Die Verfassung der Dichter

Die Verfassung der Dichter

Ein literarischer Kommentar zum Grundgesetz
Adler

Das Grundgesetz vertritt in Deutschland eine Verfassung. Es ist für jeden Menschen innerhalb der deutschen Grenzen verbindlich, aber erheblich komplexer als die zehn Gebote. Georg M. Oswald hat einen Band mit literarischen Kommentaren zum Grundgesetz herausgegeben, in dem das Paragraphenwerk inspiziert und dessen Begrifflichkeit näher betrachtet wird. Matthias Buth, selbst auch Jurist, hat die Textsammlung kritisch gesichtet.

…Es nehmet aber
Und gibt Gedächtnis die See
Und die Lieb auch heftet fleißig die Augen,
Was aber bleibet, stiften die Dichter.

So endet das Gedicht „Andenken“ von Friedrich Hölderlin aus dem Jahre 1803. Er nannte es eine Hymne wie auch die Donau-Gedichte, reflektiert die Gärten von Bordeaux, die „schöne Garonne“ mit einem Steg am Ufer, also seine Zeit als Hauslehrer in Frankreich. Die Schlußzeile ist der bekannteste Vers des Dichters und reicht hinüber zu jenem des Gedichts „Patmos“: „Wo aber Gefahr ist, wächst / Das Rettende auch.“ Was hätte Hölderlin zum Bonner Grundgesetz gesagt, hätte er sich überhaupt mit Erfolg ansprechen lassen oder eher abgewunken mit Verweis auf jenen stolzen, ja imperialen Satz von 1803? Sind Dichter-Worte, sind Gedichte wirkmächtiger und somit eher bleibend als Verfassungstexte? Hölderlins Nachleben als Poet ist weitreichend und begründet den eher verblassten Ruf Deutschlands als Land der „Dichter und Denker“. Aber wer ist Dichter? Sicherlich nicht jeder, der einen Text Gedicht nennt, und zudem ist diese Zuschreibung auch nicht unbedingt an Texte in besonderer Struktur und Kürze, eben an Gedichte, gebunden. Franz Kafkas Prosa-Werk ist sicherlich auch Dichtung. Hätte er sich einwerben lassen, Texte der Verfassung zu kommentieren? Er war ja auch Jurist und vielleicht deshalb prädestiniert. Dichter im Range Hölderlins sind rar, man denkt vielleicht an Stefan George, da er sich ja auch auf diesen bezog und sicherlich an Heinrich Heine, auch er Jurist und wohl an Bedeutung und Wahrnehmung Hölderlin gleich. Seine Kommentare zum Grundgesetz hätte ich gerne gelesen. Erst recht, wenn sich Goethe und Schiller –, ach es wären so viele, die man sich vorstellen würde, die des Vormärz und der zerschossenen Verfassung von 1848, die Dichter der Kaiser- und Weimarer Zeit, der exilierten und verfolgten im Terror-Deutschland und dann jenen mit dem Vers „Der Tod ist ein Meister aus Deutschland“ und auch denjenigen, der 1990 schrieb: „Mit dieser Fahne schon“.

Bleibet das Grundgesetz? Dichter haben es nicht geschaffen, sondern die sogenannten 30 Mütter und Väter des Grundgesetzes im Verfassungskonvent von Herrenchiemsee vom 10. bis zum 23. August 1948 und dann die Ländervertreter des Parlamentarischen Rats. Sie taten dies im Angesicht der Verheerungen, die NS-Deutschland mit 50 Millionen Toten und mit dem Völkermord der KZ über Europa und die Welt gebracht hatte. Und viele waren gezeichnet von der Indoktrinierung der NS-Ideologie, die fast alle Seelen zerstört hatte und so die Mentalitäten der Deutschen, die meist den 8. Mai 1945 als „Zusammenbruch“ und eben nicht als „Befreiung“ erkannt bzw. erlebt hatten.

