jüdische Familie in dem Verfahren gegen das BARoV, das die Restitution ablehnte, weil angeblich das Vermögensgesetz nicht für außerhalb der späteren DDR weggenommenen Vermögenswerte gilt.

Das Verwaltungsgericht Berlin gab am 24.1.2008 der Klage der Erben statt, das Bundesverwaltungsgericht hob am 25.11.2008 (BVerwG 8 C 12.08) dieses Urteil mit windigen Begründungen auf. Die Restitution nach dem Vermögensgesetz erfolgte nicht, aber trotzdem konnte eine Rütten & Loening GmbH i. A. nicht entstehen, weil weder der Ariseur, noch folgend das Land Brandenburg, oder die SED der Eigentümer des Verlags Rütten & Loening war. Weil die Familie Oswalt erst nach der am 31.12.1948 abgelaufenen Frist der alliierten Rückgabegesetze der amerikanischen Zone von der Existenz des Verlages in der DDR erfuhren, konnten die Erben nach § 985 des BGB die Herausgabe des Verlages verlangen, da eine nationalsozialistische Unrechtsmaßnahme vorlag, aber trotzdem der Verlag nicht nach öffentlichem Rückerstattungsrecht zurückverlangt werden konnte .

Noch vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts übertrugen die Erben des Verlegers Oswalt ihr Eigentum am Verlag Rütten & Loening am 12.10.2008 beim Verkauf des Aufbau-Verlages durch den Verleger Bernd F. Lunkewitz an den Erwerber des Aufbau-Verlages um den Erhalt des Verlagsbetriebes zu ermöglichen.

In dem hiesigen Verfahren beantragte die Klägerin, wie schon dargelegt, fristgemäß am 18.11.2021 beim Kammergericht die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts und reichte am 7.2.2022 beim 9. Senat des Kammergerichts die Berufungsbegründung ein. Der Senat schlug eine Mediation vor, also eine Vergleichsverhandlung. Die Klägerin stimmte zu. Die BvS lehnte in der Erwiderung auf die Berufungsbegründung die Mediation ab, nach erneuter Rücksprache mit dem Senat stimmte sie zu, aber erklärte dann kurz vor dem am 24.10.2022 angesetzten Termin die Mediation für „entbehrlich.“

Wenige Tage danach fand die Klägerin, wie im Kapitel „Die Abweisung “ geschildert, den endgültigen und unbestreitbaren Beweis für die von der Treuhandanstalt beim Verkauf verschwiegene und seit dem 7.10.1991 geleugnete vorvertragliche Kenntnis der Plusauflagen und des vermuteten Schadens von 25 Millionen DM . Die falsche Behauptung des Richters Reith, dass die Beklagte die Klägerin „vollumfänglich“ in einem Vergleich freigestellt habe, ist schon in dem Text des – nichtigen – Vertrags vom 24.11.1992 widerlegt.

Am 23.3.2022 hatte der Anwalt Dr. Aldejohann für die Beklagte ihre Erwiderung zur Berufungsbegründung dem Kammergericht vorgelegt. Daraufhin wies der Bevollmächtige der Klägerin in seinen Schriftsätzen vom 27.9. und 30.12.2022 auf die zahlreichen dort vorgetragenen und als „Rechtsauffassungen“ bezeichneten vorsätzlich falschen Tatsachenbehauptungen der Beklagten hin.

Als weiteres Beweismittel legte die Klägerin dem Senat den rechtskräftigen Bescheid vom 17.3. / 21.4.2022 vor, in dem die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Ministerium des Innern und für Heimat, dieses vertreten durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen (BADV), unter Verweis auf die Entscheidungen des BGH zwischen 2007 und 2011 das fortbestehende Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag bis zum Verkauf an den Verleger Bernd F. Lunkewitz am 21.12.1995 bestätigt .