Die Verantwortlichen der drei Mächte in den westlichen Besatzungszonen wollten einen West-Staat. Dass die Gliederung dieses Staates als Gemeinschaft der Länder (eben als Bundes-Republik) sichergestellt wurde und auch die Mitwirkung an der Gesetzgebung, stellte erst der Parlamentarische Rat am 1. September 1948 unter die Ewigkeitsgarantien des Artikel 79 Absatz 3 GG, d.h. sie können selbst durch verfassungsändernde Mehrheiten nicht abgeschafft werden. Das war in Herrenchiemsee so nicht diskutiert.

Das Grundgesetz ist keine Verfassung, wird aber so bezeichnet. Die DDR trat am 3. Oktober 1990 dem Geltungsbereich des Grundgesetzes bei nach der alten Fassung des Artikels 23 GG, es wurde eben keine Verfassung nach Artikel 146 GG in Kraft gesetzt. Das schien Schäuble und Kohl politisch zu riskant. Der „Beitritt“ war der Austritt aus der DDR, deren Ende. Dem gesetzlichen Grundlagenwerk der Bonner Republik mit ihren elf Ländern beizutreten, bestätigte das Selbstverständnis Deutschlands als Rechtsstaat. Das Recht macht den Staat, auch wenn dieser auf Voraussetzungen aufsetzt, die er selbst nicht geschaffen hat. Das Grundgesetz hat tiefe Wurzeln – im Christentum, in römischen und germanischen Rechtsvorstellungen und im Zuge der der Französischen Revolution im Jahrhundert der Kodifikationen, im 19. Jahrhundert. Die moralische Zerstörung der SS-Diktatur steuerte den Willen, alles besser zu machen, den Staat zu bändigen und die Freiheit des Individuums zu schützen.

Ein solch komplexes Regelwerk zu den Grund- und Bürgerrechten, zur Staatsorganisation und auch zur Einbettung der Bundesrepublik Deutschland in die Gemeinschaft der Europäischen Staaten 40 Personen vorzuglegen, weil es „Zeit“ sei „für einen Kommentar, der die „Verfassung für unsere Zeit neu erklärt“, wie der Jurist und Romanautor Georg M. Oswald als Herausgeber meint, ist ein Hoch-Reck, auf dem viele unsicher turnen und manche abstürzen. „Der gesellschaftspolitische Diskurs“ wird beschworen. Entstehen sollte ein literarischer Kommentar, der also auch von denen Poetisches erwarten läßt, die keine Literaten sind wie der brillante Staatsrechtler Andreas Voßkuhle im Essay „Regulative Ideen und Rechtsalltag“ (ein Lesegenuss), Udo Di Fabio in „Brücken zur Politik“ und die medienpräsente Sophie Schönberger in „Der Preis der Demokratie“, also Artikelschreiber mit besonderem juristischem Sachverstand.

Da Oswald „unsere“ Literarturnobelpreisträgerin eingeworben hat, darf Herta Müller denn auch eröffnen zu jenem Satz, der das Leitmotiv durch das Grundgesetz intoniert: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Der Begriff Würde sei heute nicht nur offen, sondern diffus, meint sie, geht aber dann nicht auf die Gegenwart ein, sondern auf die NS-Zeit, auf Sinti und Roma und auf ihre persönlichen Bedrängungen im Ceausescu-Staat Rumänien, schreibt also mehr eine Skizze zu ihrem Leben, die sie in ihrem Werk ständig aufgreift und variiert. Dies macht ein wenig ratlos. Denn es geht ja hier um die deutsche Wirklichkeit, zu der gehört, dass Begriffe wie die Menschenwürde auch andere Menschen- und Bürgerrechte stets unbestimmt, mithin diffus sind und der Ausfüllung und Ausformung durch die Rechtsprechung (bis zum Bundesverfassungsgericht) bedürfen. Eine Erörterung der verbissen geführten Identitätskämpfe von immer neuen Personengruppen, das Nicht-Übersetzen-dürfen von sogenannter schwarzer Lyrik mit dem Vorwurf des Übergriffigen, das Sterben in der Coronazeit, die Würde der Kinder, die digital zersetzt wird – all das hätte die sprachliche Sonde der nobilitierten Prosaistin verdient, vom Verlust der Sprachfähigkeit im Handy-Zeitalter ganz zu schweigen, denn ohne Sprache nimmt jede Würde Schaden.