Gleichzeitig legte er dem Senat, wie schon erwähnt, den von der Klägerin nur wenige Tage nach der Absage der Mediation im Bundesarchiv aufgefundenen Vermerk des Leiters der Stabsstelle für besondere Aufgaben im Direktorat Recht der BvS vor. Dieses Dokument beweist zweifelsfrei die seit drei Jahrzehnten von der BvS arglistig geleugnete vorvertragliche Kenntnis der Plusauflagen und des von der Treuhandanstalt vermuteten Schadensvolumens in Höhe von 25 Millionen DM.

Daraufhin erhob der Bevollmächtigte der Beklagten, Herr Dr. Aldejohann, in seiner Erwiderung vom 27. Februar 2023 eine Quintessenz der vorsätzlich falschen Tatsachenbehauptungen der Beklagten, um den 9. Senat des Kammergerichts in Berlin zu täuschen und Bernd F. Lunkewitz, die BFL-GmbH und deren mandatierten Anwalt zu verleumden.

Die vom Bundesministerium der Finanzen gesteuerte BvS beschuldigt vor dem Kammergericht sogar die verantwortlichen Mitarbeiter des BADV und der Fachaufsicht im Bundesministerium des Innern und für Heimat, vorsätzlich einen gesetzeswidrigen Verwaltungsakt erlassen zu haben, den angeblich der Anwalt der Klägerin dem zuständigen Sachbearbeiter „im wahrsten Sinne des Wortes in die Feder diktiert“ habe, um im Auftrag von Bernd F. Lunkewitz Prozessbetrug zu begehen und Parteiverrat gegenüber seinem Mandanten Kulturbund.

Bereits die Vorbemerkung in dem Schriftsatz vom 27.2.2023 zeigt, dass die Verantwortlichen der BvS den 9. Senat des Kammergerichts, wie der Volksmund sagt, „für dumm verkaufen“ will, in dem sie fälschlich behaupten:

„Es gibt nur einen, der die Existenz der Aufbau-Verlag GmbH und die Inhaberschaft der Klägerin an den Geschäftsanteilen infrage stellt. Dies ist ihr geschäftsführender Gesellschafter, Herr Lunkewitz.“

Die Existenz der im Handelsregister B mit der Nr. 35991 eingetragenen Aufbau-Verlag GmbH hat Bernd F. Lunkewitz nie infrage gestellt. Er erwarb sie allerdings nicht von der Treuhandanstalt, sondern gründete sie als vermögenslose (fehlerhafte) Neugesellschaft irrtümlich selbst, gemeinsam mit seinen Partnern Dr. Wechsler, Dr. Kossack und Thomas Grundmann, durch die fehlerhafte Eintragung der vermeintlichen Nachgründungsmaßnahmen für die nichtexistierende Aufbau-Verlag GmbH i.A. im Handelsregister.

Auch der im Schriftsatz vom 27.2.2023 erwähnte und von der BvS am 24.11.1992 arglistig herbeigeführte Vergleichsvertrag war nichtig, weil die darin vereinbarte Übertragung der Geschäftsanteile an einer Aufbau-Verlag GmbH i. A. an die Käufer objektiv unmöglich ist, da diese Geschäftsanteile nicht existieren und die BvS arglistig nur den formnichtigen Vertrag vom 18./27.9.1991 heilen wollte.