Wie profund ein Jura-Student analysieren kann, führt Tristan Wißgott vor, der das Freiheitsrecht nach Artikel 2 GG anspricht. Die Einschränkungen von Absatz 1 im „Soweit“-Satz hätten indes eingeladen, einmal literarisch zu ergründen, was denn das „Sittengesetz“ ist, das die freie Entfaltung der Persönlichkeit einschränkt, das ungeschriebene Gesetz über dem Gesetz. Dem Gleichheitsartikel 3 werden gleich zwei Beiträge gewidmet. Der Romancier Thomas Lehr zerlegt den Programmsatz „Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich“ in seine Wortbestandteile, kommt insofern der Analysetechnik der Juristen nahe und ruft mit diesem „hinreißenden Satz“ sogleich Franz Kafka auf. Er betont, dass die Menschen „vor dem Gesetz“ gleich seien, was aber, wenn sie sich „in das Gesetz“ hineinbegeben hätten, was fast wie ein Kalauer klingt oder Kafkas Parabel variieren soll. Dass Kafka von Literaten in die Sätze eingewoben wird, überrascht nicht, auch Michael Krüger kann nicht davon lassen, wenn er sich über den Artikel zur Versammlungsfreiheit beugt und so mehr ein duftiges Feuilleton schreibt in ängstlichem Respekt vor den 2197 Bundesgesetzen und den 40.000 Landes- und EU-Gesetzen.

Der kluge FAZ-Journalist Patrick Bahners zitiert bei der Diskussion von Artikel 3 Absatz 2 das Gedicht „Blickpunkt“ von Reiner Kunze aus dem Band „Brief mit blauem Siegel“ (Leipzig 1973). Mit diesem hatte sich der damalige sächsische Innenminister Steffen Heitmann gegen für ihn unsinnige Änderungen des Grundgesetzes ausgesprochen: „Frau nicht / die Möbel verrücken// Wer/ Im Kopf / umräumt dessen / Schreibtisch muss / feststehen“. Selbstbeherrschung, wie vom Gedicht gefordert, habe die Verfassungskommission des Bundesrats gezeigt und damit davon abgesehen, plebiszitäre Verfahren einzuführen. Also die Gesetzesmöbel von 1949 sollten stehen bleiben. Es war ein Lob an die Kommission, das Grundkonzept der Verfassung zu belassen.

Das lyrische Du bei Kunze ist weiblich und steht für eine Staatphilosophie mit lutherischem Atem. Männer und Frauen, nicht Frauen und Männer – so blieb es am Anfang des Artikels. Doch bei der Ergänzung dann doch mit der Umkehrung. Die Leuchtkraft eines Gedichts erhellte das Parlament.

Es ist aus dem Mode gekommen, Schriftstellerinnen und Schriftsteller, die nicht Deutsch als Muttersprache haben, als Chamisso-Autoren zu bezeichnen, wohl in der Erkenntnis, dass wer deutsch schreibt, eben ein deutscher Autor ist, unabhängig von seiner Herkunft. Das überzeugt. Aber auch und gerade diesen Verfassern von Texten im Angesicht des Grundgesetzes müsste sich die Frage der Zugehörigkeit stellen, mithin die Frage, was denn das ist: „das deutsche Volk“. Die hier mitschreibenden Juristen streifen diese Frage elegant. Aber sie ist eine Verfassungs- und Kulturfrage ersten Ranges. Martin Mosebach, einer der katholischen Denker von Rang, sagt dazu nichts, an Feridun Zaimoglu, Lena Gorelik, Terezia Mora oder Sibille Lewitscharoff und Hilal Sezgin hatten bei den ihnen zugeteilten Artikeln kein Anlass, sich diesem Thema zuzuwenden.