Die von der Treuhandanstalt am 18./27.9.1991 und 24.11.1992 arglistig verkauften und angeblich übertragenen Geschäftsanteile einer „Aufbau-Verlag GmbH im Aufbau“ konnten am 1.7.1990 und danach nicht entstehen, weil das Treuhandgesetz nur solche Betriebe in Kapitalgesellschaften „im Aufbau“ der Treuhandanstalt umwandelte, die am Stichtag 1.7.1990 zum Volkseigentum gehörten. Das Treuhandgesetz bestimmte in § 19: „unverzüglich nach der Eintragung … der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Aufbau in das Handelsregister hat deren vorläufiges Leitungsorgan die für die Gründung … einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung gesetzlich erforderlichen Maßnahmen für die Gründung einzuleiten.“ Die Käufer selbst führten irrtümlich diese Gründungsmaßnahmen durch, die zur Entstehung der im Handelsregister eingetragenen vermögenslosen Aufbau-Verlag GmbH führte. Der Aufbau-Verlag war aber ein organisationseigener Betrieb im Eigentum des Kulturbunds geblieben, dessen DDR-Rechtsform OEB erst mit Ablauf des 2.10.1990 erlosch. Ab dem 3.10.1990 war der Aufbau-Verlag ein rechtsformloser Gewerbebetrieb, den der Kulturbunds am 21.12.1995 mit allen Rechten und Vermögen auf den Verleger Bernd F. Lunkewitz übertrug.

Die für die Eigentumszuordnung der Parteien und Organisationen der DDR zuständige UKPV bestätigte am 12.9.1994 das fortbestehende Eigentum des Kulturbunds in ihrem gegen die BvS gerichteten Beschluss BU 576, ebenso das Verwaltungsgericht Berlin 1999 im Beschluss zu VG 26 A 191.95. In 2005 und 2006 urteilten das LG und OLG Frankfurt ebenso. Der BGH bestätigte deren Urteile zum Eigentum des Kulturbunds in seinen Beschlüssen von 2007, 2008, 2010 und 2011 und in 2022 bestätigte schließlich auch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen diese Tatsache.

Die BvS behauptet in dem prozessbetrügerischen Schriftsatz vom 27.2.2023, dass Bernd F. Lunkewitz damals fähig gewesen sei, in den Prozessen zur Feststellung des Eigentums am Aufbau-Verlag den „Sachvortrag“ bei den Tatsachengerichten und dem II. Senat des BGH so beeinflussen zu können, dass das Gericht zu einer für ihn „günstigen Entscheidung kommt“, obwohl die BvS selber an zwei dieser Verfahren aktiv beteiligt war und umfassend ihre vorsätzlich falschen Tatsachenbehauptungen vorgetragen hat. Der II. Zivilsenat des BGH fasste am 10.12.2007 den hier nochmals und vollständig zitierten Hinweisbeschluss:

„Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin und ihrer Streithelferin“ (BvS) „gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.
Gründe:
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg … Das Berufungsgericht ist in rechtlich unangreifbarer Würdigung der unstreitigen Tatsachen und der vorgelegten Urkunden zu der Überzeugung gelangt, dass der Kulturbund bis zu Beitritt der DDR seine Inhaberrechte an der ehemaligen Aufbau-Verlag GmbH nicht verloren hatte und diese Rechte deswegen wirksam auf den Beklagten“ (Bernd F. Lunkewitz) „hat übertragen können. Die Angriffe der Revisionsführer laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass sie diese rechtlich einwandfreie tatrichterliche Würdigung nicht gelten lassen, sondern sie – unzulässigerweise – durch ihre eigene Bewertung ersetzen wollen.“

Der BGH bestätigte rechtskräftig auch gegen die BvS am 3.3.2008 und nachfolgend am 27.9.2010 und am 12.7.2011, die von den Tatsachengerichten materiell begründeten Entscheidungen, dass die Rechtsform des Aufbau-Verlages als Organisationseigener Betrieb des Kulturbunds erst mit Ablauf des 2.10.1990 erlosch und daher der Kulturbund e. V. den rechtsformlosen Betrieb Aufbau-Verlag und dessen Vermögen wirksam am 21.12.1995 an den Verleger Bernd F. Lunkewitz übertrug.