Die Staatsrecht lehrende Sophie Schönberger musste ran: Denn Artikel 20 Absatz 2 sagt „Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus.“ Sogleich geht sie in die Defensive, denn der „Begriff des Volkes“ sei für „historisch interessierten, aber verfassungsrechtlich unbedarften Leser alles andere als unproblematisch“; schnell eröffne sich „ein Assoziationsraum“, der durch seine adjektivische Verwendung des „Völkischen“ in die dunkelste Phase der deutschen Geschichte führe. Das weiß jeder. Doch wer will den Höckes das semantische Feld überlassen? Auch der Streifzug in die späte DDR von „Wir sind das Volk“ zu „Wir sind ein Volk“ erspart nicht die Mühe, sich dem Demos als zentrale Quelle des demokratischen Rechtsstaates zuzuwenden. Das Volk ist der Souverän, einen anderen haben und wollen wir nicht. Sicherlich: das Staatsvolk ist dabei die entscheidende Größe. Aber es schwingt mehr mit im Begriff Volk.

Dieses Handbuch übersieht die Wirkkraft der Präambel, die durch das Grundgesetz dem deutschen Volk die Leitidee einhauchen will. Und es wäre die Anstrengung der edlen Dichter wert, kulturgeschichtlich tief zu loten. Denn alle Völker auf unserem Kontinent und auch in Deutschland begründen sich geschichtlich und kulturhistorisch, verbinden Herkunft, Sprache und die Schicksalsgemeinschaft derjenigen, die loyal, ja solidarisch zusammenstehen und – neuerdings wieder in Mode – zusammenhalten wollen. Gerade Autoren aus anderen Herkünften, die in der deutschen Sprache schreiben, wissen längst, dass Deutschland die Sprache ausmacht, eben keine ethnische Wagenburg ist in einem Land, das nun 150 Ethnien versammelt. Und Deutschland gab es immer schon in verschiedenen rechtlichen Konfigurationen und unterschiedlichen Regionen. Dass das Heilige Römische Reich Deutscher Nation, das erst durch Napoleon 1806 unterging, als er den Deutschen Kaiser, den Habsburger Franz II. zwang, die Krone niederzulegen (seitdem ist sie wohlbehütet in der Wiener Hofburg) einen Begriff von Deutschland und so auch vom deutschen Volk transportiert, der nachwirkt und Mentalitäten begründet, wird nicht diskutiert. Und sich auf die Reichsgründung von 1871 zu begrenzen, greift historisch zu kurz.

Der Kanzler und sein Kabinett haben sich durch Eid verpflichtet, „ihre Kraft dem Wohle des Volkes zu widmen, seinen Nutzen zu mehren und Schaden von ihm zu wenden“. Neuerdings erinnert den Bundeskanzler an diese Verpflichtung. Aber wenn der ukrainische Botschafter dem deutschen Volk für dessen Wirtschafts- und Militärhilfe dankt, werden viele verlegen. Volk? Bin ich gemeint?
Das darf so sehr aber nicht überraschen, wenn selbst ein Abgeordneter des Deutschen Bundestages der doch eher staatstragenden CDU/CSU-Fraktion schreibt, mit dem Begriff „Volk“ seine Mühe zu haben und dabei Artikel 38 GG übersieht, wo es heißt, dass jeder und jede Abgeordnete „Vertreter des ganzen Volkes“ ist. Also: dieser Begriff ist zentral und uns unangenehm, weil wir das durchschimmernde „völkisch“ nicht loswerden oder durch die moderne Sprache ersetzen können.