Die Arglist der Vertreter der BvS und der Fachaufsicht im Bundesministerium der Finanzen hat Bernd F. Lunkewitz schon vor Jahren nachgewiesen, denn sie lügen und betrügen in diesem Fall an jeder Biegung des Weges. Aber sie wehren sich nicht in der Öffentlichkeit gegen seine zutreffenden drastischen Vorwürfe des staatlich organisierten Prozessbetruges und der Bildung einer kriminellen Vereinigung, weil in einem Strafverfahren möglicherweise die Wahrheit „zu Tage tritt. “ Er hat das lange ertragen, weil er keinem der weisungsgebundenen Staatsanwälte zutraute, die Verantwortlichen dieser staatlichen Behörden anzuklagen. Der von ihrem mandatierten Anwalt Dr. Aldejohann, KPMG-Law, dem Kammergericht vorgelegte Schriftsatz der Beklagten vom 27.2.2023 enthält aber die Quintessenz seiner vorsätzlich falschen Tatsachenbehauptungen und Verdächtigungen, mit denen er Bernd F. Lunkewitz, die Klägerin und deren mandatierten Anwalt verleumdet und beim Kammergericht des Prozessbetrugs beschuldigt. Deshalb haben die Klägerin, ihr Anwalt und Bernd F. Lunkewitz am 13.10.2023 eine Strafanzeige und einen Strafantrag gegen die Vertreter der BvS und den Rechtsanwalt Dr. Aldejohann gestellt .

Wie Jean Racine in der Tragödie Britannicus durch einen Tudor den Kaiser Nero warnen lässt: „Es gibt keine Geheimnisse, die die Zeit nicht offenbart,“ ist die Geschichte der juristischen Verhältnisse des Aufbau-Verlages des Kulturbunds und des Verlages Rütten & Loening vor, während und nach der DDR inzwischen aufgeklärt. Das bis zum 21.12.1995 fortbestehende Eigentum des Kulturbunds am Aufbau-Verlag und die Arglist der Behörden bei dem nichtigen Verkauf am 18./27.9.1991 und 24.11.1992 wird nur noch von der beklagten BvS, den dafür verantwortlichen Mitarbeitern der Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen und dem Rechtsanwalt Dr. Aldejohann (KPMG-Law) durch Prozessbetrug bestritten. Wegen des sittenwidrigen Betrugs durch die Verantwortlichen der BvS und der Fachaufsicht im Bundesministerium der Finanzen haben die in den Schadensersatzprozessen ergangenen falschen Urteile keine Rechtskraft und führen nicht zum Rechtsfrieden zwischen der BvS und den von ihr Geschädigten.

Der 9. Senat des Kammergerichts bestimmte am 18.1.2024 in dem Verfahren BFL-Beteiligungsgesellschaft mbH / Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (9 U 102/21) den Berufungstermin auf: Freitag, den 12.04.2024, 10 Uhr.
 
 
 
Bei dieser Fassung wurde auf Fußnoten verzichtet, die in der anhängenden pdf-Fassung vorhanden sind (Anm. der Red.)

AufbauverlagsProzess.pdf

 
 
 
 
Bernd F. Lunkewitz, Jahrgang 1947, lebt heute mit seiner Familie in Kalifornien. In seiner Studentenzeit hatte er gegen die rechtsradikale NPD und für den Sieg des Vietcong demonstriert und neomarxistische Theorien propagiert, aber nach dem Praktikum bei einem Immobilienunternehmen sein Studium abgebrochen und als Entwickler von Gewerbeimmobilien beträchtlichen Wohlstand erworben. Einen Teil seines Vermögens verwendete Lunkewitz zur Unterstützung kultureller Institutionen und als Sammler moderner Kunst. So kam es, dass der langjährige Frankfurter Kulturdezernent Hilmar Hoffmann Bernd F. Lunkewitz im Frühjahr 1991 fragte, ob er nicht Lust hätte, für den bedeutendsten belletristischen Verlag der DDR »ein bisschen Geld zu geben«. Es war die Geburtsstunde der Karriere des Verlegers Bernd F. Lunkewitz und der erstaunlichen Renaissance des Aufbau Verlages, den es ohne ihn heute nicht mehr gäbe.

Letzte Änderung: 16.04.2024  |  Erstellt am: 10.04.2024

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