Der Staatsrechter Florian Meinel diskutiert den neuen Artikel 23 GG, den sogenannten Europa-Artikel, der jenen ersetzt, der die elf alten Bundesländer und den Bund aufforderte, die Einheit Deutschlands zu vollenden. Meinel spricht mit Blick auf den 3. Oktober 1990 von „Wiedervereinigung“, was sprachlich und rechtlich ungenau, ja missverständlich ist. Eine Einheit zwischen der DDR und der alten Bundesrepublik gab es nie. Und er verschweigt wie so viele in Medien und im wissenschaftlichen Schrifttum, dass bei Gründung der Bundesrepublik auf der Grundlage des Grundgesetzes die staatliche Gestalt der Deutschen Reiches von 1937 im Blick war und die Präambel sowie Artikel 23 GG a.F. auch die Gebiete jenseits von Oder und Neiße meinten. Die Deutsche Einheit war zugleich (als Preis der Einheit) der Abschied von den historischen Ostgebieten und durch die Nachbarschaftsverträge mit der damaligen Sowjetunion und der Volksrepublik Polen eine völkerrechtliche Anerkennung der nach Artikel 10 der Satzung des Völkerbundes völkerrechtlich geächteten Annexion dieser Gebiete. Die historischen Staats- und Siedlungsbiete haben aber eine nachhaltige Wirkung auf unser kulturelles und somit nationales Selbstverständnis und zudem durch die Regelung des Artikel 116 GG auch praktische Bedeutung für die Individualrechte der Volksdeutschen.

Die Erörterung des neuen Artikels 23 GG zwingt zur Feststellung, was denn die „politische Union“, zu der sich die Bundesrepublik verpflichtet, rechtlich ist, ein Bundesstaat oder ein Staatenbund. Hier ist Meinel eindeutig: „Doch ist die Europäische Union kein Staat; kaum etwas betont das Europarecht so eindeutig.“ So ist es, aber was ist es dann? Ein Tertium zwischen Staat und Staatenbund? Dafür spricht einiges. Auch die sogenannten Ewigkeitsgarantien des Artikels 79 Absatz 3 GG, eine der wichtigsten Normen im Verfassungsrecht, die der Herausgeber aber zu erörtern außen vor gelassen hat, weisen darauf hin. Wenn jedoch die Parteien im Deutschen Bundestag (mit einer Ausnahme) die „Vereinigten Staaten von Europa“ als politisches Ziel in ihre Wahlprogramme schreiben und Persönlichkeiten wie der ehemalige NRW-Ministerpräsident Jürgen Rüttgers gar meinen, die EU sei bereits ein Staat, dann muss man sich Sorgen machen, wie genau das Grundgesetz gelesen und dann auch befolgt wird. Diese Frage fokussiert dann auch wieder jene nach der Berechtigung und Modernität des Nationsstaates. Klaus von Dohnanyi sieht wie manch andere Elder Statesmen nur in der Nation (nicht völlig kongruent mit dem Begriff Volk = Staatsvolk) die Möglichkeit, den demokratischen Rechtsstaat zu verwirklichen. Und um den Rechtsstaat zur Verteidigung der individuellen und kollektiven Freiheit geht es entscheidend. Diese kann nur durch die Volksherrschaft, durch die Demokratie garantiert werden.

Alle Essays sind lesenswert, aber eher als Feuilletons, die zuweilen in entlegene Sphären entführen, so der herrliche Beitrag „Ein alter Traum“ zum Thema Freizügigkeit (Artikel 11 GG) von Sibylle Lewitscharoff, die den literarischen Interessierten hilft, Gottfried Kellers Novelle „Die drei gerechten Kammmacher“ wiederzuentdecken und zugleich den großen, leider vergessene Dichter Christian Daniel Schubart wahrzunehmen, der im: nein aus dem Kerker der Festung Hohenasperg dichtete:

Schön ist´s von des Thänenberges Höhen
Gott auf seiner Erde wandeln sehen,
Wo sein Odem die Geschöpfe küßt.
Auen sehen, drauf Natur, die treue,
Eingekleidet in des Himmels Bläue
Schreitet, und wo Milch und Honig fließt.

 
Was aber bleibet, stiften die Dichter? Wer wollte widersprechen.

Letzte Änderung: 05.12.2022  |  Erstellt am: 05.12.2022

Das Grundgesetz

Georg M. Oswald (Hrsg.) Das Grundgesetz

Ein literarischer Kommentar
380 S., geb.
ISBN-13: 9783406790324
C. H. Beck, München 2022

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